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Über die Schwierigkeit, Empfindungen und die Würde von Menschen zu beurteilen
Redaktion
 |  aktualisiert: 14.12.2014 15:09 Uhr

Die Überschrift über einem Beitrag lautet: „Hier erschießt ein Mann gleich seine Frau“. Tatsächlich sind zwei Fotos zu sehen. Sie zeigen ein Ehepaar kurz vor der Tat und den Augenblick, in dem der Mann seine Frau mit dem Gewehr erschießt. Eine Augenzeugin hatte die Bilder mit ihrer Handykamera aufgenommen. Eine Zeitung hat sie veröffentlicht.

Bevor Sie weiter lesen, denken Sie ruhig darüber nach, wie Sie auf solche Fotos in ihrer Zeitung reagiert hätten.

Der deutsche Presserat, auf dessen Kodex sich alle Printmedien verpflichtet haben, sieht durch die Fotos ethische Grundsätze so stark verletzt, dass er seine schwerste Sanktion verhängt hat. Er rügte die „Chemnitzer Morgenpost“, um die es hier geht, dafür öffentlich. Er erklärt: „Die Menschenwürde der getöteten Frau wurde verletzt, da die Zeitung ihren Tod quasi live dokumentierte.“ Das sei mit presseethischen Grundsätzen nicht vereinbar. Er beruft sich auf Ziffer 1 seines Kodex, in dem es heißt: „Die Achtung vor der Wahrheit, die Wahrung der Menschenwürde und die wahrhaftige Unterrichtung der Öffentlichkeit sind oberste Gebote der Presse“ (siehe: presserat.de).

Juristische Ansprüche konnte die getötete Frau gegen die Foto-Veröffentlichung natürlich nicht mehr geltend machen. Aus Artikel 1 des Grundgesetzes ergibt sich zwar auch ein postmortaler Persönlichkeitsschutz. Ob dessen Verletzung beklagt wurde durch Angehörige, die dazu berechtigt sind, ist nicht bekannt. Der gesetzliche Schutz greift nur bei schwerwiegenden Entstellungen und Herabwürdigungen des Ansehens des Verstorbenen. Die liegen wohl nicht vor. Hier geht es um eine aufsehenerregende Situation von zeitgeschichtlicher Bedeutung und von öffentlichem Informationsinteresse. Deshalb muss eine gewisse Beeinträchtigung von Persönlichkeitsrechten hingenommen werden.

Der Presserat schützt nach Beschwerden Menschenwürde über den Tod hinaus. Er nimmt mit dieser freiwilligen Selbstkontrolle in Kauf, moralische Entscheidungen treffen zu müssen, die – wie in diesem Fall – über die Reichweite von Grundrechten hinausgehen. Die Schwierigkeit der moralischen Grenzziehung stellt sich zuvor schon in den Redaktionen. Die ergibt sich öfter. So auch aus Ziffer 11 des Kodex, wo gefordert ist, dass auf eine unangemessen sensationelle Darstellung von Gewalt, Brutalität und Leid zu verzichten ist.

Entscheidungen darüber sind mitunter umstritten. Wahrheit und Wahrhaftigkeit werden meist nicht bezweifelt, aber Empfindungen von Menschen und ihre Würde werden beurteilt. Daraus erwächst ein Spannungsfeld. Urteilen Sie selbst.

 
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