Die Presse darf eine Person als Täter bezeichnen, wenn sie ein Geständnis abgelegt hat und zudem Beweise gegen sie vorliegen oder wenn sie die Tat unter den Augen der Öffentlichkeit begangen hat. In der Sprache der Berichterstattung ist die Presse nicht an juristische Begrifflichkeiten gebunden, die für den Leser unerheblich sind.“
Diese sprachliche Freiheit eröffnet Richtlinie 13.1 im Kodex des Deutschen Presserates. Ein Internet-Blogger hat mich darauf hingewiesen, weil ich am 2.8. einem Leser (für den der Begriff „mutmaßlich“ überflüssig war) geantwortet habe, dass Journalisten Angeklagte oder Verdächtige nicht als Täter bezeichnen können, bevor es ein Gericht rechtskräftig getan hat. Speziell „mutmaßlich“ schreiben Journalisten selbst dann vor Täter, wenn es nur noch geringe Zweifel an deren Schuld gibt.
Widerspricht das der eingangs zitierten Satz aus der Richtlinie? Ich sage nein, ergänze aber: Der Journalist, der eine Person, die nicht rechtskräftig verurteilt ist, im Sinne von 13.1 schon als Täter bezeichnet, muss sich seiner Sache sehr sicher sein, so sicher, dass er diese Täterschaft beweisen könnte, falls der Angeklagte auf dem Rechtsweg gegen diese Tatsachenfeststellung vorginge. Weil das meist nicht möglich ist, wird das Adjektiv „mutmaßlich“ bevorzugt.
Es ist auch journalistische Absicherung, weil Quellen für Berichte über Straftaten meist Dritte sind, vorwiegend Polizei oder Staatsanwaltschaft. Auch in deren Informationen dominiert bei dichter Beweislage vor dem Urteilsspruch noch das "mutmaßlich". Kein Journalist, der nicht mindestens selbst Zeuge einer Tat wurde, setzt sich darüber hinweg. Lediglich als Meinung könnte er gut begründet verbreiten, dass er einen Angeklagten für schuldig hält. Das wäre keine juristisch angreifbare Tatsachenfeststellung.
Der Kodex des Presserates hat keine Gesetzeskraft. Aber als ethische Leitlinie bleibt er gesetzestreu: So steht übergeordnet vor jener sprachlichen Freiheit im 13.1 warnend, dass Berichte über Ermittlungs- und Gerichtsverfahren nicht vorverurteilen dürfen. Wörtlich: „Zwischen Verdacht und erwiesener Schuld ist in der Sprache deutlich zu unterscheiden.“ Übergeordnet bleibt also in Richtlinie 13 der Grundsatz der Unschuldsvermutung.
Dem folgen Journalisten. So wird man weiterhin häufig – selbst bei sehr dichter Beweislage – Texte mit „mutmaßlich“ vor dem „Täter“ lesen.
Weiterhin erholsamen Urlaub! Ich kann mir als - nur mäßig guter - freier Jounalist bei dem allgemein übl(ich)en Zeilenhonorar keinen leisten ;o)
FG
Nochmals aus dem Urlaub, weil ich persönliche Vorwürfe nicht im Raum stehen lassen kann... Anton Sahlender, Leseranwalt
Anton Sahlender, Leseranwalt, ausnahmsweise aus dem Urlaub
Danke!