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Ihre diskreten Aussagen müssen Bürger nicht in öffentlichen Veranstaltungen machen
Wer in einer öffentlichen Veranstaltung das Wort ergreift, muss damit rechnen, dass danach sein Name in Medien verbreitet wird. Darauf habe ich mehrfach hingewiesen. Aber es gibt Umstände, auf die ich noch eingehe, in denen es die Verantwortung gebietet, auf Namen zu verzichten.
Redaktion
 |  aktualisiert: 26.04.2023 16:47 Uhr

Eben diese Verantwortung sah ein Mann aus Heidenheim in einem Bericht dieser Zeitung verletzt. Er beschwerte sich darüber beim Deutschen Presserat. Es ging um den Text über die Bürgerversammlung einer Gemeinde. Darin war ein Bürger namentlich zitiert, der auf den Drogenhandel an einem Platz des Dorfes hingewiesen hatte.

Der Beschwerdeführer, nicht etwa der Betroffene selbst, erkannte in der Namensnennung einen Verstoß gegen Persönlichkeitsrechte und eine Verletzung journalistischer Sorgfaltspflicht. Folgen seien grob fahrlässig nicht bedacht worden. Immerhin handele es sich um den heiklen Bereich des Drogenhandels. Seither – so meldete der Heidenheimer – werde die Familie des Bürgers immer wieder von Drogenabhängigen belästigt. Mehrmals habe die Polizei gerufen werden müssen. Letzteres erwiesen Recherchen schnell als falsch: Der zuständigen Dienststelle war kein einziger Einsatz bekannt.

Das erfuhr auch der Presserat, dem unsere Redaktion erklärt hat, was meist bei vergleichbaren Ereignissen gilt: Der anwesende Berichterstatter ist bekannt. So hätte sich der Sprecher an ihn wenden können, mit der Bitte, seinen Namen im Bericht wegzulassen. Das ist nicht geschehen. So konnte davon ausgegangen werden, dass er dagegen selbst nichts einzuwenden hatte. Bei nachvollziehbaren Begründungen von Bürgern ist die Redaktion bereit, in Berichten deren Anonymität zu wahren. Erfahrungsgemäß ist es meist aber so, dass sich die Personen beschweren, die nicht erwähnt sind.

Der Presserat wies des Heidenheimers Beschwerde als unbegründet zurück. Es sei nicht gegen Presseethik verstoßen worden.

Abwägungspflicht besteht aber, so der Presserat, wenn Kinder, Jugendliche, Kranke und Menschen in psychischen Ausnahmesituationen zu schützen sind. Das sind die eingangs angekündigten Umstände, die es empfehlen, die Identifizierbarkeit von Personen zu vermeiden.

Speziell im vorliegenden Fall, so der Presserat, seien mögliche Wirkungen der öffentlichen Aussage über den Drogenhandel aber nicht der Redaktion anzulasten. Für diskrete Mitteilungen könnten Bürger auch andere Foren wählen.

Mehr über die freiwillige Selbstkontrolle der Printmedien: www.presserat.de

 
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