Wenn der Deutsche Presserat Zeitungen für Beiträge rügt, die gegen den Pressekodex verstoßen, berichte ich gelegentlich darüber, so am 19. August (Presserat: Die katholische Kirche und ihr Oberhaupt müssen deutliche, öffentliche Kritik aushalten). Danach hat ein Leser nach der Konsequenz aus einer Rüge gefragt. Er meint, dass es im Endeffekt keine gibt. Grund: Schlagzeile und Kommentar (hier über den Papst) würden dadurch nicht zurückgenommen und wahrscheinlich nicht richtiggestellt. Ihm erscheine das Ganze als Alibi, um Lesern eine Objektivität vorzugaukeln, die es nicht gibt.
Ich habe geantwortet, dass eine Rüge des Presserates von der gerügten Zeitung abgedruckt werden muss. Das ist schmerzhaft, weil Redaktionen vor ihren Lesern an den Pranger gestellt werden. Berichtigen lassen sich Meinungen oder Satiren aber nicht wie Tatsachen, sondern lediglich – wie im genannten Fall – be- oder verurteilen. Stärkere Sanktionen sind auf dem Rechtsweg möglich, wenn Gesetze übertreten worden sind. Das gilt verstärkt für Persönlichkeitsverletzungen.
Der Presserat ist als freiwillige, von Staatsorganen unabhängige Selbstkontrolle der gedruckten Medien anerkannt. Er schützt ethische Regeln und gibt jedem die Möglichkeit, sich über verletzende Inhalte in Zeitungen, Zeitschriften und über journalistisch-redaktionelle Beiträge aus dem Internet zu beschweren. Durch die Zusammensetzung aus Vertretern der Trägerorganisationen (Bundesverband der Zeitungsverleger/BDZV, Verband der Zeitschriftenverleger/VZV, Deutscher Journalistenverband/djv und Deutsche Journalistenunion/dju) können Unabhängigkeit und Freiheit der Medien nicht durch Dritte angetastet werden. Politische Forderungen nach anderen Kontrollgremien mit stärkeren Sanktionsmöglichkeiten werden bislang abgelehnt. Die verfassungsrechtlich geschützte Pressefreiheit soll dadurch nicht angetastet werden.
Der Presserat besitzt vier Sanktionsmöglichkeiten: 1. die öffentliche Rüge (mit Abdruckverpflichtung), 2. die nicht-öffentliche Rüge (auf Abdruck wird verzichtet, z.B. wegen Opferschutze), 3. die Missbilligung, 4. den Hinweis. Trotz begründeter Beschwerde kann auf eine Sanktion verzichtet werden, wenn das Presseorgan den Fall selbst in Ordnung gebracht hat (z. B. durch den Abdruck eines Leserbriefes oder durch eine redaktionelle Richtigstellung). Es wurde auch schon auf eine Maßnahme verzichtet, weil ich in meiner Rolle als Leseranwalt eine redaktionelle Fehlleistung hier kenntlich gemacht hatte.
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