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Der Leseranwalt: Das Recht am eigenen Bild gilt auch für Beteiligte an Unglücksfällen
Redaktion
 |  aktualisiert: 13.01.2016 10:52 Uhr

Kann ich für den Fall, dass ich verunglücken sollte, im Voraus festlegen, dass weder von mir noch von meinem Fahrzeug Fotos oder Videos in der Presse erscheinen? Die Leserin, die mich das fragt, möchte solche Bilder sowohl für die Zeitung als auch für ihr Onlineangebot ausschließen. Ihre Begründung: „Es muss doch für Angehörige und Bekannte furchtbar sein, diese Fotos oder Videos zu sehen.“

Die Frage ist wohl eine Reaktion auf meine letzte Kolumne „Niemand will Bikern mit Unfallfotos ihr nicht ganz ungefährliches Hobby austreiben“ (Montag, 23.7.). In diesem Beitrag über Biker habe auch ich festgestellt, dass es für Hinterbliebene besonders schmerzhaft ist, Bilder vom Unglücksort ihrer Angehörigen zu sehen. Trotzdem kann ich der Frau nur zum Teil die Antwort auf ihre Frage geben, die wahrscheinlich ihrer Erwartung entspricht.

Sicher darf sie sich sein, nach einem Unfall in Bildern, Videos oder Texten der Main-Post nicht identifizierend gezeigt zu werden, weder online, noch in der Zeitung. Das hält die Redaktion schon bisher so und sie wird es auch weiterhin tun. Grundsätzlich dürfen nämlich Fotos oder Videos, die einen Menschen erkennbar zeigen, nur mit dessen Einwilligung veröffentlicht werden. Das will das Recht am eigenen Bild, das auch für Unfallbeteiligte gilt. Einer zusätzlich vorbeugenden Festlegung auf eine Nichtveröffentlichung solcher Fotos oder Videos nach Unfällen bedarf es deshalb nicht. Es gibt allerdings gesetzlich geregelte Ausnahmen, die eine Veröffentlichung ohne Einwilligung des Abgebildeten erlauben – etwa im Falle eines zeitgeschichtlichen Ereignisses mit überwiegendem Informationsinteresse der Öffentlichkeit. Hierunter fallen aber Fotos oder Videos nach einem Unfall grundsätzlich nicht.

Anders ist das mit Abbildungen des Fahrzeuges. Sie berühren nicht das Persönlichkeitsrecht ihrer Besitzer oder Fahrer. Auch eine mögliche Identifizierung des Wagens lässt nur auf dessen Unfallbeteiligung schließen, nicht aber notwendigerweise auf die Person.

Fotos ihrer Fahrzeuge müssen Unfallbeteiligte also hinnehmen, sofern nicht versucht worden ist, ihnen damit zu schaden. Letzteres ist auszuschließen, weil es eine journalistische Todsünde wäre. Ich kenne hier niemanden, der dazu fähig ist. Leser dürfen aber auch davon ausgehen, dass Bilder und Videos mit Rücksicht auf die Gefühle Hinterbliebener ausgesucht werden. Verletzte oder Tote werden nicht gezeigt. Die sollte es erst gar nicht geben. Dem Vorbeugen können Sie selbst auch. So wünsche ich Ihnen und ihren Angehörigen stete Unfallfreiheit.

 
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