Ehrliche Empörung bewegte den Hausarzt aus Schwäbisch Gmünd: „Es darf nicht sein, dass jemand derartige Vorwürfe erhebt, ohne seine Identität preiszugeben.“ Jemand hatte auf dem Bewertungsportal Sanego unwahre Kritik über den Arzt verbreitet. Der wollte gegen den anonymen Störenfried vorgehen.
Doch er muss eine Niederlage einstecken. Der Bundesgerichtshof in Karlsruhe gab am Dienstag dem Internetdienst Sanego recht. Das Bewertungsportal muss dem Mediziner nicht den Namen und die Anschrift des Nutzers geben, dessen Kommentar den Arzt so empört hat.
Patientenakten seien in den Behandlungsräumen in Wäschekörben gelagert worden. Es gebe lange Wartezeiten. Folgetermine seien nicht zeitnah möglich. Und der Arzt habe eine Schilddrüsenüberfunktion nicht erkannt. So äußerte sich der anonyme Sanego-Nutzer im November 2011. Nach einer Beschwerde nahm Sanego den Kommentar vom Netz – aber im Juni 2012 stand es wieder so auf der Seite. Obwohl es sich nach richterlichem Befund um unwahre Tatsachenbehauptungen handelte.
Online-Foren sind voll von solchen Behauptungen, nicht nur bei der Bewertung von Ärzten, Hotels oder Produkten, sondern auch in Diskussionsforen auf Medien-Webseiten. „In unserer Praxis haben wir erhebliche Probleme mit Beschimpfungen im Internet“, klagt der Kölner Rechtsanwalt Dominik Eickemeier. „Ich hatte deswegen auf eine andere Entscheidung gehofft.“
Der VI. Zivilsenat korrigierte mit seiner Entscheidung das Oberlandesgericht Stuttgart, das im vergangenen Jahr einen Auskunftsanspruch des Arztes bestätigt hatte. Denn das Telemediengesetz von 2007, das Internetdiensten die Möglichkeit der anonymen oder pseudonymen Nutzung vorschreibt, sieht Ausnahmen für die Strafverfolgung vor. Online-Portale müssen dann die Nutzerdaten einem ermittelnden Staatsanwalt übergeben. Eine juristische Handhabe gibt es auch bei Verstößen gegen das Urheberrecht – wenn etwa online geschützte Musikdateien getauscht werden. Dann kann ein Gericht die Herausgabe von Nutzerinformationen anordnen. Häufig reiche es bei einem abträglichen Online-Kommentar aber nicht für eine Strafanzeige wegen Beleidigung oder übler Nachrede, erklärt Anwalt Eickemeier. Eine unwahre Tatsachenbehauptung könne aber durchaus eine Geschäftsschädigung bedeuten und einen Anspruch auf Schadensersatz rechtfertigen. Mit der BGH-Entscheidung werde nun „eine Tür geöffnet, damit unwahre Tatsachenbehauptungen und negative Meinungsäußerungen verstärkt verbreitet werden“.
Der Mainzer Sanego-Anwalt Jens Gmerek widerspricht: Er denke nicht, dass es jetzt vermehrt zu Pöbeleien im Internet kommen werde. Bei abträglichen Kommentaren in Bewertungsportalen sei die gezielte Kommunikation im Netz besser als der Gang zum Anwalt. „Die Anonymität ist keine Besonderheit im Internet – sie soll die Freiheit, die im wirklichen Leben existiert, auch dort herstellen, wo sämtliche Schritte nachvollzogen werden können.“
Auch der Berliner Medienrechtsanwalt Johannes von Rüden begrüßt die Entscheidung als Stärkung der anonymen Meinungsäußerungsfreiheit im Internet: „Viele trauen sich nur unter dem Schutz der Anonymität, ihre Meinung öffentlich kundzutun und sich so an der öffentlichen Meinungsbildung zu beteiligen.“
Doch die Meinungsfreiheit hat Grenzen. Bei der mündlichen Verhandlung vor einem Monat betonte BGH-Anwalt Matthias Siegmann als Vertreter des Arztes, wer einen Online-Dienst nur dazu verwende, um falsche Tatsachen zu verbreiten, dürfe nicht anonym bleiben. „Wenn wir nicht im Internet wären, wäre der Anspruch völlig eindeutig.“
Ähnlich kontrovers wie die Juristen diskutierten auch Internet-Nutzer über die Karlsruher Entscheidung. „Geil, BGH schützt anonymen Pöbler“, twitterte der Berliner Piraten-Abgeordnete Christopher Lauer. Andere schrieben, das Urteil werde vor allem die „Trolle“ freuen – so werden im Netz Leute genannt, die einen Diskussionsprozess mit destruktiven Beiträgen lahmlegen wollen.
Leicht gemacht hat es sich der BGH nicht. Nach der Verhandlung nahm sich der Senat vier Wochen Zeit – um nach den Worten des Vorsitzenden Richters Gregor Galke unter anderem zu prüfen, ob es sich bei der Gestaltung des Telemediengesetzes um ein Versehen des Gesetzgebers gehandelt habe. „Das war nicht der Fall“, konstatierte Galke und zog daraus den Schluss: „Diese Entscheidung des Gesetzgebers ist zu respektieren.“ Text: Dpa
Wie der BGH über Netzthemen urteilt
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat schon mehrmals wichtige Urteile zum Geschäft und Verhalten im Internet gefällt. Persönlichkeitsrechte: Suchmaschinen müssen automatische Suchvorschläge löschen, wenn sie Persönlichkeitsrechte verletzen. Das gelte auch für automatisch erstellte Ergänzungen, entschied der BGH in einem viel beachteten Fall. Ein Unternehmer hatte gegen Google geklagt, weil sein Name um die Begriffe „Scientology“ und „Betrug“ ergänzt wurde. Zwar müssten Suchmaschinen die Begriffskombinationen nicht vorab prüfen. Sie müssen sie allerdings unterbinden, wenn sich jemand beschwert. Schadensersatz bei Internet-Ausfall: Ein Internet-Zugang ist genauso wichtig wie Autofahren, meint der BGH. Deshalb gibt es Schadensersatz, wenn der Anschluss tot ist. Internet und Telefon ständig zur Verfügung zu haben, sei „für die Lebensgestaltung von zentraler Bedeutung“, lautete das Urteil. Illegales Filesharing: Eltern haften beim illegalen Tausch von Dateien nicht immer für ihre Kinder. Sie sind nicht verpflichtet, erwachsene Kinder generell darüber aufzuklären, dass Tauschbörsen im Netz illegal sind. Anders sei es, wenn Eltern bereits Hinweise auf illegale Downloads hätten. Abo-Fallen sind rechtswidrig: Onlineangebote, die Nutzern ein teures Abo unterschieben wollen, sind nicht erlaubt. Das urteilte der BGH im März. In der Zwischenzeit wurde das bereits gesetzlich geregelt. Eine Bestellung müssen Nutzer nun im Web mit einem Klick auf eine große Schaltfläche bestätigen. Text: dpa