Streichen, tapezieren, die Spülung reparieren: Wer nicht gerade ein Allroundtalent in handwerklichen Dingen ist, engagiert für derartige Arbeiten und Reparaturen bevorzugt einen professionellen Handwerker. Doch nicht immer entspricht das Ergebnis dann den Erwartungen. Wenn die Tapete wieder von der Wand rollt oder nach dem Betätigen der Klospülung das Bad unter Wasser steht, ist der Ärger groß.
Doch gegen Mängel kann sich der Auftraggeber wehren, wenn er zuvor einige Regeln beachtet. Die wichtigste Grundregel dabei lautet: Mängel vor der Abnahme schriftlich festhalten und nach Möglichkeit auch fotografieren, rät die Verbraucherzentrale Baden-Württemberg. Denn bis der Auftraggeber die Arbeiten abgenommen hat, ist der Handwerker in der Pflicht nachzuweisen, dass er korrekt gearbeitet hat. Nach erfolgter Abnahme kehrt sich die Beweislast um– man muss also einerseits den konkreten Mangel nachweisen können und andererseits beweisen, dass dieser auf fehlerhafte Arbeiten des Handwerkers zurückzuführen ist.
Arbeiten des Handwerkers beim Abnahmetermin kontrollieren
Ein Abnahmetermin, bei dem Fehler protokolliert und notwendige Nacharbeiten vereinbart werden, muss grundsätzlich nach jedem Handwerkereinsatz stattfinden. Erst wenn der Auftraggeber mit seiner Unterschrift bestätigt hat, dass die Arbeiten mängelfrei durchgeführt wurden, kann der Handwerksbetrieb seine Rechnung stellen. Rechtlich geregelt ist das in Paragraf 633 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB). Dadurch wird ein professioneller Betrieb dazu verpflichtet, ein Werk – also seine Arbeit – mängelfrei abzuliefern. Tut er das nicht, hat der Kunde ein Recht auf Nachbesserung. Einen, höchstens zwei Versuche billigen Juristen wie Holger Freitag vom Verband privater Bauherren (VPB) den Handwerksbetrieben dafür zu.
Eine schriftlich gesetzte Frist von zehn Tagen sei dafür vollkommen ausreichend, sagt Freitag. „Im schlimmsten Fall ist sofort Nachbesserung geboten.“ Das ist beispielsweise dann der Fall, wenn aus dem undichten Wasserhahn plötzlich Sturzbäche fließen oder von fehlerhaften Elektroinstallationen eine Brandgefahr ausgehen würde. Kann der Handwerker in solchen Fällen nicht sofort Abhilfe schaffen, „ist der Betrieb draußen“, so der Experte. Im Klartext: Der Kunde darf dann einen anderen Handwerker zur Hilfe holen und die Kosten dafür dem Verursacher von der Rechnung abziehen.
Bei schwerwiegenden Mängeln sollten Auftraggeber die Abnahme komplett verweigern, lautet der Ratschlag der Verbraucherzentrale Baden-Württemberg. Das setze den Betrieb unter Druck, schnell tätig zu werden – ohne Abnahme gibt es schließlich kein Geld für den Betrieb, was ebenfalls im BGB geregelt ist. Bei kleineren Mängeln kann der Kunde die Arbeit zwar abnehmen, aber einen Teilbetrag der Rechnung bis zur fehlerfreien Übergabe des Werkes einbehalten. In diesem Fall müssen die Mängel und die notwendigen Nacharbeiten im Übergabeprotokoll festgehalten werden. Als angemessener Einbehalt gilt das Doppelte der jeweiligen Reparaturkosten. Wer die Zahlung wegen kleinerer Mängel komplett verweigert, riskiert hingegen eine Klage des Handwerkers.
Handwerker haben eine Gewährleistungspflicht
Mitunter fallen aber schlampige Arbeiten eines Handwerkers nicht schon bei der Abnahme auf, sondern erst im Nachhinein. In einem solchen Fall kann sich der Kunde auf die Gewährleistungspflicht berufen. Diese gilt auch bei Handwerksarbeiten und beträgt in der Regel zwei Jahre ab dem Tag nach der Abnahme. Bei größeren Arbeiten, die die Gebäudesubstanz betreffen– etwa die Abdichtung eines Kellers, Dämmarbeiten an der Fassade oder die Neueindeckung des Daches – beträgt die Gewährleistungspflicht sogar fünf Jahre. Als Laie ist man allerdings häufig nicht dazu in der Lage, zu beurteilen, ob ein Mangel auf unsachgemäße Arbeiten des Handwerksbetriebs zurückzuführen ist. In einem solchen Fall muss ein Sachverständiger mit einem Gutachten beauftragt werden. Liegt es allerdings auf der Hand, dass der Handwerker für den Mangel verantwortlich ist, muss der Kunde ihm auch in diesem Fall die Chance zur Nachbesserung geben – die Vorgehensweise ist dann dieselbe wie bei während der Abnahme aufgefallenen Mängeln.
Auch wenn Handwerker die Arbeiten nicht bis zu einem zuvor festgelegten Termin erledigen, muss sich das der Kunde nicht gefallen lassen. Sind die Arbeiten auch nach Setzen einer Nachfrist nicht erledigt – als Faustregel gelten hier ein bis zwei Wochen –, kann man den Vertrag mit dem Handwerker kündigen und unter Umständen sogar Schadenersatz geltend machen. In solchen Fällen ist es aber selten ratsam, auf eigene Faust Ansprüche geltend zu machen – hier sollte dann ein Fachanwalt zurate gezogen werden.