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Augsburg
Vererben oder verschenken – Was tun mit dem Eigenheim?
In einer Immobilie ist oft ein großer Teil des Vermögens gebunden. Wer seinen Nachlass regeln will, kommt deshalb um die Frage nicht herum, was damit geschehen soll.
Einfamilienhaus mit Photovoltaikanlage auf dem Dach.jpeg       -  Wer das eigene Haus an die nächste Generation übergeben will, hat dazu mehrere Möglichkeiten. Unsere Experten klären auf.
Foto: Nestor Bachmann, dpa | Wer das eigene Haus an die nächste Generation übergeben will, hat dazu mehrere Möglichkeiten. Unsere Experten klären auf.
Redaktion
 |  aktualisiert: 11.03.2024 10:19 Uhr

Mein Mann und ich haben zwei Kinder. Wir besitzen ein Einfamilienhaus mit Einliegerwohnung. Schon länger überlegen wir, das Haus unseren Kindern zu übertragen. Wir wollen aber weiter im Haus wohnen, solange uns das möglich ist. Was würden Sie uns raten?

Es gibt verschiedene Möglichkeiten: Sie müssen entscheiden, ob Sie die Immobilie noch zu Lebzeiten den Kindern schenken oder ob Sie ein Testament machen und ihnen das Haus beim ersten oder zweiten Todesfall zuwenden. Bei der Schenkung können Sie natürlich notariell abgesichert werden, zum Beispiel durch Wohnungsrecht, wenn Sie nur einen Teil der Immobilie weiter nutzen oder durch ein Nießbrauchsrecht, wenn Sie weiterhin über das gesamte Objekt allein bestimmen wollen. Zusätzlich kann man Verkaufsverbote und Rückfallklauseln für den Fall vereinbaren, dass die Beschenkten vor Ihnen sterben. Aber denken Sie daran: Sie können dann nichts mehr ändern, auch wenn Sie sich mit einem Kind nicht mehr verstehen. Anders ist dies bei einem Testament. Das können Sie zu Lebzeiten jederzeit korrigieren und ändern. Sie bleiben bis zu Ihrem Tod als Eigentümer „Herr(in) im Haus“.

Ich habe zwei Töchter. Eine möchte später gerne unser Haus haben, die andere lieber Geld. Wie kann ich vorgehen?

Wenn Sie ohne Testament sterben, bekommen beide Töchter das Erbe zu gleichen Teilen. Sie müssen also durch ein Testament sicherstellen, dass eine Tochter das Haus, die andere Geld erhält. Sollte im Nachlass nicht genügend Geld vorhanden sein, kann man Ausgleichszahlungen anordnen. Sie können aber das Haus auch der einen Tochter zu Lebzeiten schenken und dabei gleichzeitig sicherstellen, dass die andere Tochter sofort oder später einen entsprechenden Geldbetrag erhält, der einvernehmlich vereinbart wird.

Ich würde gerne meine Wohnung meinem Sohn und einzigen Kind schenken. Allerdings ist mein Verhältnis zu seiner Ehefrau sehr problematisch. Wie kann ich verhindern, dass die Immobilie an meine Schwiegertochter vererbt wird, wenn mein Sohn vor mir stirbt?

In der notariellen Überlassungsurkunde lässt sich vereinbaren, dass Sie bei Vorableben des Beschenkten die Immobilie von dessen Erben zurückfordern können. Zu bedenken ist, dass dieser Anspruch in der Regel nur Ihnen zusteht, also die Rückforderung nicht von Ihren Erben verlangt werden kann, wenn Sie vor Ihrem Sohn versterben.

Ich würde meine vermietete Eigentumswohnung gerne schon jetzt an meine Tochter übertragen. Ich benötige die Mieteinkünfte aber zur Absicherung im Alter. Kann ich hier eine Regelung treffen?

Für diese Fälle sieht das Gesetz den Vorbehalt eines Nießbrauchsrechts vor. Der Nießbrauch ermöglicht anders als ein bloßes Wohnungsrecht auch die vollständige Ziehung sämtlicher Nutzungen. Der Nießbraucher kann so das Objekt entweder selbst nutzen oder aber vermieten und die Mieten selbst vereinnahmen. Natürlich muss er die eingenommenen Mieten dann auch selbst versteuern.

Meine Frau und ich haben letztes Jahr unser Wohnhaus an unsere beiden Kinder übertragen und uns dabei einen Nießbrauch vorbehalten. Nun ist die Grundsteuer fällig. Wer muss diese bezahlen?

Nach gesetzlicher Regelung müssen Sie im Innenverhältnis zu den Erwerbern als Nießbraucher alle ordentlichen öffentlichen Lasten tragen. Hierzu zählt auch die Grundsteuer. Außerordentliche öffentliche Lasten, so etwa Erschließungskosten, haben hingegen grundsätzlich Ihre Kinder als Eigentümer zu tragen, sofern nicht in der Übertragungsurkunde vereinbart wurde, dass auch diese Kosten von Ihnen als Nießbraucher zu tragen sind. Zu beachten ist aber, dass die zuständigen Kommunen als Steuerschuldner den Grundstückseigentümer erfassen, der die Zahlungspflicht dann „weiterreicht“.

Unsere Tochter hat eine Familie gegründet und möchte in die derzeit noch vermietete Wohnung im Obergeschoss unseres Hauses einziehen. Dazu will sie die Wohnung familiengerecht umbauen. Wir wollen sie mit einem Wohnungsrecht absichern, weil sie einmal das ganze Haus erhalten und ihren Bruder, unser einziges weiteres Kind, auszahlen soll. Das ist uns sehr recht, da uns das Haus und der Garten ohnehin zu viel werden und größere Reparaturen anstehen. Wie müssen wir unser Testament gestalten?

Sie können Ihre Wünsche natürlich in einem Testament niederlegen. Da die Tochter aber bereits jetzt investiert, sollten Sie überlegen, ob Sie nicht das gesamte Haus bereits jetzt auf Ihre Tochter übertragen. Dabei könnten Sie sich ein lebenslanges kostenfreies Wohnungsrecht in Ihrer jetzigen Wohnung zurückbehalten. Dann hätte die neue Eigentümerin die Kosten und Verantwortung für die Instandhaltung zu tragen und Sie ggf. nur noch Ihre eigenen Verbrauchskosten. Gleichzeitig könnte man vereinbaren, dass Ihre Tochter jetzt oder später an ihren Bruder einen bestimmten Geldbetrag ausbezahlt, der jetzt einvernehmlich unter allen festgelegt wird. Dann wissen alle Beteiligten, womit sie rechnen können bzw. müssen und der Familienfrieden somit hoffentlich gewahrt ist. Steuerlich werden die Leistungen, die die Tochter zu erbringen hat, auch mindernd berücksichtigt. Die Vereinbarung eines Wohnungsrechtes unter Lebenden sichert die Tochter und ihre Investitionen nicht ausreichend ab.

Warum sollte ich ein notarielles Testament errichten, wenn ich es doch genauso gut und wirksam handschriftlich verfassen kann?

Wenn Sie ein notarielles Testament errichten, berät Sie der Notar als Erbrechtsexperte umfassend und auf Ihre Situation bezogen über mögliche erbrechtliche Instrumentarien und setzt die gewählten Gestaltungen – ggf. gemeinsam mit einem Steuerberater – rechtssicher um. Das Testament wird im zentralen Testamentsregister elektronisch gespeichert und das Original verschlossen in die Verwahrung zum Amtsgericht gegeben. So wird sichergestellt, dass es nicht verloren geht, beim Erbfall nicht vergessen oder von interessierter Seite unterschlagen werden kann. Wenn im notariellen Testament die Erben eindeutig benannt sind, brauchen diese keinen Erbschein zur Legitimation bei Banken oder beim Grundbuchamt.

Wie kann ich sicherstellen, dass mein handschriftliches Testament nicht von Unbefugten vernichtet wird, bevor es nach dem Erbfall zur Eröffnung an das Nachlassgericht gegeben wird?

Notarielle Testamente müssen, handschriftliche Testamente können beim zuständigen Amtsgericht – Nachlassgericht – in amtliche Verwahrung gegeben werden. Gleichzeitig erfolgt eine Speicherung im Zentralen Testamentsregister bei der Bundesnotarkammer. Damit ist sichergestellt, dass beim Todesfall das Testament eröffnet und die Erben ermittelt werden können.

Mein Mann und ich haben drei Kinder. Wir besitzen ein Einfamilienhaus und drei Mietwohnungen. Können unsere Kinder dieses Vermögen denn steuerfrei erben?

Steuerauskünfte sollten Sie immer von einem Steuerberater einholen, da Notare grundsätzlich keine steuerlichen Beratungsaufgaben übernehmen. Allgemein lässt sich aber sagen, dass bei drei Kindern erhebliche Steuerfreibeträge bestehen. Jedes Kind hat einen erbschaftsteuerlichen Freibetrag in Höhe von 400.000 Euro nach jedem Elternteil. Wenn das Vermögen gleichmäßig auf beide Eltern verteilt ist, können Sie Freibeträge von insgesamt 2,4 Millionen Euro ausnutzen (800.000 Euro für jedes Kind). Sind seit der letzten Schenkung zehn Jahre vergangen, so werden diese Freibeträge sogar neu gewährt. Bei rechtzeitiger und umsichtiger Planung kann man also durchaus erhebliche Vermögenswerte steuerfrei auf die nächste Generation übertragen.

Ich lebe mit meiner Frau in einem Haus, das bereits unserem einzigen Kind übertragen worden ist. Wir haben aber noch zwei bezahlte Eigentumswohnungen. Nun überlegen wir, ob beim Tod des ersten Ehepartners die Wohnungen je zur Hälfte dem Überlebenden und dem Kind zufallen sollen oder ob andere Gestaltungen günstiger wären.

In erster Linie sollte die Versorgung des überlebenden Ehegatten sichergestellt sein. Dieser könnte daher als Alleinerbe eingesetzt werden. Es ist jedoch zu überlegen, ob dem Kind entweder zu beider Lebzeiten oder nach dem ersten Todesfall eine weitere Immobilie übertragen wird, um erbschaftsteuerliche Freibeträge auszunutzen.

Meine Ehefrau und ich sind Rentner und beide bald 70 Jahre alt. Wir haben nur ein erwachsenes Kind und zwei Enkel. Wir leben in unserer eigenen schuldenfreien Doppelhaushälfte. Jetzt haben wir noch ein Zweifamilienhaus geerbt, das vollständig vermietet ist. Wir planen, uns gegenseitig als alleinige Erben einsetzen und unseren Sohn als Schlusserben. Können Sie uns andere Empfehlungen geben?

Sie können Ihre Vorstellung mit einem sogenannten „Berliner Testament“ oder einem Erbvertrag umsetzen. Allerdings ist das steuerlich möglicherweise nicht der perfekte Weg. Ihrem Sohn droht nach Ihrer beider Tod Erbschaftsteuer, weil er nur einen Freibetrag in Höhe von 400.000 Euro nutzen kann. Dies lässt sich vermeiden, wenn er bereits zu Ihrer beider Lebzeiten oder spätestens beim Tode des Ersten von Ihnen beiden eine Zuwendung erhält. Man könnte ihm Grundbesitz übertragen und so auch den Freibetrag des erstversterbenden Ehegatten in Höhe von 400.000 Euro ausnutzen. Wenn Sie nach der Übertragung unter Lebenden noch länger als zehn Jahre leben, kann der Freibetrag je Ehegatte noch einmal voll ausgenutzt werden. Sie sollten sich also überlegen, ob Sie eine Immobilie bereits vorzeitig auf Ihr Kind übertragen, wobei Sie selbstverständlich Gegenleistungen vereinbaren können, wie etwa eine monatliche Zahlung oder ein umfassendes Nutzungsrecht, das die Mieteinnahmen einschließt. Ebenso können Sie vereinbaren, dass die Immobilie zu Ihren Lebzeiten nicht ohne Ihre Zustimmung veräußert werden darf. Allerdings sollte eine Schenkung nie nur der Steuer wegen erfolgen.

Mit meiner Lebensgefährtin lebe ich unverheiratet zusammen. Sie besitzt einen Bauplatz, auf dem wir gemeinsam ein Haus für uns bauen wollen. Wie können wir uns für einen Unglücksfall absichern?

Wichtig ist: Die Immobilie gehört dem, der im Grundbuch als Eigentümer des Grundstücks eingetragen ist. Wer den Bau bezahlt, spielt für das Eigentum keine Rolle. Solange Sie nicht verheiratet sind und kein Testament vorliegt, wird Ihre Partnerin im Todesfall allein von ihrer Familie beerbt, das heißt, ihren Kindern, wenn es keine gibt, von ihren Eltern. Wenn diese verstorben sind, rücken ihre Geschwister nach. Um Sie für den Todesfall abzusichern, wäre auf jeden Fall eine Übertragung eines Miteigentumsanteils zu Lebzeiten oder eine erbrechtliche Verfügung geboten. Problematisch ist aber, dass Sie als nicht verheiratete Lebensgefährten nur einen erbschaftsteuerlichen Freibetrag von 20.000 Euro haben, im Übrigen würde Erbschaft- bzw. Schenkungsteuer in Höhe von 30 Prozent anfallen. Auch für andere Fallkonstellationen, wie etwa Geschäftsunfähigkeit oder Trennung, sollten Sie sich zusammen mit Ihrer Partnerin bei Ihrem Notar beraten lassen.

Ich habe einen Sohn aus einer früheren nicht ehelichen Beziehung, zu dem kein Kontakt besteht. Ich habe gehört, dass dieses Kind Pflichtanteilansprüche an meinem Nachlass hat. Ist es sinnvoll, wenn ich mein Haus bereits jetzt an meine ehelichen Kinder übertrage?

Durch die lebzeitige Übertragung lässt sich zwar das eigene Vermögen und damit Pflichtteilsansprüche schmälern. Beim Ableben innerhalb von zehn Jahren nach der Schenkung wird der übertragene Gegenstand aber für Zwecke der Pflichtteilsberechnung zumindest zum Teil wieder dem Nachlass zugerechnet. Wichtig und oft vergessen: Wenn Sie sich am übertragenen Gegenstand umfassende Nutzungsrechte zurückbehalten, erfolgt diese Hinzurechnung sogar ohne jede zeitliche Grenze. Wenn Sie Ihr Haus weiterhin vollständig zu eigenen Wohnzwecken nutzen möchten, dürfte die Übertragung an Ihre ehelichen Kinder den Pflichtteilsanspruch Ihres unehelichen Kindes zunächst nicht nennenswert schmälern, jedenfalls dann nicht, wenn Sie sich absichern und Nießbrauchsrechte oder umfassende Wohnungsrechte vorbehalten.

Wir sind seit Jahrzehnten verheiratet und kinderlos. Haben die Geschwister des Zuerstversterbenden von uns Pflichtteilsansprüche?

Vorab zur Beruhigung: Nein, Geschwister haben niemals Pflichtteilsansprüche. Jedoch kommen sie als gesetzliche Erben zum Zuge, wenn – wie in Ihrem Fall – keine Abkömmlinge vorhanden sind. Sie sollten sich also unbedingt durch Testament oder Erbvertrag als Alleinerben einsetzen, wenn Sie verhindern wollen, dass der Längerlebende von Ihnen mit den Verwandten des Erstversterbenden teilen muss. Wird der Ehepartner Alleinerbe, so gehen die Geschwister ganz leer aus.

Ich habe Sorge, dass ich im Alter in ein Pflegeheim übersiedeln muss und mein erspartes Vermögen für die Deckung der Pflegeheimkosten dann nicht ausreicht. Kann ich mein Wohnhaus vielleicht jetzt schon auf meine Kinder übertragen, damit dieses Haus dann nicht für diese möglichen Pflegeheimkosten haftet?

Wer im Alter nicht für die eigenen Kosten aufkommen kann, hat Anspruch auf Sozialhilfe. Es gilt hier jedoch das sozialhilferechtliche Nachrangprinzip, das heißt, Sie müssen in Grenzen gewisser Verschonungstatbestände eigenes Einkommen und Vermögen vorrangig einsetzen. Zu diesen vorrangig einzusetzenden Vermögenswerten zählt auch der gesetzlich zwingende Anspruch auf Rückforderung von Schenkungen, wenn der Schenker binnen zehn Jahren nach der Schenkung verarmt. Ihre beschenkten Kinder müssen also damit rechnen, sozialhilferechtlich in Regress genommen zu werden, wenn die Pflegebedürftigkeit binnen dieses Zehnjahreszeitraums eintritt und Sozialhilfe in Anspruch genommen wird. Auch nach diesem Zeitraum können Kinder für die Pflegekosten der Eltern in Anspruch genommen werden, selbst wenn sie nie ein Geschenk bekommen haben. Kinder sind gegenüber den Eltern unterhaltspflichtig und haften damit vorrangig zur Sozialhilfe. Hier gibt es aber seit 2019 eine Beschränkung auf Kinder, deren jährliches Einkommen über 100.000 Euro liegt.

Info: Die Fragen beantworteten die Notare Eva Maria Brandt (Friedberg), Bernhard Hille (Augsburg), Dr. Hans Malzer (Füssen) und Benedikt Goslich (Günzburg). Da wir am Lesertelefon in dieser Woche zu dem Thema leider nicht alle der über 5000 Anrufe entgegennehmen konnten, finden Sie hier eine Zusammenfassung wichtiger Punkte. 

 
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