Das Fahrrad ist eins der beliebtesten Fortbewegungsmittel – aber auch eines der gefährlichsten. Und anders als beim Pkw ist für das Fahrradfahren kein Führerschein notwendig. Wir haben zum Saisonbeginn einige besondere Punkte zusammengestellt, was man auf dem Rad trotzdem beachten muss.
Radfahren mit Hund: In der warmen Jahreszeit sieht man häufiger Hundebesitzer, die ihre Tiere mit dem Fahrrad Gassi führen. Erlaubt ist dies durch Paragraf 28 der Straßenverkehrsordnung. Dabei gilt zu beachten, dass „auch ein Radfahrer jederzeit in der Lage sein muss, sein Fahrzeug sicher und ohne Gefährdung für andere zu beherrschen“, sagt Rechtsanwalt Frank-Roland Hillmann, Fachmann für Verkehrsrecht aus Oldenburg. Zudem haftet jeder Tierhalter für einen eingetretenen, von dem Tier verursachten Schaden, erklärt er. Im Streitfall entscheiden Gerichte darüber.
Wichtig ist es, dass der Hundebesitzer auch auf dem Rad jederzeit auf sein Tier einwirken kann. Fachleute warnen aber davor, dafür die Hundeleine am Lenker zu befestigen. Sprintet das Tier plötzlich los, kann das Fahrrad umgerissen werden. Besser als die Hundeleine in der Hand zu halten, seien spezielle Fahrradhalter für die Leine, welche einen sicheren Abstand zwischen Hund und Fahrrad garantieren und ruckartige Bewegungen abfedern.
Hund dürfen vom Fahrrad aus Gassi geführt werden, für kleinere Tiere besser einen Korb nehmen
Alternativ kann der Hund auch auf dem Fahrrad transportiert werden. Fahrradkörbe gibt es meist für ein Gewicht bis zu rund fünf Kilogramm. Größere Tiere sollten in einem für den Transport von Hunden geeigneten Fahrradanhänger befördert werden.
Strafen für Verstöße gegen Verkehrsregeln: Auch Fahrradfahrer können sich im Straßenverkehr strafbar machen. Welche Folgen drohen, ist im Bußgeldkatalog festgehalten: Das Fahren über eine rote Ampel kann bis zu 180 Euro und einen Punkt kosten. Fahren auf der falschen Straßenseite, bis zu 100 Euro. Zwei Punkte und 350 Euro Bußgeld drohen, wenn ein Bahnübergang trotz geschlossener Schranke überquert wird. Geschwindigkeitsbegrenzungen gelten übrigens auch für Radfahrer.
Alkohol und Fahrrad: Ab 1,6 Promille ist es verboten
Alkohol und Unfälle: Auch Radfahrer müssen aufpassen, wenn sie das ein oder andere Glas zu viel getrunken haben: "Wer mit einer Blutalkoholkonzentration ab 1,6 Promille auf dem Fahrrad unterwegs ist, begeht eine Straftat", berichtet der ADAC. "Man gilt dann als absolut fahruntüchtig." Ist ein Radfahrer mit 1,6 Promille oder mehr unterwegs, habe er mit einer Geldstrafe in Höhe von etwa 30 Tagessätzen des monatlichen Nettogehalts zu rechnen. Zudem würden zwei Punkte im Fahreignungsregister in Flensburg eingetragen.
Radfahrer haben inzwischen häufiger Kontakt mit der Polizei - insbesondere, weil Alkohol- und Drogen im Spiel sind. „Diese Fälle kommen sehr häufig vor“, weiß Rechtsanwalt Hillmann.
Ob mit oder ohne Beteiligung von Alkohol: Radfahrer sind regelmäßig in tragische Verkehrsunfälle verwickelt. 85 Radfahrerinnen und Radfahrer wurden 2023 in Bayern bei Unfällen getötet. Die Zahl ist angestiegen. „Am häufigsten ereignen sich Zusammenstöße der Fahrradfahrer mit Pkw“, teilt Michael Siefener vom Innenministerium mit.
Rechtsanwalt: Kein unmittelbarer Führerscheinentzug für Radfahrer
Führerscheinentzug: Anders als beim Autofahren droht allerdings nicht der unmittelbare Führerscheinentzug. Dieser Mythos hält sich hartnäckig. "Es gibt eigentlich keinen denkbaren Fall, bei dem bei Verkehrsverstößen mit dem Fahrrad ein Führerscheinentzug unmittelbar droht", sagt Hillmann. Lediglich nachfolgend durch die Führerscheinstelle könne es zum Verlust des Führerscheins kommen. Beispielsweise bei Fahrradfahren unter Drogen- oder Alkoholeinfluss. Dann kann die Führerscheinstelle Fahreignungsbedenken äußern und eine Medizinisch-psychologische-Untersuchung (MPU) angeordnet werden. Wenn die nicht bestanden wird, wird die Fahrerlaubnis durch die Führerscheinstelle entzogen.
Hinweis: Dieser Beitrag ist in Kooperation mit dem Masterstudiengang Fachjournalismus der Technischen Hochschule Würzburg-Schweinfurt entstanden.