Es soll auch in Bayern vorkommen, dass in einem (gehobenen) Restaurant ein Tisch für mehrere Gäste reserviert wird – diese Reservierung dann allerdings einfach nicht wahrgenommen wird. Der Tisch bleibt leer, und im ungünstigsten Fall haben die Gastronomen erhebliche finanzielle Einbußen. Immer öfter bitten diese deshalb ihre saumseligen Gäste zur Kasse. Ist das zulässig? Und wie sind die rechtlichen Grundlagen?
Auf welcher rechtlichen Grundlage darf ein Restaurant seine Gäste zur Kasse bitten?
Simone Bueb, Expertin bei der Verbraucherzentrale Bayern, sagt: "Es hängt grundsätzlich von der Art der Reservierung ab, ob ein sogenanntes vorvertragliches Schuldverhältnis zustande kommt, aus welchem sich Ansprüche ergeben können, oder nicht." Bietet ein Restaurant etwa nur Menüs an, wie es oft in sehr gehobenen Restaurants der Fall ist, oder ein Preis oder Menü wurde vorab festgelegt, dann, sagt Bueb, "kann es bei Nichterscheinen Schadensersatzansprüche gegen den Gast geben". Anders sehe es bei einer Reservierung in einem normalen À-la-Carte-Restaurant aus. Dort seien die sogenannten "No-Show-Gebühren" eine rechtliche Grauzone und strittig. Denn der Gastwirt muss nachweisen, dass ihm ein Schaden entstanden ist, sprich, dass der Tisch nicht vergeben werden konnte. Und er muss nachweisen, welche Höhe der vermeintliche Schaden hat. Bueb: "Das ist bei Restaurants mit frei wählbarer Speisekarte schlicht unmöglich."
Welche Daten dürfen vom reservierenden Gast abgefragt werden, um eine "No-Show-Gebühr" zu erheben?
Bueb erklärt: Grundsätzlich die Telefonnummer und der Name. Bei festen Menübuchungen können aber auch die Daten der Kreditkarte abgefragt werden. Bei Onlinebuchungen in gehobener Gastronomie sei das ohnehin üblich, hier habe der Gastronom dann auch einen Nachweis für die Reservierung.
Wie berechnet der betroffene Gastronom den finanziellen Ausfall?
Das ist den weiteren Angaben der Verbraucherzentrale zufolge so einfach leider nicht. Expertin Bueb erklärt es so: "Ist ein vorvertragliches Schuldverhältnis entstanden, kommt hier ein Vertrauensschaden und ein entgangener Gewinn in Betracht. Der Gastronomiebetrieb muss nachweisen, dass ein Schaden entstanden ist, zum Beispiel er den Tisch nicht weitergeben konnte." Gebe es in diesem Restaurant nur ein Menüangebot, so könne dieses als Faustformel für den "Vertrauensschaden" angesetzt werden. In der Praxis werde daher meist ein pauschalierter Betrag angesetzt oder Prozentsätze – je nachdem, wie früh oder spät man absagt. Bei der Buchung in Sternelokalen etwa, die nur feste Menüs anbieten oder bei einem Hochzeitsessen mit vorab vereinbartem Menü ist der Vertrauensschaden nicht spekulativ. Aber: "Anders sieht es mit dem entgangenen Gewinn aus, denn hier müsste der Gastronom nachweisen, was die Gäste getrunken oder zusätzlich zum Menü konsumiert hätten, das wird schwierig bis unmöglich."
Wie könnten Gäste rechtssicher nachweisen, dass sie berechtigt eine Reservierung nicht wahrgenommen haben?
Sollte das wirklich geschehen, so ist es laut Bueb am sinnvollsten, mit dem Gastronomiebetrieb zu sprechen und auf Kulanz zu hoffen. Das ist vergleichbar mit Hotelbuchungen. Im schlechtesten Fall kann es aber sein, dass der Gast zahlen muss.
Wie steht der Bayerische Hotel- und Gaststättenverband zur "No-Show-Gebühr" mancher Gastronomen?
Thomas Geppert, Landesgeschäftsführer des Bayerischen Hotel- und Gaststättenverbandes (Dehoga), bestätigt zunächst, dass es immer häufiger vorkommt, dass Gäste, die sich vorher sogar in mehreren Restaurants angekündigt haben, dann doch nicht auftauchen. Oder: Es kämen statt der gemeldeten zehn Personen nur sechs. Geppert sagt: "In beiden Fällen leidet der Gastronom. Auch potenzielle Nachrücker gehen leer aus." Bei einer Abendreservierung gebe es für den Wirt in den seltensten Fällen die Möglichkeit, den Tisch nochmals zu vergeben, denn reserviert sei meist zu der Zeit, wenn alle zum Essen gehen wollen. Und wenn der Tisch dann eine halbe Stunde frei gehalten werde, sagt Geppert, dann komme in aller Regel auch keiner mehr. Heißt: Umsatzausfall für den Tisch, Waren- und Personaleinsatz fallen jedoch an – Verlust für die Wirte, aber auch Verlust für die Mitarbeitenden (Trinkgeld oder Umsatzbeteiligung).
Wie viele Restaurants erheben in Bayern die "No-Show-Gebühr"?
Die Dehoga geht davon aus, dass die meisten Restaurants keine "No-Show-Gebühr" verlangen. Genaue Zahlen liegen dem Verband aber nicht vor. Geppert mahnt: "So etwas macht man einfach nicht. Ich mache ja auch nicht bei fünf Rechtsanwälten oder Zahnärzten einen Termin aus und entscheide mich dann spontan, wer mich am meisten anspricht."