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Augsburg
Wer bekommt die bayerischen Härtefallhilfen fürs Heizen mit Pellets und Co?
Wer 2022 mehr als das Doppelte fürs Heizen mit etwa Öl oder Pellets zahlen musste, kann mittlerweile staatliche Hilfen beantragen. Wie das in Bayern geht.
Annemarie Rencken
 |  aktualisiert: 11.03.2024 11:46 Uhr

2022 kam wohl kaum jemand an gestiegenen Energiekosten vorbei. Stark belastet waren auch private Haushalte, die mit sogenannten "nicht leitungsgebundenen Energieträgern" heizten. Hinter diesem abstrakten Begriff verstecken sich unter anderem Heizöl, Flüssiggas und Holzpellets. Kurz gesagt: Die Heizstoffe, die nicht wie etwa Strom oder Erdgas aus der Leitung "kommen", sondern um deren Lieferung man sich in der Regel selbst kümmern muss. Für alle, die besonders stark unter deren gestiegenen Kosten leiden mussten, gibt es jetzt möglicherweise Abhilfe: Seit Kurzem kann man in BayernHärtefallhilfen für nicht leitungsgebundene Energieträger beantragen.

Was sind die Voraussetzungen für die Härtefallhilfen?

Zwei wichtige Kriterien wurden bereits genannt: Die Hilfen sind nur für private Haushalte gedacht und auch nur für solche, die mit "nicht leitungsgebundenen Energieträgern" heizen. Wenn sie dann auch noch im Zeitraum vom 1. Januar bis 1. Dezember 2022 mehr als das Doppelte für diese Energieträger zahlen mussten, können sie eine Entlastungszahlung bekommen. Als Vergleichswerte werden feste Referenzpreise aus dem Jahr 2021 genommen. Online gibt es einen Rechner, mit dem man vorab schon einmal unverbindlich ausrechnen kann, ob das bei der eigenen Rechnung der Fall ist.

Was fällt alles unter "nicht leitungsgebundene Energieträger?"

In dieser Kategorie werden Heizöl, Flüssiggas, Holzpellets, Holzhackschnitzel, Holzbriketts, Scheitholz (inklusive Stammholz) und Kohle beziehungsweise Koks zusammengefasst. 

In welchem Zeitraum kann man die Härtefallhilfen beantragen?

Ein Antrag kann seit 15. Mai 2023 in Bayern online gestellt werden. Prinzipiell ist dafür Zeit bis zum 20. Oktober 2023. Allerdings gibt das Bayerische Staatsministerium für Familie, Arbeit und Soziales an, dass bundesweit insgesamt 1,8 Milliarden Euro für die Härtefallhilfen zur Verfügung stehen. Sobald diese Summe aufgebraucht ist, können demnach keine weiteren Hilfen ausgezahlt werden. Es könnte sich also durchaus lohnen, den Antrag nicht zu lange hinauszuzögern. 

Wer muss einen entsprechenden Antrag stellen?

Das ist unterschiedlich. Offiziell heißt es, dass jeweils der Betreiber oder die Betreiberin der Feuerstätte für den Antrag verantwortlich ist. Mit einer Feuerstätte ist vereinfacht gesagt eine Heizungsanlage gemeint, aber zum Beispiel auch ein Kamin. Betrieben wird diese Feuerstätte meist von der Person, die die Rechnung für Öl, Pellets, Holz und Co. gezahlt hat. Für Mieterinnen und Mieter gibt das Ministerium folgende Faustregel an: Wenn sie ihre Heizkosten an ihren Vermieter oder ihre Vermieterin zahlen, müssen diese normalerweise die Härtefallhilfen für sie beantragen. Und ganz wichtig: Sie müssen das Geld im Anschluss an die Mieterinnen und Mieter weitergeben.

Gibt es Beispiele, die das etwas konkreter machen?

Auch hier hat das Ministerium vorgesorgt und skizziert zwei Beispiele. Im ersten Fall mietet eine Familie eine Wohnung in einem Mehrfamilienhaus, das durch eine zentrale Öl-Heizung beheizt wird. Die Vermieterin kauft das Öl und ist demnach auch die Betreiberin der Feuerstätte. Sie muss in diesem Fall den Antrag auf die Härtefallhilfen stellen, die Familie kann das nicht selbst übernehmen.

Das zweite Beispiel ist eine Familie, die ein Einfamilienhaus mietet, das über eine Pellet-Zentralheizung beheizt wird. Diese Pellets kauft die Familie auf eigene Rechnung und betreibt damit die Feuerstätte selbst. Sie ist demnach für den Antrag auf Härtefallhilfen selbst verantwortlich. 

Was braucht man für den Antrag auf Härtefallhilfen?

Den Antrag stellt man onlineüber die Seite des Ministeriums – also ist ein Internetzugang die erste Voraussetzung. Falls das bereits ein Hindernis ist, kann auch eine andere Person den Antrag stellen, braucht in dem Fall allerdings eine schriftliche Vollmacht. Außerdem benötigt man folgende Dokumente: die Rechnung mit allen Informationen zum gekauften Energieträger, ein (nicht handschriftlicher) Zahlungsnachweis in Form eines Kontoauszugs oder Belegs und den Feuerstättenbescheid. Diesen Bescheid hat man selbst (oder eventuell der Vermieter oder die Vermieterin) laut dem Ministerium beim letzten Prüfen der Feuerstätte durch den Schornsteinfeger bekommen. Den Feuerstättenbescheid muss man nicht zwingend bereits beim Antrag vorweisen, es kann allerdings sein, dass er später beim Prüfen des Anspruchs angefordert wird. 

Auch sollte man Daten wie die Kontonummer und die Steueridentifikationsnummer bereithalten. Und: Für die Anmeldung bei dem Online-Antragsportal benötigt man ein Elster-Zertifikat. Wer bei dem Finanzdienst – mit dem man auch seine Steuererklärung digital erstellen kann – noch kein Konto hat, kann sich online registrieren. Aber aufgepasst: Es wird ein Aktivierungs-Code benötigt, der im Prozess der Registrierung per Brief verschickt wird. Entsprechende Wartezeiten muss man in dem Fall also einplanen.

Mit wie viel Geld kann man bei den Härtefallhilfen rechnen?

Das hängt davon ab, welche Ausgaben man in dem Zeitraum vom 1. Januar bis 1. Dezember 2022 hatte – und ob diese tatsächlich auch mehr als doppelt so hoch, wie im Vorjahr waren. Ermittelt wird die Höhe der Härtefallhilfe mit einer Formel, die man auf den Seiten des Ministeriums einsehen kann. Pro Privathaushalt gibt es maximal 2000 Euro Unterstützung, Beträge unter 100 Euro werden nicht ausgezahlt. 

Einen Überblick über die Referenzwerte von 2021, die für die Berechnung herangezogen werden, die genaue Formel, sowie einige Beispielrechnungen und noch eine deutlich detailliertere Beantwortung der wichtigsten Fragen finden sich im FAQ des Ministeriums unter www.stmas.bayern.de. Hier gelangt man auch zum Formular für den Antrag.

 
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