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München
Alcopops und Co.: So verwirrend sind Warnhinweise
„Alkoholische Mischgetränke” klingen eher amtlich, haben es aber in sich. „Alcopops” klingen cool, aber vor ihnen wird gewarnt. Warum das Verbraucherschützer nicht nachvollziehbar finden.
Frau trinkt in einer Bar Alcopop       -  Süß & bunt verpackt: Alcopos sind besonders für junge Leute attraktiv - und gefährlich, weil der süße Geschmack den Alkohol überdeckt.
Foto: Frank May/dpa/dpa-tmn | Süß & bunt verpackt: Alcopos sind besonders für junge Leute attraktiv - und gefährlich, weil der süße Geschmack den Alkohol überdeckt.
dpa
 |  aktualisiert: 16.08.2024 02:43 Uhr

Sie schmecken zuckersüß, sind oft bunt verpackt und haben zwischen 1,2 und 10 Promille: Genau diese Kombi macht Alcopos für junge Leute so attraktiv - und gefährlich. „Der süße Geschmack überdeckt den Alkohol. Weil die Drinks auch noch aussehen wie harmlose Softdrinks, vergessen das die Jugendlichen oft”, heißt es von Daniela Krehl von der Verbraucherzentrale Bayern. 

Damit das nicht zu einem übermäßigen Konsum führt, müssen die Alcopops seit 2004 den Hinweis tragen: „Abgabe an Personen unter 18 Jahren verboten, § 9 Jugendschutzgesetz”. Allerdings sind nicht alle alkoholischen Mischgetränke von dieser Regelung betroffen. „Es gibt nicht ganz nachvollziehbare Ausnahmen”, sagt Krehl. Sie nennt etwa Biermischgetränke wie Radler, die keinen Warnhinweis aufgedruckt haben müssen, obwohl sie häufig 2,5 Prozent Alkohol enthalten. 

Kuddelmuddel historisch bedingt

Aber auch Mischgetränke mit über 10 Prozent Alkohol wie etwa Wodka-Lemon-Drinks fallen aus der Regelung. „Sie müssen diesen Hinweis nicht tragen”, so Krehl. Das leuchtet ihr nicht ein. Denn hätte ein Wodka-Lemon-Getränk nur 3 Prozent Alkohol, wäre der Hinweis wieder verpflichtend. Beim schnellen Blick könne es zu Verwechslungen oder Fehleinschätzungen kommen.

Aber warum gibt es das Kuddelmuddel? Das sei laut Krehl historisch bedingt. Die Regelung wurde ja geschaffen, als die Alcopops aufkamen und besonders attraktiv für Jugendliche wurden. Zu den Ausnahmen kam es, weil man bestimmte Getränke für weniger attraktiv ansah. „Allerdings zeigen unsere Beobachtungen, dass auch diese Getränke von Jugendlichen konsumiert werden und ein Risiko darstellen. Auch hier wäre ein Warnhinweis sinnvoll”, sagt Daniela Krehl. 

Jugendschutzgesetz - Hinweis auf alkoholhaltigem Mixgetränk       -  Alcopops müssen seit 2004 den Warnhinweis „Abgabe an Personen unter 18 Jahren verboten, § 9 Jugendschutzgesetz” tragen.
Foto: Jens Büttner/dpa/dpa-tmn | Alcopops müssen seit 2004 den Warnhinweis „Abgabe an Personen unter 18 Jahren verboten, § 9 Jugendschutzgesetz” tragen.
 
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