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ANSBACH
Klarstellung: Keine Ermittlungen der Bezirksregierung gegen Y-Titty
Wir haben an dieser Stelle im Teaser (Vorspann) eines Beitrages wörtlich mitgeteilt, „Die unter Jugendlichen äußerst beliebten YouTube-Stars der Gruppe Y-Titty bekommen Stress: Gegen sie wird wegen des Verdachts der Schleichwerbung ermittelt.“ Das ist nicht richtig.
Y-Titty       -  Mindestens eine Million Mal wird jeder Videoclip von Y-Titty auf YouTube angeklickt.
Foto: Screenshot Haug-Peichl | Mindestens eine Million Mal wird jeder Videoclip von Y-Titty auf YouTube angeklickt.
sah
 |  aktualisiert: 27.03.2014 17:49 Uhr
Die zuständige Bezirksregierung von Mittelfranken hat uns nun auf Anfrage mitgeteilt, „dass gegen Y-Titty, bestehend aus Philipp Laude, Matthias Roll und Oguz Yilmaz keine Ermittlungen wegen des Verdachts der Schleichwerbung eingeleitet wurden.“

Die Regierung von Mittelfranken hat aber weiter mitgeteilt, dass sie durch eine Rechercheanfrage von "Report Mainz" auf einige Youtube-Videos aufmerksam gemacht worden ist. Sie prüfe folglich, wer für die bei „Report Mainz“ gezeigten Youtube-Videos verantwortlich ist. Im Raum stehe der Vorwurf der Schleichwerbung. Dies wäre gemäß § 7 Abs. 7 Satz 1 Rundfunkstaatsvertrag (RStV) unzulässig. Das Ergebnis der Prüfung sei völlig offen. Die Prüfung könne ergeben, dass nichts weiteres zu veranlassen ist oder zur Einleitung eines Verwaltungsverfahrens und/oder Ordnungswidrigkeitsverfahrens führen. Ein Verfahren, so die Regierung von Mittelfranken, wurde weder gegen Y-Titty noch gegen jemanden anderen eingeleitet.

Schleichwerbung, so zitiert es die Regierung in einer Mitteilung, „ist gemäß § 2 Abs.2 Nr.8 RStV die Erwähnung oder Darstellung von Waren, Dienstleistungen, Namen, Marken oder Tätigkeiten eines Herstellers von Waren oder eines Erbringers von Dienstleistungen in Sendungen, wenn sie vom Veranstalter absichtlich zu Werbezwecken vorgesehen ist und mangels Kennzeichnung die Allgemeinheit hinsichtlich des eigentlichen Zweckes dieser Erwähnung oder Darstellung irreführen kann. Eine Erwähnung oder Darstellung gilt insbesondere dann als zu Werbezwecken beabsichtigt, wenn sie gegen Entgelt oder eine ähnliche Gegenleistung erfolgt.“ Ein Verstoß sei bußgeldbewehrt und könne als Ordnungswidrigkeit mit einer Geldbuße von bis zu 500 000 Euro geahndet werden (§ 49 Abs. 2 RStV).

Die Regierung von Mittelfranken ist gemäß § 4 Abs. 3 der Verordnung über Zuständigkeiten im Ordnungswidrigkeitenrecht (ZuVOWiG) bayernweit für die Verfolgung und Ahndung von Zuwiderhandlungen nach § 16 Abs. 2 Nr. 1 des Telemediengesetzes (TMG) sowie nach § 49 Abs. 1 Satz 2 Nrn. 13 bis 29 des Rundfunkstaatsvertrags zuständig. Sollte die Prüfung ergeben, dass der Verantwortliche seinen Sitz in Bayern hat, wäre nach ihren eigenen Worten die Regierung von Mittelfranken für die etwaige Einleitung eines Ordnungswidrigkeitenverfahrens zuständig.
 
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