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Berlin
Urteil: Provider darf Router-Miete nicht verschweigen
Telekommunikationsanbieter schnüren oft komplexe Leistungsbündel. Umso wichtiger, dass alle Tarifbestandteile und Kosten aufgeführt werden - und zwar ausnahmslos, wie ein aktuelles Urteil zeigt.
WLAN-Symbol leuchtet an einem Router       -  In die Kategorie der anzeigepflichtigen Dienste und Preise fällt auch die Miete eines Routers, wenn dieser im Paket mit einem Festnetztarif für Internet und Telefonie angeboten wird.
Foto: Andrea Warnecke/dpa-tmn | In die Kategorie der anzeigepflichtigen Dienste und Preise fällt auch die Miete eines Routers, wenn dieser im Paket mit einem Festnetztarif für Internet und Telefonie angeboten wird.
Redaktion
 |  aktualisiert: 02.03.2025 02:46 Uhr

Telekommunikationsdienstleister sind gesetzlich verpflichtet, Kundinnen und Kunden vor einem Vertragsabschluss im Internet eine Vertragszusammenfassung anzuzeigen. In dieser Übersicht müssen unter anderem die zu erbringenden Dienste und ihre Preise aufgeführt sein, um den Vergleich mit anderen Angeboten zu erleichtern.

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