Mobilfunkanbieter dürfen von ihren Kundinnen und Kunden nicht in jedem Fall Gebühren für eine Ersatz-SIM-Karte verlangen. Das hat das Oberlandesgericht Frankfurt am Main in einem Urteil entschieden (Az. 1 UKl 2/24), auf das der Verbraucherzentrale Bundesverband als Kläger hinweist.
In dem Fall hatte der beklagte Provider laut Preisliste pauschal 14,95 Euro für eine Ersatz-SIM-Karte verlangt. Ausnahmen, in denen Ersatz kostenlos ausgestellt wird, waren nicht vermerkt. In den allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) behielt sich das Unternehmen allerdings etwa ausdrücklich vor, SIM-Karten aus technischen oder betrieblichen Gründen gegen Ersatzkarten auszutauschen.
Hauptleistung oder Sonderleistung?
Die Preisklausel benachteilige Verbraucherinnen und Verbraucher unangemessen und sei deshalb unzulässig, stellte das Oberlandesgericht fest. Weder aus der Klausel selbst und noch aus dem Zusammenhang mit den weiteren betroffenen AGB könne „zutreffend geschlussfolgert werden, dass es sich ausschließlich um eine Entgeltregelung für eine Sonderleistung handelt, die ausschließlich im Interesse des Kunden auf dessen Sonderauftrag vorgenommen wird.”
Defekte SIM als Kundenrisiko?
Die beanstandete Klausel sei vielmehr so zu verstehen, dass der Kunde auch dann für eine Ersatz-SIM-Karte bezahlen muss, „wenn ihm ohne sein Zutun eine funktionsunfähige SIM durch den Mobilfunkdiensteanbieter überlassen worden ist und er deswegen eine SIM nachbestellt”, so die Kammer weiter. Das Urteil ist nicht rechtskräftig.