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Mainz/Berlin
Freie Wahl des Routers gilt weiter auch bei Glasfaser
Seit 2016 können Verbraucherinnen und Verbraucher ihren Internet-Router frei wählen. Und diese Wahlfreiheit gilt ausnahmslos, wie eine Entscheidung der Bundesnetzagentur jüngst gezeigt hat.
Router in einer Wohnung       -  Routerfreiheit: Verbraucherinnen und Verbraucher mit Glasfaseranschluss müssen keine Geräte des Internetanbieters nutzen.
Foto: Christin Klose/dpa-tmn | Routerfreiheit: Verbraucherinnen und Verbraucher mit Glasfaseranschluss müssen keine Geräte des Internetanbieters nutzen.
dpa
 |  aktualisiert: 09.02.2025 02:31 Uhr

Die Endgerätefreiheit für Internetanschlüsse gilt weiterhin uneingeschränkt und auch für Glasfasernetze. Das bedeutet, dass Verbraucherinnen und Verbraucher auch an Glasfaseranschlüssen keine Geräte des Internetanbieters nutzen müssen. Darauf weist die Verbraucherzentrale Rheinland-Pfalz hin.

Provider-Verbände hatten sich für eine Ausnahmeregelung bei der sogenannten Routerfreiheit für Glasfasernetzen starkgemacht. Ihr Ausnahmeantrag sei aber jüngst von der Bundesnetzagentur abgelehnt worden, so die Verbraucherschützer.

Ob Modem oder Router: Man darf immer eigene Geräte nutzen

Verbraucherinnen und Verbraucher könnten also auch weiterhin ihre eigenen, selbst gekauften Geräte an ihren Glasfaseranschlüssen einsetzen. Das gelte sowohl für reine Glasfasermodems, auch ONT beziehungsweise NT genannt, als auch für Kombigeräte (Router) mit integriertem Glasfasermodem.

Während sich die Endgerätefreiheit bei Internetanschlüssen über DSL und Kabel im Laufe der Jahre etabliert habe, gebe es im Glasfaserbereich immer wieder Beschwerden, dass Provider versuchen, bestimmte Geräte vorzuschreiben und diese dann gleich mit vermieten oder verkaufen, erklärt die Vebraucherzentrale. Kundeneigene Endgeräte lehnten sie häufig mit dem Argument ab, dass diese angeblich Störungen im Netz hervorrufen würden.

 
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