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Augsburg
Klage abgelehnt: Sexualbegleitung bleibt in kleinen Gemeinden verboten
Da Sexualbegleitung als Prostitution gilt, ist sie in kleineren Orten verboten. Eine Einrichtung für Menschen mit Behinderung klagte dagegen. Das Verwaltungsgericht Augsburg weist die Klage ab.
Redaktion
 |  aktualisiert: 11.03.2024 10:08 Uhr

Ist Sexualbegleitung für Menschen mit Behinderung Prostitution oder nicht? Mit dieser Frage beschäftigte sich das Verwaltungsgericht Augsburg am Donnerstag. Das Fritz-Felsenstein-Haus, ein Zentrum für Menschen mit Körper- oder Mehrfachbehinderung, klagte gegen den Freistaat Bayern. Denn in mehreren Einrichtungen des Fritz-Felsenstein-Hauses in Mering im Landkreis Aichach-Friedberg und in Königsbrunn ist die Durchführung von Sexualbegleitung bisher verboten. Das liegt an einer im Jahr 1975 eingeführten Verordnung, die besagt, dass Prostitution in Gemeinden unter 30.000 Einwohnern untersagt ist. Ziel der Klage war, Sexualbegleitung in diesen Einrichtungen zu erlauben. In der zweistündigen Verhandlung wird über Sexarbeit, Selbstbestimmung und Diskriminierung gesprochen. 

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