Der alljährliche Run auf die Geschäfte auf der Suche nach Weihnachtsgeschenken für die Liebsten hat begonnen. Doch für so manchen will einem einfach nichts Passendes einfallen. Einen Ausweg bieten Geschenkgutscheine: Sie sind schnell gekauft, praktisch und ersparen dem Schenker endloses Suchen. Der Beschenkte kann sich zudem selbst etwas Schönes aussuchen. 56 Prozent der Deutschen wollen dieses Jahr zu Weihnachten Gutscheine verschenken, zeigt die Weihnachtsumfrage der Prüfungs- und Beratungsgesellschaft EY. Damit stehen Geschenkgutscheine auf Platz eins in der Rangliste der beliebtesten Weihnachtsgeschenke. Doch Gutscheine haben ihre rechtlichen Tücken und Fallstricke. Worauf Verbraucher achten müssen, damit aus dem Geschenk keine unschöne Überraschung wird.
Wie lange kann man einen Gutschein einlösen?
In der Regel verlieren Gutscheine nach drei Jahren ihre Gültigkeit. „Ohne ausdrückliche Befristung haben Beschenkte gemäß der gesetzlichen Verjährungsfrist drei Jahre Zeit, den Gutschein einzulösen“, sagt Michaela Rassat, Juristin beim D.A.S.-Leistungsservice. Wichtig dabei ist: Für den Beginn der Dreijahresdauer ist das Ende des Kaufjahres ausschlaggebend und nicht das exakte Kaufdatum. Ein Gutschein, der irgendwann im Laufe des Jahres 2019 gekauft wurde, gilt also immer bis zum 31. Dezember 2022. Grundsätzlich kann aber auch jeder Aussteller eines Gutscheins eine von der Dreijahres-Regelung abweichende Frist zur Einlösung benennen. Diese darf aber nicht zu knapp bemessen sein. So hielt das Oberlandesgericht München ein Jahr bei einem Erlebnisgutschein für zu kurz (Aktenzeichen: 29 U 4761/10). Sind die Fristen zu kurz bemessen, sind sie unwirksam – in diesem Fall kommt dann wiederum automatisch die gesetzliche Drei-Jahres-Frist zum Tragen.
Kann man einen Gutschein umtauschen?
Einen Gutschein kann man grundsätzlich nur gegen eine Ware oder Dienstleistung eintauschen. Vom Umtausch gegen Geld sind Gutscheine grundsätzlich ausgeschlossen. Daher sollte man sich vor dem Verschenken eines Gutscheins immer gut überlegen, ob der Beschenkte damit auch etwas anfangen kann. Wenn man als Beschenkter trotz intensiven Stöberns nichts Passendes findet, ist es daher am besten, den Gutschein einfach weiter zu verschenken. Selbst ein eventuell noch vorhandener Restwert eines Gutscheins wird vom Händler in den allermeisten Fällen nicht in bar ausgezahlt. Einfach verfallen darf er allerdings auch nicht: Der Betrag müsse dann auf dem alten Gutschein vermerkt oder in Form einer neuen Gutschrift ausgehändigt werden, heißt es bei der Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen.
Wer darf den Gutschein einlösen?
Rein rechtlich gesehen ist ein Gutschein ein sogenanntes Inhaberpapier. Das berechtigt laut Paragraf 807 des Bürgerlichen Gesetzbuches jeden, der es vorlegt, es auch einzulösen. Ist ein Name auf dem Gutschein aufgedruckt, hat das rechtlich überhaupt keine Bedeutung. „Der Händler muss den Gutschein jeder Person einlösen, die den Schein vorlegt – selbst wenn der Name einer anderen Person auf dem Gutschein vermerkt ist“, sagt D.A.S.-Rechtsexpertin Rassat. Es gibt allerdings eine Ausnahme: „Ist der Gutschein an bestimmte Voraussetzungen gebunden, zum Beispiel gesundheitliche Anforderungen für einen Fallschirmsprung, ist das Einverständnis des Ausstellers erforderlich, wenn der Gutschein übertragen werden soll“, sagt Ines Denzeisen vom Europäischen Verbraucherzentrum Deutschland.
Was ist, wenn der Aussteller des Gutscheins Pleite geht?
Verschwindet der Aussteller eines Gutscheins etwa aufgrund einer Insolvenz vom Markt, haben die Gutscheininhaber Pech gehabt: Wer einen Gutschein kauft, geht rechtlich gesehen in Vorkasse – und nur so lange auch Waren zum Verkauf stehen, kann man dafür eine Gegenleistung bekommen und seinen Gutschein einlösen. Im Fall einer Insolvenz müssen Gutscheininhaber dann ihre Forderungen beim Insolvenzverwalter geltend machen wie jeder andere Gläubiger auch. Und meist ist dann nicht mehr viel zu holen – sonst wäre der Händler schließlich nicht insolvent. Auf der sicheren Seite ist, wer seinen Gutschein deshalb so schnell wie möglich einlöst, unabhängig von aufgedruckten Fristen. Das, mahnen Verbraucherschützer, gelte besonders für Restaurantgutscheine. Denn in der Gastronomie seien Pleiten und Pächterwechsel an der Tagesordnung.