Im bundesweit ersten Prozess um die datenschutzrechtliche Zulässigkeit von Auto-Videokameras, sogenannten Dashcams, haben Datenschützer einen Teilerfolg errungen. Das mit dem Fall eines Autofahrers befasste Verwaltungsgericht Ansbach erklärte am Dienstag den Einsatz von Dashcams, die während der Fahrt permanent das Verkehrsgeschehen aufzeichnen, unter bestimmten Bedingungen für unzulässig.
So dürften damit keine Aufnahmen in der Absicht gemacht werden, sie später ins Internet zu stellen, auf YouTube und Facebook hochzuladen oder Dritten – etwa der Polizei – zu übermitteln. Im konkreten Fall hob das Gericht allerdings ein behördliches Verbot wegen eines Formfehlers auf. Wegen der grundsätzlichen Bedeutung hat die Kammer die Berufung in dem Fall zugelassen (Az.: AN 4 K 13.01634).
Das Gericht betonte, der Autofahrer habe mit der Absicht, mit seinen Videoaufnahmen ihn behindernde oder nötigende Autofahrer bei der Polizei zu überführen, „den persönlichen oder familiären Bereich verlassen, womit das Bundesdatenschutzgesetz Anwendung findet“. Schließlich ließen sich die mit seiner Dashcam in der Öffentlichkeit gefilmten Personen ohne Weiteres identifizieren.
Das Gericht erinnerte daran, dass das Bundesdatenschutzgesetz „heimliche Aufnahmen unbeteiligter Dritter grundsätzlich nicht zulässt und solche Aufnahmen einen erheblichen Eingriff in das Persönlichkeitsrecht auf informationelle Selbstbestimmung der von den Filmaufnahmen betroffenen Personen darstellen“. Fazit des Gerichts: Die Datenschutzinteressen der heimlich Gefilmten sind höher zu bewerten als das Interesse des Autofahrers an einem Videobeweis, etwa für den Fall eines Unfalls.
Zuvor hatte das Gericht in der mündlichen Verhandlung deutlich gemacht, dass es in Sachen Dashcams den Gesetzgeber gefordert sieht. „Es muss überprüft werden, ob die Datenschutzbestimmungen auf On-Board-Kameras noch passen oder ob das Datenschutzgesetz ergänzt werden muss“, gab der Kammervorsitzende Alexander Walk zu bedenken.
Auf formalen Gründen hob das Gericht aber dennoch das vom Landesamt für Datenschutzaufsicht erlassene Dashcam-Verbot auf, gegen das sich ein Autofahrer mit der Klage zur Wehr gesetzt hatte. Im konkret verhandelten Fall sei der Verbotsbescheid des bayerischen Landesamtes für Datenschutzaufsicht möglicherweise nicht „ausreichend bestimmt“. So habe darin die genaue Marken- und Typen-Bezeichnung der von dem Autofahrer verwendeten Dashcam gefehlt.
Das Gericht teilte auch nicht die Auffassung des Landesamtes für Datenschutzaufsicht, wonach das Verbot der Dashcam-Nutzung datenschutzrechtlich zwingend gewesen sei. Vielmehr hätten die gesetzlich eingeräumten Ermessensspielräume bei der Beurteilung des Falls großzügiger genutzt werden müssen.
Dem Prozess lag eine Klage eines Autofahrer aus Mittelfranken gegen das Landesamt für Datenschutzaufsicht zugrunde. Die Ansbacher Behörde hatte dem Mann untersagt, eine Dashcam zur Aufzeichnung von Verkehrsverstößen anderer Verkehrsteilnehmer einzusetzen. Die Anwältin des Mannes erklärte vor Gericht, ihr Mandant fühle sich häufig von anderen Autofahrern genötigt, sodass er sich zum Einsatz der Kamera gezwungen gesehen habe, um Beweismittel zu sichern.
Letztes Jahr verunglückten meine Tochter und ihr Freund auf einer Landstraße. Nach ihrer Aussage geriet ein Entgegenkommender zu weit in ihre Fahrbahn, woraufhin sie mit hoher Geschwindigkeit in einen Acker ausweichen mussten. Der Verursacher fuhr dann nochmals an der Unfallstelle vorbei, hielt aber nicht an. Trotz Zeugen konnte er nicht ermittelt werden. Zwar wurde glücklicherweise niemand verletzt, der Sachschaden war aber enorm.
Mit einer Dashcam hätte die Frage, wer entgegegen gekommen war, und ob er wirklich auf die falsche Fahrbahn geraten war, vermutlich eindeutig geklärt werden können. So aber sind wir auf unserem Schaden sitzen geblieben.
Wie wäre es, wenn das Auslesen derartiger Kameras ähnlich der Blackboxen eines Flugzeugs nur von einer Fachstelle ausgeführt werden könnte?
zu dem Lösungsvorschlag würde ich gerne neben den von Ihnen genannten Fachstellen auch Versicherungen, Polizei und Gerichte vorschlagen.
Außerdem: warum sollte es nicht erlaubt sein, hier mit solchen Dashcams privat aufgenommene Videos auf youtube hochzuladen? Erinnert euch mal an diesen Fall mit dem Meteor in Tscheljabinks letztes Jahr.
Da hat ein Autofahrer durch dummen Zufall den Einschlag dieses riesigen Meteors in der Nähe von Tscheljabinks aufgenommen und konnte so den Forschern den richtigen Weg zum Fundort der Überbleibsel dieses Meteors (ein See in der Nähe von Tscheljabinks) zeigen. Nur so konnten die Reste des Meteors für die Wissenschaft gesichert werden und nur so konnte damals festgestellt werden, dass dieser Meteor ein Teil eines noch viel riesigeren Kometen war, der sehr nahe an der Erde dran war. Der war ein sogenannter "Bullet burn" (zu deutsch: Streifschuss) für die Erde!!
Warum sollte sowas nicht erlaubt sein??
Und zum Meteor:
1. ist so ein Meteor ja kein Mensch
2. nicht Alles, was gemacht wird (und evtl. sinnvoll ist) ist erlaubt
3. wird die Rechtslage dort wohl etwas anders sein als hier.
was diesen von Ihnen beschriebenen Unfall angeht, so hätte damals eine Dashcam wirklich dabei helfen können, hier den wahren Schuldigen an diesem Unfall zu ermitteln. Denn nach Ihrer Beschreibung:
klingt dass Ganze sogar nach Unfall mit Fahrerflucht!! Und Fahrerflucht ist strafbar!! Schade dass die Zeugen hier nicht helfen konnten, den Schuldigen zu ermitteln. Denn das war ganz sicher KEIN Spaß, ganz besonders die Kosten für die Werkstatt danach müssen ordentlich gewesen sein, anhand Ihrer Beschreibung.