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MÜNCHEN
Das steht im Integrationsgesetz
Henry Stern       -  Obermeier/ Henry Stern
Henry Stern
 |  aktualisiert: 19.12.2016 03:44 Uhr

Was steht im ab Januar geltenden bayerischen Integrationsgesetz? Eine Zusammenfassung der wichtigsten Inhalte:

„Ganz Bayern ist geformt von gewachsenem Brauchtum, von Sitten und Traditionen“, heißt es in der vorangestellten Präambel. „Dieser identitätsbildende Grundkonsens wird täglich in unserem Land gelebt und bildet die kulturelle Grundordnung der Gesellschaft (Leitkultur). Diese zu wahren, den gesellschaftlichen Zusammenhalt zu sichern und Migrantinnen und Migranten zu einem Leben in unserer Gesellschaft zu befähigen, ist Zweck dieses Gesetzes.“

Integrationsziele sind laut Artikel 1, berechtigt Schutzsuchenden das Leben in Bayern zu erleichtern, „sie aber zugleich auf die im Rahmen ihres Gast- und Aufenthaltsstatus unabdingbare Achtung der Leitkultur zu verpflichten und dazu eigene Integrationsanstrengungen abzuverlangen“.

In Artikel 4 stellt der Staat nicht einklagbare Unterstützung beim Erlernen der deutschen Sprache in Aussicht. Auf eine direkte Verpflichtung zum Spracherwerb wird verzichtet, laut den Erläuterungen zum Gesetz soll aber „der rein faktische Druck“ den Spracherwerb fördern. Dazu gehört, dass die vom Staat übernommenen Kosten für einen Sprachkurs bei ausbleibendem Erfolg zurückverlangt werden können und Dolmetscherkosten bei Behörden den Migranten auferlegt werden können.

In den folgenden Artikeln wird geregelt, dass Kitas, Schulen, Hochschulen und Wirtschaft die Integration von Migranten im Sinne der Leitkultur fördern sollen. Artikel 10 verlangt auch von Rundfunk und Medien „einen Beitrag zur Vermittlung von deutscher Sprache und der Leitkultur“.

Landesrechtliche Leistungen wie etwa das Betreuungsgeld können bei unklarer Identität verweigert werden. Nach Artikel 13 kann eine Missachtung der Rechts- und Werteordnung etwa durch „demonstrative Regelverstöße“ zur Anordnung eines „Grundkurses“ in Staatskunde führen, der bußgeldbewehrt ist. Wer zur Missachtung der verfassungsmäßigen Ordnung aufruft, eine alternative Gerichtsbarkeit etablieren will oder eine „Scharia-Polizei“ aufstellt, „kann mit Geldbuße bis zu 50 000 Euro belegt werden“ (Art. 14).

Artikel 17a umfasst insgesamt zwölf Änderungen anderer Gesetze. So werden etwa Flüchtlingsunterkünfte nach Polizeiaufgabengesetz zu „gefährlichen Orten“ erklärt – was der Polizei wie etwa an Bahnhöfen oder Drogenschwerpunkten erweiterte Kompetenzen einräumt. Grund ist laut Erläuterungen die Zunahme der „an derartigen Einrichtungen verübten Straftaten“ sowie „Unsicherheit“ über die Identität der Bewohner.

Eine Änderung der Gemeindeordnung ermöglicht zudem, etwa einen Schwimmbadbesuch laut Erläuterung „von einer vorherigen Belehrung und dem ausdrücklichen Einverständnis mit den in der Einrichtung geltenden rechtlichen und sittlichen Bestimmungen abhängig zu machen“. Diese Regel gilt wie auch die „Grundkurs“-Vorschrift aus Artikel 13 aus verfassungsrechtlichen Gründen nicht nur für Migranten, sondern auch für Deutsche und EU-Bürger.

 
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