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Bußgeldkatalog
Verstoß gegen das Cannabis-Gesetz: Welche Strafen drohen in Bayern?
In Bayern war der Widerstand gegen das neue Cannabis-Gesetz groß – dementsprechend streng sollen nun Verstöße geahndet werden. Welche Strafen drohen? Eine Übersicht.
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Foto: Karl-Josef Hildenbrand, dpa (Symbolbild) | Kiffen ist seit dem 1. April 2024 in Deutschland prinzipiell legal – Regeln gibt es dennoch. Welche Strafe droht bei welchem Verstoß gegen das Cannabis-Gesetz?
Victoria Schmitz
 |  aktualisiert: 14.04.2024 02:43 Uhr

Seit Anfang April ist der Konsum von Cannabis in Deutschland legal – zumindest teilweise. In Bayern ist das Gesetz auf Widerstand gestoßen. Vor allem der bayerische Ministerpräsident zählt zu den größten Gegnern der Cannabis-Legalisierung. "Wir werden das Gesetz extrem restriktiv anwenden", schrieb Markus Söder auf X, als das Gesetz am 1. April in Kraft getreten ist. Doch wie streng ist die Anwendung wirklich? Welche Strafen drohen im Freistaat bei Verstößen gegen das neue Cannabis-Gesetz?

Richtlinie ist ein Bußgeldkatalog mit dem Namen "Konsumcannabis". Die bayerische Gesundheitsministerin Judith Gerlach hat ihn Ende März bereits vorgelegt. Bayern ist damit das erste Bundesland, das einen Bußgeldkatalog zum neuen Cannabis-Gesetz veröffentlicht hat. Seit dem 1. April ist er gültig.

Cannabis-Bußgeldkatalog: Was in Bayern legal ist

Generell gilt: Cannabis darf nur von über 18-Jährigen konsumiert werden – entweder privat, indem das Cannabis für den Eigenbedarf angebaut wird, oder in Anbauvereinigungen, bekannt als "Cannabis Social Clubs". Diese wird es ab dem 1. Juli 2024 geben.

In den Social Clubs dürfen monatlich maximal 50 Gramm "Gras" ausgegeben werden. Pro Ausgabe jedoch maximal 25 Gramm. Bei 18- bis 21-Jährigen ist die Ausgabe auf 30 Gramm begrenzt. In den eigenen vier Wänden dürfen bis zu drei Cannabis-Pflanzen angebaut werden. Der Besitz von maximal 50 Gramm getrocknetem Cannabis aus dem Eigenanbau ist seit Anfang April legal. 

Wer gegen das Cannabis-Gesetz verstößt, begeht eine Ordnungswidrigkeit. Bis zu 30.000 Euro sieht der Bußgeldkatalog bei einigen Ordnungswidrigkeiten als maximalen Strafrahmen vor. Einen Überblick, welche Strafen bei welchem Verstoß drohen, gibt es hier:

Verstoß gegen das Cannabis-Gesetz: Verbotszonen und Minderjährige

Verbotszonen:

  • Rund 100 Meter rund um Schulen, Spielplätzen, Sportstätten Kinder- und Jugendeinrichtungen ist der Cannabiskonsum verboten. Wer dagegen verstößt, kann mit einem Bußgeld von 500 Euro rechnen.
  • Wer in einer Fußgängerzone zwischen 7 Uhr und 20 Uhr Gras raucht, muss ebenfalls 500 Euro löhnen.
  • Auch in militärischen Bereichen der Bundeswehr wird ein Bußgeld fällig: 300 Euro.

Kiffen in Anwesenheit von unter 18-Jährigen: Wer in Gegenwart von unter 18-Jährigen Cannabis konsumiert, droht ein Bußgeld von 1000 Euro.

Verstoß gegen das Cannabis-Gesetz: Besitz-Auflagen

Besitzmenge: Wer mehr als die erlaubte Menge an Gras besitzt, wird mit zwischen 500 Euro bis 1000 Euro zur Kasse gebeten. Bei größeren Mengen kann eine Geld- oder Freiheitsstrafe drohen. 

Sicherheitsvorkehrungen: Der Bußgeldkatalog sieht außerdem vor, dass beim Kiffen daheim "geeignete Maßnahmen und Sicherheitsvorkehrungen" getroffen werden, um Kinder zu schützen. Gibt es diese nicht, droht ein Bußgeld zwischen 500 Euro und 750 Euro. 

Verstoß gegen das Cannabis-Gesetz: Social Clubs

Werbung: Werbung oder Sponsoring für Cannabis oder für Cannabis Social Clubs ist verboten. Wer dennoch wirbt, kann mit einem Bußgeld zwischen 15.000 Euro und 30.000 Euro rechnen. Als Werbung gelten beispielsweise auch Plakate oder Hinweisschilder an Hauswänden von Social Clubs. 

Mitgliedschaft: Jede und jeder Erwachsene darf nur in einem Social Club Mitglied sein. Wer dagegen verstößt, hat ein Bußgeld von 300 Euro zu erwarten. Wenn ein Social Club die Mitgliedschaft bei der Cannabis-Ausgabe nicht kontrolliert, sind 150 Euro fällig. Wenn das Alter vor der Aufnahme in die Vereinigung nicht kontrolliert wird, sind es 750 Euro. 

Laut dem bayerischen Bußgeldkatalog gilt der Strafrahmen für einen "vorsätzlichen Erstverstoß". Handelt es sich um einen wiederholten Fall, so können sich die Summen verdoppeln, im Falle von Fahrlässigkeit dagegen halbiert. Die Behörde, die für die Verhängung der Bußgelder zuständig ist, kann jedoch auch Einzelfallentscheidungen treffen. (mit dpa)

 
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