Warum man eine Bankvollmacht braucht und was man damit tun kann – Günter Schulz von der Sparkasse Mainfranken beantwortet die wichtigsten Fragen.
Günter Schulz: Die Erteilung von Vollmachten kann gerade für ältere Menschen ein Hilfsmittel zur Bewältigung des täglich anfallenden Zahlungsverkehrs sein. Ein Bankkunde kann so für den Fall künftiger Geschäftsunfähigkeit oder Hilfsbedürftigkeit die gerichtliche Anordnung der Betreuung unter Umständen dadurch verhindern, dass er eine von ihm selbst ausgewählte Person mit der Wahrnehmung seiner Angelegenheiten betraut. Aber auch für Unternehmen sowie juristische Personen gewährleistet die Erteilung einer Bankvollmacht einen reibungslosen Ablauf des Geschäftsbetriebes.
Schulz: Die Bankvollmacht berechtigt den Bevollmächtigten, im Namen des Vertretenen alle Handlungen im Geschäftsverkehr mit einem Kreditinstitut vorzunehmen, insbesondere über Guthaben und sonstige, etwa bei der Sparkasse, unterhaltene Vermögenswerte zu verfügen. Dagegen gewährt die Kontovollmacht lediglich die Verfügungsbefugnis über ein bestimmtes Konto.
Schulz: Grundsätzlich sieht die Bankvollmacht nicht vor, dass der Bevollmächtigte ohne weitere Zusatzvereinbarung durch den Kontoinhaber zum Online-Banking zugelassen wird. Die Einrichtung eines Online-Banking-Zugangs kann nur vom Kontoinhaber selbst eingerichtet werden. Es empfiehlt sich daher, eine entsprechende Regelung mit dem Kreditinstitut abzuschließen.
Schulz: Die Formulare gibt es in den Geschäftsstellen und sie sollten stets im Beisein eines Kundenberaters unterzeichnet werden. Auch bei Vordrucken aus dem Internet sollte darauf geachtet werden, dass diese innerhalb eines Kreditinstitutes unterzeichnet werden, um spätere Problemfälle zu vermeiden.
Schulz: Ein Risiko besteht nur dann, wenn eine Vollmachtsurkunde in falsche Hände gerät oder der Bevollmächtigte seine Stellung missbräuchlich ausnutzt. Der Aussteller einer Vollmachtsurkunde hat jedoch jederzeit die Möglichkeit, diese zu widerrufen.
Schulz: Eine klassische Vorsorgevollmacht soll immer dann in Kraft treten, sofern der Vorsorgefall des Ausstellers eintritt. Einem Kreditinstitut oder Dritten wird es jedoch nicht möglich sein festzustellen, ob und wann ein Vorsorgefall eingetreten ist. Es bedarf hierzu eines Gutachtens eines Facharztes für Neurologie, welches zeit- und kostenintensiv ist. Daher ist es sinnvoll, eine Vorsorgevollmacht mit einer weiteren Handlungsvollmacht zu kombinieren.