Bekleidungsgeschäfte in Bayern dienen genauso wie Buchhandlungen oder Blumenläden der "Deckung des täglichen Bedarfs" und unterliegen somit nicht der 2G-Regel. Das hat der Bayerische Verwaltungsgerichtshof am Mittwoch entschieden. Der Beschluss ist rechtskräftig.
Die Staatsregierung hatte Anfang Dezember verfügt, dass im bayerischen Einzelhandel nur noch Geimpfte und Genesene Zugang haben. Ausgenommen sind Ladengeschäfte "zur Deckung des täglichen Bedarfs". Bekleidungsgeschäfte werden in der Verordnung nicht als Ausnahme aufgeführt. Nach dem Urteil der Richter sind aber auch sie von der 2G-Regel ausgenommen, "weil deren Bedeutung für die Allgemeinheit nicht hinter die von Schuhen, Büchern, Schnittblumen oder Gartengeräten zurücktrete und der Bedarf an Kleidung täglich eintreten könne".
Der Verwaltungsgerichtshof lehnte deshalb den Eilantrag eines Bekleidungsunternehmens gegen die 2G-Regel als unzulässig ab: Bekleidungsgeschäfte fielen ohnehin nicht unter die Beschränkung.
Spielzeugläden schon vor Weihnachen von 2G ausgenommen
Vor Weihnachten hatten die Richter schon klargestellt, dass auch Spielzeugläden davon ausgenommen seien. Wie wichtig und dringlich ein täglicher Bedarf sein müsse, damit das Geschäft nicht der 2G-Vorschrift unterliegt, sei weder dem Verordnungstext noch der Begründung zu entnehmen. Neben Lebensmittelgeschäften und Apotheken nennt die Verordnung unter anderem Buch- und Blumenläden, Gartenmärkte und Weihnachtsbaumverkäufe.
Der Handelsverband Bayern reagierte erfreut, hätte sich aber früher Klarheit gewünscht. Im wichtigen Weihnachtsgeschäft sei der Umsatz der bayerischen Bekleidungsgeschäfte im Vergleich zu 2019 um 30 bis 40 Prozent eingebrochen, "weil Ungeimpfte nicht rein durften und andere abgeschreckt wurden von den langen Schlangen" vor den 2G-Kontrollen, sagte Sprecher Bernd Ohlmann.