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Würzburg
Coronavirus: Profis können sich gegen Kurzarbeit wehren
Während in Unternehmen ein Betriebsrat kollektiv für die Belegschaft einem Antrag auf Kurzarbeit zustimmen kann, haben bezahlte Sportler in Vereinen ein Wörtchen mitzureden.
Ein Antrag für Kurzarbeitergeld der Bundesagentur für Arbeit: Profi-Sportler müssen diesen, so vom Verein vorgelegt, nicht zwingend unterschreiben.
Foto: Robert Michael | Ein Antrag für Kurzarbeitergeld der Bundesagentur für Arbeit: Profi-Sportler müssen diesen, so vom Verein vorgelegt, nicht zwingend unterschreiben.
Michi Bauer
 |  aktualisiert: 16.04.2020 02:10 Uhr

Die Corona-Krise hat den Sport flächendeckend außer Gefecht gesetzt. Die Krux für die Vereine: Sie haben keine Zuschauer-Einnahmen mehr, jedoch nahezu unveränderte Kosten. Dazu gehören in Profi-Klubs auch Spieler-Gehälter. Verantwortliche einzelner Vereine, auch in der Region, haben daher bereits über Kurzarbeit nachgedacht. Doch das ist nicht so einfach.

Arbeitsrechtler Johan-Michel Menke, der als Fachanwalt für Arbeitsrecht in Deutschland für Sportfachverbände und Vereine im Profi-Mannschaftssport tätig ist, sagte gegenüber dem Sport-Informations-Dienst zum Thema Kurzarbeit für Spieler: „Grundsätzlich hat ein nicht unter Quarantäne stehender Profi nach der sogenannten Betriebsrisiko-Lehre Anspruch auf Training gegen Grundgehalt. Beurlaubungen oder Kurzarbeit sind nur mit Einverständnis der Spieler möglich.“

Denn anders als bei größeren Betrieben, wo ein Betriebsrat dieses Gegenzeichnen durch seine Zustimmung kollektiv übernehmen könne, gebe es in Vereinen eine solche Institution nicht.

Das heißt, dass die Vereinsführung jedem einzelnen Profi einen Kurzarbeit-Vertrag vorlegen muss, den dieser dann unterschreiben kann, oder eben nicht. Darüber hinaus seien, so Menke, Beurlaubungen möglich. „Dann wird das Grundgehalt weiter bezahlt, allerdings keine Prämien. Auch Beurlaubungen sind nur mit dem Einverständnis der Spieler möglich.“ Betriebsbedingte Kündigungen hält der Jurist für weitgehend ausgeschlossen.

 
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