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Journalistische Leitlinien der Main-Post
Redaktion
 |  aktualisiert: 10.09.2024 15:43 Uhr

Inhaltsverzeichnis

 
Präambel

 

Teil I: Verhaltenskodex

Allgemeine Grundsätze für die Redaktionen der Mediengruppe Main-Post

Schlussbemerkung

 

Teil II: Erläuterungen

Ethische Grundsätze und Richtlinien für die publizistische Arbeit

Richtlinien für die Wirtschaftsberichterstattung

 

Teil III: Arbeit in und mit sozialen Medien

 

Teil IV: Einsatz von Künstlicher Intelligenz

 


 

Präambel

Unabhängiger, kritischer Journalismus beruht auf Freiheit und Verantwortung. Freiheit meint, dass nur dort freier, unabhängiger und kritischer Journalismus möglich ist, wo die politischen und gesellschaftlichen Voraussetzungen in einem demokratischen Umfeld gegeben sind. Journalismus verteidigt diese demokratischen Freiheitsrechte.

Journalismus bedeutet für uns Aufklärung durch Sammlung, Prüfung, Auswertung und Einordnung jener Informationen, die für die Öffentlichkeit relevant sind und die die Menschen befähigen, in Staat, Wirtschaft und Gemeinwesen eine aktive Rolle zu spielen. Dabei stehen die Menschen in unseren Regionen, die bereit sind für Inhalte zu zahlen, im Mittelpunkt unseres Handelns. Mit unseren Inhalten unterstützen wir sie, ihr Leben jeden Tag besser zu gestalten und ihre Bedürfnisse nach Information, Mitsprache und Meinungsbildung sowie Unterhaltung zu erfüllen.

Um journalistisches Handwerk unabhängig und in der erforderlichen Qualität erfüllen zu können, sind entsprechende berufliche Rahmenbedingungen erforderlich. Für unsere Redaktionen gelten deshalb journalistische Leitlinien, die auch in Zeiten zunehmenden wirtschaftlichen Drucks auf Medienhäuser Handlungssicherheit geben.

Die Leitlinien erweitern den Pressekodex des Presserates. Alle redaktionellen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sind bei ihrer Arbeit verpflichtet, den Verhaltenskodex zu beachten. 

 


 

Teil I: Verhaltenskodex

 

Allgemeine Grundsätze für die Redaktionen der Mediengruppe Main-Post

Main-Post, Schweinfurter Tagblatt, Bote vom Haßgau, Haßfurter Tagblatt, Rhön- und Saalepost, Rhön- und Streubote, Obermain-Tagblattsowie Volksblatt und Volkszeitung (im Folgenden „Publikationen der Mediengruppe Main-Post“ genannt) mit ihren digitalen Kanälen sind lokale Publikationen, die zur Mediengruppe Main-Post in Würzburg gehören. Sie erscheinen in Unterfranken, Oberfranken und im Main-Tauber-Kreis (Baden-Württemberg) sowie digital.

  1. Freiheit und Verantwortung

    Wir nehmen unsere Rechte und Freiheiten (Informations- und Meinungsäußerungsfreiheit, künstlerische Freiheit) aktiv wahr und verteidigen unsere Unabhängigkeit. Wir kennen unsere rechtlichen und ethischen Pflichten und die sich daraus gegenüber der Gesellschaft ergebende Verantwortung. 

  2. Wahrheitspflicht

    In unseren journalistischen Produkten streben wir danach, die Wirklichkeit korrekt abzubilden. Wir bemühen uns, sämtliche Tatsachen zu berücksichtigen, die für das Verständnis des jeweiligen Sachverhaltes relevant sind. Wir verbreiten nur Informationen aus zuverlässigen Quellen. Bei kritischen Themen oder unklarer Sachlage sind zwei voneinander unabhängige Quellen heranzuziehen. Unsere Informationen beschaffen wir auf rechtlich zulässige und ethisch korrekte Art und Weise.

  3. Recherche

    Recherche ist unverzichtbares Instrument journalistischer Sorgfalt. Unsere Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter recherchieren nach den Grundsätzen von Unvoreingenommenheit und Wahrhaftigkeit. Es ist zulässig, eine Recherche mit einer Arbeitshypothese zu beginnen. Aber auch Fakten, die der Eingangsvermutung widersprechen, sind zu berücksichtigen. 

  4. Unsere Publikationen pflegen eine klare, verständliche Sprache

    Wir verzichten auf unnötige Fremdworte, auf Behördensprache und Anglizismen.

  5. Transparenz bei Meinung und Pressemitteilungen

    Kommentare, Meinungen und Analysen machen wir als solche erkennbar. Damit gewährleisten wir die klare Trennung von Meinung und Nachricht.

    Pressemitteilungen sind deutlich als solche zu kennzeichnen. Informationen, Aussagen oder direkte Zitate aus der Pressemitteilung dürfen nicht so wirken, als seien sie von der Redaktion erstellt.

  6. Umgang mit Künstlicher Intelligenz (KI) und automatisierter Inhalteerstellung

    Für alle Inhalte in unseren Publikationen, die durch KI oder automatisiert erstellt werden, gelten unsere journalistischen Leitlinien. Dort, wo Inhalte ausschließlich durch KI erzeugt werden, machen wir dies transparent. Die Verantwortung für mit KI veröffentlichte Inhalte trägt stets ein Mensch.

  7. Fairness, Persönlichkeitsschutz, Menschenwürde, Schutzbedürftigkeit

    Wir sind im Umgang mit Menschen fair und respektvoll. Wir wahren die Privatsphäre, sofern nicht wichtige Gründe des öffentlichen Interesses dem entgegenstehen. Wir achten die Würde der Menschen. Wir respektieren die Unschuldsvermutung. Wir bemühen uns, Bevölkerungen oder Menschengruppen weder zu diskriminieren noch deren Diskriminierung Vorschub zu leisten. Menschen, die zum Beispiel aufgrund ihres Alters, ihrer sexuellen Orientierung oder sonstiger Umstände des Schutzes bedürfen, schützen wir in angemessener Weise. Besonderes Augenmerk haben wir dabei auf Kinder und Jugendliche.

    1. Diskriminierungssensible Sprache: Wir vermeiden es, gesellschaftliche Gruppen oder Einzelpersonen durch unsere Sprache zu diskriminieren und hinterfragen in unserer journalistischen Arbeit aktiv unseren Umgang mit Rassismus, Sexismus und anderen Diskriminierungsformen. Wir verwenden geschlechtersensible Schreibweisen. Als Standard kommen Doppelnennungen (Beispiel: Lehrerinnen und Lehrer) und Synonyme (Beispiel: Lehrkräfte) zum Einsatz. Wenn der Platz knapp ist (etwa in Überschriften), bemühen sich die Journalistinnen und Journalisten um Alternativen, schließen das generische Maskulinum aber nicht aus.
    2. Herkunfts- und Glaubensnennung: In der Berichterstattung über Straftaten achten wir darauf, dass die Erwähnung der Zugehörigkeit der Verdächtigen oder Täter zu ethnischen, religiösen oder anderen Minderheiten nicht zu einer diskriminierenden Verallgemeinerung individuellen Fehlverhaltens führt. Wir nennen die Zugehörigkeit oder Nationalität nur, wenn es ein begründetes öffentliches Interesse gibt. Dies kann zum Beispiel der Fall sein, wenn es sich um eine schwere Tat handelt, oder eine schwere Tat in der Öffentlichkeit stattfand oder die Information zwingend zum Verständnis des Sachverhalts erforderlich ist. 
    3. Sexualisierte Gewalt und Gewalt gegen Frauen: Bei Berichterstattung über sexualisierte Gewalt beschränken wir uns auf Informationen, die zum Verständnis des Sachverhalts zwingend notwendig sind. Wir verzichten auf Klischees und auf verharmlosende oder irreführende Umschreibungen. So vermeiden wir nach Möglichkeit Begriffe wie “Kinderschänder” und “Ehrenmord”, da sie fälschlicherweise eine “Schande” des Opfers beziehungsweise “Ehre” des Täters oder der Täterin suggerieren. 
      In unserer Berichterstattung hat die Perspektive des Opfers größeren Stellenwert als die des Täters oder der Täterin. Wir achten darauf, Opfern sexueller Gewalt durch unbedachte Formulierungen in unserer Berichterstattung keine Teilschuld am erlittenen Verbrechen zu geben.
  8. Trennung von Werbung und Redaktion

    Unsere Verantwortung gegenüber der Öffentlichkeit gebietet es, dass redaktionelle Veröffentlichungen nicht durch private oder geschäftliche Interessen Dritter oder durch persönliche wirtschaftliche Interessen der Journalistinnen und Journalisten beeinflusst werden. Redakteurinnen und Redakteure wehren derartige Versuche ab und achten auf eine klare Trennung zwischen redaktionellem Text und Veröffentlichungen zu werblichen Zwecken. Bei Veröffentlichungen, die ein Eigeninteresse des Verlages betreffen, muss dieses erkennbar sein. Verlag und Redaktion stimmen darin überein, dass durch einen Anzeigenauftrag kein Einfluss und keine Rückwirkung auf die redaktionelle Inhaltsgestaltung ausgeübt werden darf.

  9. Berufsgeheimnis

    Wir wahren das Berufsgeheimnis, machen von unserem Zeugnisverweigerungsrecht Gebrauch und geben Informanten ohne deren ausdrückliche Zustimmung nicht preis. Die vereinbarte Vertraulichkeit ist grundsätzlich zu wahren.

  10. Persönlichkeitsrechte

    Wir achten das Privatleben und die Intimsphäre der Menschen und wägen sie jeweils gegen das Interesse der Öffentlichkeit an einer Berichterstattung sorgfältig ab. Das gilt auch im Hinblick auf das „Recht auf Vergessenwerden“, also dann, wenn uns Menschen um Löschung von personenbezogenen Inhalten aus digitalen Archiven bitten. Wir wägen dann ab zwischen Pressefreiheit und Meinungsfreiheit auf der einen und Persönlichkeitsrechtsschutz auf der anderen Seite.

  11. Vergünstigungen

    Die Annahme von Vorteilen jeder Art, die geeignet sein könnte, die Entscheidungsfreiheit der Redaktion zu beeinträchtigen, ist mit unseren Leitlinien unvereinbar. Wer sich für die Verbreitung oder Unterdrückung von Nachrichten bestechen lässt, handelt unehrenhaft und berufswidrig. 

Schlussbemerkung

Die journalistischen Leitlinien dienen zur Sicherung der journalistischen Qualität und sind eine verbindliche Vorgabe für die Arbeit unserer Redaktionen. Wenn Unsicherheiten auftreten, wie man sich in einer speziellen Situation zu verhalten hat, sollte die Angelegenheit mit dem Vorgesetzten oder der Chefredaktion besprochen werden. Die Leitlinien werden regelmäßig überprüft und sollen von den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern der Redaktion gemeinsam weiterentwickelt werden.

 


 

Teil II: Erläuterungen

 

Ethische Grundsätze und Richtlinien für die publizistische Arbeit: Regeln für einen fairen Qualitätsjournalismus

 

      1. Wahrhaftigkeit und Achtung der Menschenwürde

        Die Achtung vor der Wahrheit, die Wahrung der Menschenwürde und die wahrhaftige Unterrichtung der Öffentlichkeit sind oberste Gebote der Publikationen der Mediengruppe Main-Post. Jede für die Mediengruppe Main-Post tätige Person wahrt auf dieser Grundlage das Ansehen und die Glaubwürdigkeit unserer Produkte.

      2. Wahlkampfberichterstattung

        Zur wahrhaftigen Unterrichtung der Öffentlichkeit gehört, dass Journalistinnen und Journalisten der Mediengruppe Main-Post in der Wahlkampfberichterstattung auch über Auffassungen berichten, die sie selbst nicht teilen. Falsche, menschen-diskriminierende oder demokratiefeindliche Aussagen ordnen wir entsprechend ein.

      3. Pressemitteilungen

        Sie sind weder gut noch böse. Aber sie müssen verantwortungsbewusst verwendet werden. Dabei helfen folgende Merkpunkte:

        • Pressemitteilungen sind unverzichtbar als Information und Ausgangspunkt für eigene Berichterstattung.
        • Selbst überprüfen und recherchieren ist allemal professioneller und besser, als eine Pressemitteilung einfach weiter zu verbreiten.
        • Weglassen als Option – nicht jede Pressemitteilung muss erscheinen. Ohne relevante neue Aussage ist eine Veröffentlichung unnötig. Professionelle Relevanzkriterien gelten auch und gerade für Pressemitteilungen.
        • Pressemitteilungen sind kein Journalismus, Kontroversen muss die Redaktion selbst journalistisch in der Hand behalten und sollte sie nicht wechselseitigem Pro und Contra per Pressemitteilung überlassen.
        • Vorsicht vor Schlagworten! Begriffliche Stereotype und Deutungsmuster (Framing) in Pressemitteilungen tragen häufig zur Interpretation von Sachverhalten und Ereignissen bei, die Redaktionen nicht so übernehmen, sondern thematisieren sollten.
        • Bevorzugung vermeiden. Organisierte und institutionalisierte Akteure haben meist Pressestellen. Die Bevorzugung lokaler, politischer oder unternehmerischer Eliten, eine im Lokalen bekannte Gefahr, darf nicht durch Pressemitteilungen noch verstärkt werden.
        • Bezüge herstellen und Quellen einordnen: Die Hintergründe des Ereignisses müssen klar dargestellt sein. Die Kenntnisse von Rezipientinnen und Rezipienten sollten nicht überschätzt werden. Im Zweifelsfall lieber Zusammenhänge erklären und/oder eigene Erfahrungen mit dem Absender der Pressemitteilung hinzufügen.
        • Mehrere Perspektiven berücksichtigen, um zu gewährleisten, dass nicht einseitig zugunsten einzelner Interessen berichtet wird. Die Inhalte von Pressemitteilungen und die damit verbundenen Motive sollten transparent gemacht werden. Gegebenenfalls kann auf entgegengesetzte Interessen anderer Akteure hingewiesen werden.
        • Redaktionelle Distanz auch in der Sprache: Informationen, Aussagen oder direkte Zitate aus der Pressemitteilung dürfen nicht ohne eigene Recherchen und gesicherte Kenntnisse als Darstellung der Redaktion erscheinen.
        • Verdeckte oder indirekte Botschaften erkennen. Das gilt auch für visuelle Darstellungen. Nutzwert und Information in professionellen Mitteilungen können ebenso wie suchmaschinenoptimierende Keywords zur Förderung des Verkaufs bestimmter Produkte animieren.
        • Gleichgewicht: Der Anteil der Pressemitteilungen sollte in einem gesunden Verhältnis zu den Eigenleistungen einer Redaktion bleiben.
        • Vertrauen und Glaubwürdigkeit speisen sich auch aus Quellenklarheit (wie Einordnung der Absender) und aus einem transparenten Umgang mit Pressemitteilung (was war nicht richtig, was ist selbst recherchiert?). Eine unbearbeitete Pressemitteilung mit dem Namen eines Redaktionsmitgliedes oder mit Redaktionskürzel zu versehen, widerspricht der Quellentransparenz und verstößt gegen medienethische Grundsätze.
      4. Recherche

Die Recherche ist unverzichtbares Instrument journalistischer Sorgfalt. Die Publikationen der Mediengruppe Main-Post recherchieren nach den Grundsätzen von Unvoreingenommenheit und Wahrhaftigkeit. Unvoreingenommenheit bedeutet nicht den Verzicht auf eine Arbeitshypothese. Es ist zulässig und sinnvoll, Recherchen mit einer Vermutung zu beginnen. Aber es müssen in deren Verlauf auch Fakten berücksichtigt werden, die der Eingangsvermutung widersprechen. Wahrhaftigkeit fordert, keine Schlüsse zu ziehen, die nach sorgfältig erarbeitetem Wissen nicht für wahr gehalten werden.

Mindestens zwei gleichlautende, voneinander unabhängige Quellen sollen für widersprüchliche Informationen nach Möglichkeit zur Verfügung stehen. Die Redaktionen der Mediengruppe Main-Post dürfen sich aber auf Nachrichten einer anerkannten Nachrichtenagentur verlassen, es sei denn, dass sich mehrere Agenturen widersprechen oder Ungereimtheiten auftauchen. Je schwieriger die Quellenlage, desto wichtiger ist das Gebot, Transparenz herzustellen. Umstrittene Fakten sind als solche darzustellen. Fakten und Meinungen müssen strikt getrennt werden. Die Interessenlage von Experten ist offenzulegen (zum Beispiel bei Finanzanalysten, deren Bank in engster Geschäftsbeziehung zu der analysierten Firma steht). Mit Quellenangabe veröffentlichte polizeiliche und amtliche Mitteilungen müssen in der Regel nicht nachrecherchiert werden. Journalistische Beiträge anderer Medien sind keine amtlichen Quellen und sind dementsprechend kritisch zu prüfen.

Auswahl der Gesprächspartnerinnen und -partner: In den meisten Bereichen des öffentlichen Lebens sind alle Geschlechter vertreten. Um dies in unserer Berichterstattung abzubilden, versuchen wir, sie gleichberechtigt zu Wort kommen zu lassen. Gleiches gilt für Menschen aus Einwandererfamilien oder Menschen mit Behinderung: Sie sollen in unserer Berichterstattung in allen Zusammenhängen vorkommen, nicht nur im Kontext ihrer Einwanderungsgeschichte oder ihrer Behinderung.

Alle Betroffenen anhören: Wird Nachteiliges über eine Person, eine Unternehmung, ein Amt oder eine Organisation verbreitet, müssen sich die Betroffenen im selben Kontext dazu äußern können. Dabei werden sie mit ihren besten Argumenten zitiert. Eine Ausgewogenheit im Sinne von gleich vielen oder gleich langen Statements ist nicht gefordert. Niemand ist verpflichtet, uns Rede und Antwort zu stehen. Wer sich weigert, wird deswegen weder getadelt noch lächerlich gemacht. Verweigert ein Betroffener die Stellungnahme, wird das im Beitrag – wenn möglich mit Angabe des Grundes – erwähnt. Im Falle einer Veröffentlichung muss das öffentliche Interesse schwerer wiegen als das Persönlichkeitsrecht des Betroffenen. Das gilt auch, wenn ein Betroffener oder eine Betroffenengruppe trotz nachweislich intensiver Bemühungen nicht erreichbar ist. Gesonderte Regelungen gelten z.B. für Behörden (Auskunftspflicht).

Recherchegespräch: Am Anfang des Recherchegesprächs stellen wir uns vor und umschreiben unser Vorhaben in Grundzügen. Wenn nicht ausdrücklich ein Vorbehalt vereinbart ist, werden Auskünfte „on the record“ erteilt, das heißt, sie können unter Nennung von Namen und Stellung des Auskunftgebers verwendet werden. „Off the record“ heißt, dass der Name des Auskunftgebers entfällt und seine Stellung verundeutlicht wird („Ein hoher Beamter der Justizbehörde…“); die genaue Formulierung ist in diesem Fall zu vereinbaren. Bei Auskünften, die als reine Hintergrundinformation gegeben werden („On background“), entfällt jede Zuschreibung („Wie uns zugetragen wurde…“). Bei Informationen, die nicht zugeordnet werden können, ist die Absicherung durch eine zweite, unabhängige Quelle wichtig. Diese sollte in der Regel zitierbar sein. Wer wissentlich und im Berufskontext mit Journalisten spricht, macht einen Schritt an die Öffentlichkeit. Er kann nicht den ganzen Informationsinhalt zurückziehen: Wir dürfen diese Person in indirekter Rede zitieren, soweit Zitate ausreichend belegbar sind.

Verdeckte Recherche: Wir geben unseren Gesprächspartnerinnen und Gesprächspartnern gegenüber unserer Identität bekannt. „Tarnung“ des Berufs verstößt gegen das Lauterkeits- und Transparenzgebot, ist aber ausnahmsweise zulässig, wenn das Thema von hohem öffentlichem Interesse und die Information anders nicht erhältlich ist. Beispiel: Günter Wallraffs verdeckte Recherche bei der „Bild“-Zeitung 1977; sie wurde nachträglich auch vom Bundesverfassungsgericht gedeckt. Geplante verdeckte Recherchen müssen von der Chefredaktion bewilligt werden. Nicht nötig ist die Selbstdeklaration bei allgemein zugänglichen Informationen (zum Beispiel bei der Bewertung eines ausgeschriebenen Reiseangebots oder eines Restaurants, Besichtigung einer Ausstellung usw.).

Unglücksfälle und Katastrophen: Wir beachten, dass Rettungsmaßnahmen für Opfer und Gefährdete Vorrang vor dem Informationsanspruch der Öffentlichkeit haben.

Recherche bei schutzbedürftigen Personen: Bei der Recherche gegenüber schutzbedürftigen Personen ist besondere Zurückhaltung geboten. Dies betrifft vor allem Menschen, die sich nicht im Vollbesitz ihrer geistigen oder körperlichen Kräfte befinden oder einer seelischen Extremsituation ausgesetzt sind, aber auch Kinder und Jugendliche. Die eingeschränkte Willenskraft oder die besondere Lage solcher Personen darf nicht gezielt zur Informationsbeschaffung ausgenutzt werden.

Sperrung oder Löschung personenbezogener Daten: Personenbezogene Daten, die unter Verstoß gegen den Pressekodex erhoben wurden, sind zu sperren oder zu löschen.

      1. Sorgfalt

        Zur Veröffentlichung bestimmte Informationen in Wort, Bild und Grafik sind mit der nach den Umständen gebotenen Sorgfalt auf ihren Wahrheitsgehalt zu prüfen und wahrheitsgetreu wiederzugeben. Ihr Sinn darf durch Bearbeitung, Überschrift oder Bildbeschriftung weder entstellt noch verfälscht werden. Unbestätigte Meldungen sind als solche erkennbar zu machen. Symbolfotos müssen als solche kenntlich sein und erkennbar gemacht werden.

        Wir arbeiten nach dem Vier-Augen-Prinzip. Das heißt, jeder journalistische Beitrag wird von mindestens einem Kollegen gegengelesen und geprüft.

        Umfrageergebnisse: Bei der Veröffentlichung von Umfrageergebnissen teilen die Publikationen der Mediengruppe Main-Post die Zahl der Befragten, den Zeitpunkt der Befragung, den Auftraggeber sowie die Fragestellung mit. Zugleich muss mitgeteilt werden, ob die Ergebnisse repräsentativ sind. Sofern es keinen Auftraggeber gibt, soll vermerkt werden, dass die Umfragedaten auf die eigene Initiative des Meinungsbefragungsinstituts zurückgehen. Falls es für Leser nicht erkennbar ist, müssen der Auftraggeber und/oder das Institut eingeordnet werden (Beispiel: tätig für die Pharma-Industrie).

        Interview: Ein Wortlaut-Interview ist auf jeden Fall journalistisch korrekt, wenn es das Gesagte richtig wiedergibt. Wird ein Interview ganz oder in wesentlichen Teilen im Wortlaut zitiert, so muss die Quelle angegeben werden. Wird der wesentliche Inhalt der geäußerten Gedanken mit eigenen Worten wiedergegeben, entspricht eine Quellenangabe journalistischem Anstand. Ob ein Wortlaut-Interview zu autorisieren ist, muss im Einzelfall geprüft werden.

        Neben den Wortlaut-Interviews geben wir grundsätzlich keine Texte vor Veröffentlichung an Recherche- oder Gesprächspartner weiter. Ausnahmen sind wörtliche Zitate, wenn der Gesprächspartner dies ausdrücklich wünscht. Auch bei hochkomplexen Themen, wie zum Beispiel aus den Bereichen Wissenschaft und Forschung, dürfen Textpassagen zur faktischen Überprüfung an den Recherche- oder Gesprächspartner gegeben werden.

        Grafische Darstellungen: Die Sorgfaltspflicht verlangt, bei grafischen Darstellungen irreführende Verzerrungen auszuschließen.

      2. Leserbriefe und Leserkommentare

        Es dient der wahrhaftigen Unterrichtung der Öffentlichkeit, in Leserbriefen auch Meinungen zu Wort kommen zu lassen, die die Redaktion nicht teilt.

        Zuschriften an Verlage oder Redaktionen können als Leserbriefe veröffentlicht werden, wenn aus Form und Inhalt erkennbar auf einen solchen Willen des Einsenders geschlossen werden kann. Eine Einwilligung kann unterstellt werden, etwa wenn sich die Zuschrift auf Veröffentlichungen in Publikationen der Mediengruppe Main-Post bezieht. Der Verfasser hat keinen Rechtsanspruch auf Abdruck seiner Zuschrift.

        Veröffentlicht werden Zuschriften, die sich direkt auf aktuelle Beiträge der Zeitung und aktuelle Themen beziehen.

        Es entspricht einer allgemeinen Übung, dass der Abdruck mit dem Namen des Verfassers erfolgt. Die Publikationen der Mediengruppe Main-Post verzichten auf die Veröffentlichung von Adressangaben, es sei denn, die Veröffentlichung der Adresse dient der Wahrung berechtigter Interessen. Bestehen Zweifel an der Identität des Absenders, wird auf Veröffentlichung verzichtet. Die Veröffentlichung fingierter Leserbriefe ist mit den ethischen Grundlagen der Redaktionen der Mediengruppe Main-Post ebenso unvereinbar wie die Veröffentlichung von Leserbriefen, die gegen geltendes Recht verstoßen. Stellen Leserbriefschreiber Behauptungen auf oder erheben Vorwürfe gegen Dritte, müssen diese überprüft oder aber gestrichen werden.Unmittelbar an Nachrichten, am Geschehen, an Ereignissen, Themen oder Vorgängen beteiligte Personen und Institutionen (etwa Parteien), kommen im Leserforum nicht zu Wort. Sie haben die Möglichkeit, sich in Stellungnahmen an die Redaktion zu wenden. Das gilt in der Regel gleichermaßen für alle Vereine, Verbände und sonstige Organisationen.

        Um möglichst viele Leser zu Wort kommen zu lassen, sind Kürzungen von umfassenden Zuschriften fast immer unvermeidlich. Wir weisen regelmäßig darauf hin, dass Leserbriefe von der Redaktion gekürzt werden. Wenn wir Leserbriefe kürzen, dann so, dass der Sinn des Briefes bewahrt wird.

        Wer Leserbriefe an die Redaktion schickt, muss damit rechnen, dass sie auch oder ausschließlich im Online-Angebot von mainpost.de verbreitet werden. Schließt der Einsender oder die Einsenderin dies aus, muss sich die Redaktion daran halten.

        Alle einer Redaktion zugehenden Leserbriefe unterliegen dem Redaktionsgeheimnis. Sie dürfen in keinem Fall an Dritte weitergegeben werden.

        Wir veröffentlichen Leserbriefe grundsätzlich zeitnah.

        Leserkommentare auf mainpost.de werden erst nach Prüfung freigeschaltet. Es gelten die Nutzungsbedingungen auf mainpost.de.

      3. Richtigstellung

        Veröffentlichte Nachrichten oder Behauptungen, insbesondere personenbezogener Art, die sich nachträglich als falsch erweisen, werden von den Publikationen der Mediengruppe Main-Post unverzüglich in angemessener Weise richtiggestellt.

        Anforderungen: Für den Leser muss erkennbar sein, dass die vorangegangene Meldung ganz oder zum Teil unrichtig war. Deshalb nimmt eine Richtigstellung bei der Wiedergabe des korrekten Sachverhalts auf die vorangegangene Falschmeldung Bezug. Der wahre Sachverhalt wird geschildert, auch dann, wenn der Irrtum bereits in anderer Weise in der Öffentlichkeit eingestanden worden ist.

        Dokumentierung: Führt die journalistisch-redaktionelle Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung personenbezogener Daten durch die Publikationen der Mediengruppe Main-Post zur Veröffentlichung von Richtigstellungen, Widerrufen, Gegendarstellungen oder zu Rügen des Deutschen Presserats, so sind diese Veröffentlichungen zu den archivierten Daten zu nehmen und für dieselbe Zeitdauer zu dokumentieren wie die Daten selbst.

      4. Berufsgeheimnis

        Die Redaktionen der Mediengruppe Main-Post wahren das Berufsgeheimnis, machen vom Zeugnisverweigerungsrecht Gebrauch und geben Informanten ohne deren ausdrückliche Zustimmung nicht preis. Die vereinbarte Vertraulichkeit ist grundsätzlich zu wahren.

        Vertraulichkeit: Hat der Informant die Verwertung seiner Mitteilung davon abhängig gemacht, dass er als Quelle unerkannt oder ungefährdet bleibt, so ist diese Bedingung zu respektieren. Diese Vertraulichkeit kann nur dann nicht bindend sein, wenn dadurch ein Verbrechen verdeckt wird und die Pflicht zur Anzeige besteht. Vertraulichkeit muss nicht gewahrt werden, wenn bei sorgfältiger Güter- und Interessenabwägung gewichtige staatspolitische Gründe überwiegen, insbesondere wenn die verfassungsmäßige Ordnung berührt oder gefährdet ist. Über als geheim bezeichnete Vorgänge und Vorhaben darf berichtet werden, wenn nach sorgfältiger Abwägung festgestellt wird, dass das Informationsbedürfnis der Öffentlichkeit höher rangiert als die für die Geheimhaltung angeführten Gründe.

        Nachrichtendienstliche Tätigkeiten: Nachrichtendienstliche Tätigkeiten von Journalisten sind mit den Pflichten aus dem Berufsgeheimnis und dem Ansehen der Publikationen der Mediengruppe Main-Post nicht vereinbar.

        Datenübermittlung: Alle von Redaktionen zu journalistisch-redaktionellen Zwecken erhobenen, verarbeiteten oder genutzten personenbezogenen Daten unterliegen dem Redaktionsgeheimnis. Die Übermittlung von Daten zu journalistisch-redaktionellen Zwecken zwischen den Redaktionen ist zulässig.

      5. Trennung von Tätigkeiten

        Journalisten der Publikationen der Mediengruppe Main-Post üben keine Tätigkeiten aus, die unsere Glaubwürdigkeit infrage stellen könnten.

        Offenlegung von Interessensbindungen: Journalisten der Mediengruppe Main-Post legen Interessensbindungen, die für ihre jeweilige berufliche Tätigkeit von Bedeutung sein könnten, gegenüber der direkten Führungskraft offen. Diese Information über Interessensbindungen ist eine Bringschuld des Mitarbeiters. Die Interessensbindung soll grundsätzlich bei einem Neueintritt besprochen werden. Die Bringschuld besteht aber auch, wenn einem Mitarbeiter ein Auftrag erteilt wird, dessen Erfüllung mit Interessensbindungen kollidiert. Die direkten Führungskräfte entscheiden aufgrund der Offenlegung, ob der Auftrag aufrechterhalten wird. Im Zweifelsfall ziehen sie die Chefredaktion zu Rate.

        Als Interessensbindungen gelten insbesondere:

        • die Zugehörigkeit zu Parteien und anderen Institutionen des öffentlichen Lebens
        • die Tätigkeit für Parteien, Verbände des öffentlichen Lebens und wirtschaftliche Unternehmen
        • die Beteiligung an wirtschaftlichen Unternehmen (z.B. Familienunternehmen)
        • Aktienbesitz, sobald der Journalist oder die Journalistin über die betreffende Unternehmung mehr als routinemäßig berichten soll. Im zeitlichen Umfeld der Berichterstattung dürfen solche Papiere weder gekauft noch verkauft werden. Dieses Verbot gilt auch für den Handel mit Put- und Call-Optionen
        • Verwaltungsratsmandate, Beratungsverträge
        • Verwandtschaftliche oder nahe persönliche Beziehungen zu Personen des öffentlichen Interesses, sobald der Journalist oder die Journalistin über diese berichten soll.
        • Mandate: Festangestellte Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Redaktionen der Mediengruppe Main-Post können einer politischen oder wirtschaftlichen Vereinigung als einfaches Mitglied angehören, halten sich aber, um die Glaubwürdigkeit der Publikationen nicht zu gefährden, bei der Übernahme von Mandaten aller Art (Ämter, Aufträge, Beratertätigkeiten und dergleichen) zurück. Eine angestrebte oder bereits erfolgte Übernahme von Mandaten aller Art ist der Chefredaktion in jedem Fall anzuzeigen.
          Beispiel: Die Glaubwürdigkeit der Redaktion wäre kompromittiert, wenn bekannt wird, dass ein Journalist, der über ein umstrittenes Endlagerprojekt für radioaktiven Abfall berichtet, Vorstandsmitglied von Greenpeace ist. Generell ausgeschlossen sind Mandate in Sachgebieten, in denen Mitarbeiter journalistisch tätig sind. Über Ausnahmen, die insbesondere im lokalen Bereich möglich sind (zum Beispiel Einsatz in einer Schulkommission), entscheidet die Chefredaktion. Diese trifft nötige Maßnahmen zur Sicherstellung der Glaubwürdigkeit der Publikationen. Ein Engagement in journalistischen Berufsverbänden gilt nicht als Mandat im hier definierten Sinne.
        • Öffentliche Auftritte: Aufträge zur Leitung von Podiumsdiskussionen und Ähnliches können angenommen werden, solange die Themen kontrovers debattiert werden und klar ist, dass der Mitarbeiter vom Veranstalter unabhängig ist. Derartige Einsätze sind mit den Vorgesetzten abzusprechen; sie unterliegen dem üblichen Bewilligungsprozedere für Nebenbeschäftigungen. Die Honorierung soll sich in einem vernünftigen Rahmen bewegen, damit nicht der Eindruck der Käuflichkeit entsteht. In den heißen Phasen vor Wahlen gelten besondere Regeln. Journalistinnen und Journalisten der Redaktionen der Mediengruppe Main-Post stellen die Bekanntheit, die sie durch ihre Arbeit erreicht haben, nicht in den Dienst von öffentlichen Aktionen mit politischen Zielen. Das Unterzeichnen von Testimonials oder Wahlaufrufen ist grundsätzlich unerwünscht und muss mit dem Vorgesetzten abgesprochen sein.
      6. Trennung von Werbung und Redaktion

        Die Verantwortung der Publikationen der Mediengruppe Main-Post gegenüber der Öffentlichkeit gebietet, dass redaktionelle Veröffentlichungen nicht durch private oder geschäftliche Interessen Dritter oder durch persönliche wirtschaftliche Interessen der Journalistinnen und Journalisten beeinflusst werden. Redakteurinnen und Redakteure wehren derartige Versuche ab und achten auf eine klare Trennung zwischen redaktionellem Text und Veröffentlichungen zu werblichen Zwecken. Bei Veröffentlichungen, die ein Eigeninteresse des Verlags betreffen, muss dieses erkennbar sein. Verlag und Redaktion stimmen darin überein, dass durch einen Anzeigenauftrag kein Einfluss und keine Rückwirkung auf die redaktionelle Inhaltsgestaltung ausgeübt werden darf.

        • Trennung von redaktionellem Text und Anzeigen: Bezahlte Veröffentlichungen müssen so gestaltet sein, dass sie für Leser erkennbar sind. Die Abgrenzung vom redaktionellen Teil kann durch Kennzeichnung und/oder Gestaltung erfolgen. Im Übrigen gelten die werberechtlichen Regelungen.
        • Schleichwerbung: Redaktionelle Veröffentlichungen, die auf Unternehmen, ihre Erzeugnisse, Leistungen oder Veranstaltungen hinweisen, dürfen nicht die Grenze zur Schleichwerbung überschreiten. Eine Überschreitung liegt insbesondere nahe, wenn die Veröffentlichung über ein begründetes öffentliches Interesse oder das Informationsinteresse der Leser hinausgeht oder von dritter Seite bezahlt bzw. durch geldwerte Vorteile belohnt wird. Die Glaubwürdigkeit der Publikationen der Mediengruppe Main-Post als Informationsquelle gebietet besondere Sorgfalt beim Umgang mit PR-Material.
        • Sonderveröffentlichungen: Redaktionelle Sonderveröffentlichungen unterliegen der gleichen redaktionellen Verantwortung wie alle redaktionellen Veröffentlichungen.
        • Sonderprodukte: Sonderprodukte aller Art, deren Inhalte presserechtlich von der Redaktion verantwortet werden, müssen jederzeit unabhängig und überparteilich nach journalistischen Regeln entstehen. Dies gilt für Print und Online.
        • Besondere Sorgfalt gilt bei Inhalten von Sonderveröffentlichungen und Corporate Publishing-Produkten, auch dann, wenn sie sich nur mit einem Themenfeld beschäftigen, wenn ihre Herausgabe ganz oder in Teilen fremdfinanziert wird oder wenn sie in Zusammenarbeit mit Partnern aus Wirtschaft oder Kommune entstehen. Das ist wichtig, im Sinne der Glaubwürdigkeit der Redaktion und ihrer an den Inhalten der Sonderprodukte beteiligten Journalisten.
        • Auch die Inhalte von Anzeigen sind presserechtlich vom publizierenden Verlag zu verantworten. Denn der Verlag haftet zivil- wie strafrechtlich für den gesamten Inhalt der Publikation – auch für solche Inhalte, die von dritter Seite stammen. Der Anzeigenteil ist da nicht ausgenommen, allerdings mit der Einschränkung, dass das Medium nur bei groben und unschwer erkennbaren Rechtsverletzungen einschreiten muss.
        • PR-Artikel sind bezahlte Beiträge, also Anzeigen. Sie müssen auch durch Kennzeichnung und Gestaltung (Schriftart, Schriftgröße, Spaltigkeit) als Anzeigen erkennbar sein. PR-Artikel können inhaltlich völlig werblicher Natur sein, sie müssen aber dennoch presserechtlich einwandfrei sein. Das gilt für Print und Online (Native Advertising).
        • Wirtschafts- und Finanzmarktberichterstattung: Journalistinnen und Journalisten, die Informationen im Rahmen ihrer Berufsausübung recherchieren oder erhalten, nutzen diese Informationen vor ihrer Veröffentlichung ausschließlich für publizistische Zwecke und nicht zum eigenen persönlichen Vorteil oder zum persönlichen Vorteil anderer. Journalisten dürfen keine Berichte über Wertpapiere und/oder deren Emittenten in der Absicht veröffentlichen, durch die Kursentwicklung des entsprechenden Wertpapiers sich, ihre Familienmitglieder oder andere nahestehende Personen zu bereichern. Sie sollen weder direkt noch durch Bevollmächtigte Wertpapiere kaufen bzw. verkaufen, über die sie zumindest in den vorigen zwei Wochen etwas veröffentlicht haben oder in den nächsten zwei Wochen eine Veröffentlichung planen. Um die Einhaltung dieser Regelungen sicherzustellen, treffen Journalisten die erforderlichen Maßnahmen. Interessenskonflikte bei der Erstellung oder Weitergabe von Finanzanalysen sind in geeigneter Weise offen zu legen.
      7. Persönlichkeitsrechte

        Nennung von Namen/Abbildungen:

        • Bei der Berichterstattung über Unglücksfälle, Straftaten, Ermittlungs- und Gerichtsverfahren ist immer zwischen dem Informationsinteresse der Öffentlichkeit und dem Persönlichkeitsrecht des Betroffenen abzuwägen. Sensationsbedürfnisse allein können ein Informationsinteresse der Öffentlichkeit nicht begründen. Nur bei einem eindeutig überwiegenden Informationsinteresse der Öffentlichkeit können die Publikationen der Mediengruppe Main-Post Informationen veröffentlichen, die eine Identifizierung von Tätern ermöglichen. Mit Rücksicht auf ihre Zukunft genießen Kinder und Jugendliche einen besonderen Schutz.
        • Opfer von Unglücksfällen oder von Straftaten haben Anspruch auf besonderen Schutz ihres Namens. Für das Verständnis des Unfallgeschehens bzw. des Tathergangs ist das Wissen um die Identität des Opfers in der Regel unerheblich. Ausnahmen können bei Personen der Zeitgeschichte oder bei besonderen Begleitumständen gerechtfertigt sein.
        • Bei Familienangehörigen und sonstigen durch die Veröffentlichung mittelbar Betroffenen, die mit dem Unglücksfall oder der Straftat nichts zu tun haben, sind Namensnennung und Abbildung grundsätzlich unzulässig.
        • Die Nennung des vollständigen Namens und/oder die Abbildung von Tatverdächtigen, die eines Kapitalverbrechens beschuldigt werden, ist ausnahmsweise dann gerechtfertigt, wenn dies im Interesse der Verbrechensaufklärung liegt und Haftbefehl beantragt ist oder wenn das Verbrechen unter den Augen der Öffentlichkeit begangen wird. Liegen Anhaltspunkte für eine mögliche Schuldunfähigkeit eines Täters oder Tatverdächtigen vor, sollen Namensnennung und Abbildung unterbleiben.
        • Bei Amts- und Mandatsträgern können Namensnennung und Abbildung zulässig sein, wenn ein Zusammenhang zwischen Amt und Mandat und einer Straftat gegeben ist. Gleiches trifft auf Personen der Zeitgeschichte zu, wenn die ihnen zur Last gelegte Tat im Wiederspruch zu dem Bild steht, das die Öffentlichkeit von ihnen hat.
        • Namen und Fotos Vermisster dürfen veröffentlicht werden, jedoch nur in Absprache mit den zuständigen Behörden.

        Ausnahmen vom Verzicht auf Namensnennung:

        • Bei überwiegendem öffentlichem Interesse (in der Regel, wenn die Polizei im Rahmen der Fahndung den Namen eines Gesuchten nennt).
        • Bei Personen des Zeitgeschehens (Politiker, Amtsträger und andere Prominente, deren Name und Bild allgemein bekannt sind, sofern das Delikt mit der Prominenz zu tun hat). Je prominenter eine Person ist, desto eher kann ihr Name genannt werden.
        • Wenn der Name bereits allgemein bekannt ist oder als Chiffre für den Fall gilt (Vorsicht: Die Nennung durch einzelne Zeitungen schafft noch nicht allgemeine Bekanntheit!).
        • Wenn der Verdächtige weiter straffällig wird oder die Namensnennung eine warnende Wirkung haben soll (Beispiel: Haftpflichtprozess gegen einen Schönheits-Chirurgen, der weiterhin Kunden akquiriert).
        • In der Regel, wenn der Betroffene mit der Publizität einverstanden ist (indem er Interviews gibt oder in die Kamera lacht).
        • Vorsicht: Manchmal müssen wir Betroffene vor sich selbst schützen!

        Berichterstattung über lange zurückliegende Ereignisse: Dabei ist (nicht zuletzt im Interesse der Resozialisierung) das Recht auf Vergessen sorgfältig abzuwägen. Jeder Fall ist individuell zu beurteilen. Die vorstehenden Grundsätze ermöglichen eine erste, grobe Beurteilung des Einzelfalles. In allen Zweifelsfällen konsultiert der Redaktionsleiter die Chefredaktion.

        Schutz des Aufenthaltsortes: Der private Wohnsitz sowie andere Orte der privaten Niederlassung, wie z. B. Krankenhaus-, Pflege-, Kur-, Haft-, oder Rehabilitationsorte, genießen besonderen Schutz.

        Resozialisierung: Im Interesse der Resozialisierung müssen bei der Berichterstattung im Anschluss an ein Strafverfahren in der Regel Namensnennung und Abbildung unterbleiben, es sei denn, ein neues Ereignis schafft einen direkten Bezug zu dem früheren Vorgang.

        Erkrankungen: Körperliche und psychische Erkrankungen oder Schäden fallen grundsätzlich in die Geheimsphäre des Betroffenen. Mit Rücksicht auf ihn und seine Angehörigen sollen die Publikationen der Mediengruppe Main-Post in solchen Fällen auf Namensnennung und Bild verzichten und abwertende Bezeichnungen der Krankheit oder der Krankenanstalt, auch wenn sie im Volksmund anzutreffen sind, vermeiden.

        Selbsttötung: Die Berichterstattung über eine Selbsttötung gebietet Zurückhaltung. Dies gilt insbesondere für die Nennung von Namen und die Schilderung näherer Begleitumstände. Die Zeitungen der Mediengruppe Main-Post verzichten insbesondere darauf, Details über die Art des Todes zu erwähnen. Wir zeigen zum Beispiel auch nicht die Brücke, von der sich jemand in den Tod gestürzt hat. Wir wollen Suizidgefährdete nicht auf solche Möglichkeiten hinweisen. Ausnahmen von der Regel sind möglich, wenn die Tat öffentlich war (zum Beispiel Selbstverbrennung in der Öffentlichkeit), wenn die Tat mit anderen Straftaten kombiniert war (zum Beispiel einer Entführung) oder wenn es sich um eine in der Öffentlichkeit bekannte Person handelte. In diesen Fällen veröffentlichen wir folgenden Hinweis mit einem Hilfsangebot für suizidgefährdete Menschen: "In der Regel berichtet die Main-Post nicht über Suizide, außer die Umstände erlangen besondere Bedeutung in der Öffentlichkeit. Wenn Sie Gedanken quälen, sich selbst das Leben zu nehmen, dann kontaktieren Sie bitte umgehend die Krisendienste Bayern (0800-6553000) oder die Telefonseelsorge (0800-1110111). Unter diesen kostenlosen Rufnummern erhalten Sie rund um die Uhr Hilfe von Beraterinnen und Beratern, die Ihnen Auswege aus schwierigen Situationen aufzeigen können."

        Opposition und Fluchtvorgänge: Bei der Berichterstattung über Menschen aus Ländern, in denen Opposition gegen die Regierung Gefahren für Leib und Leben bedeuten kann, ist zu bedenken: Durch die Nennung von Namen oder Fotoveröffentlichungen können Betroffene identifiziert und verfolgt werden. Auch kann die Veröffentlichung von Einzelheiten über Geflüchtete und ihre Flucht dazu führen, dass zurückgebliebene Verwandte und Freunde gefährdet oder noch bestehende Fluchtmöglichkeiten verbaut werden.

        Jubiläumsdaten: Die Veröffentlichung von Jubiläumsdaten solcher Personen, die sonst nicht im Licht der Öffentlichkeit stehen, bedingt, dass sich die Redaktion vergewissert hat, ob die Betroffenen mit der Veröffentlichung einverstanden sind oder vor öffentlicher Anteilnahme geschützt sein wollen.

        Auskunft: Wird jemand durch eine Berichterstattung in seinem Persönlichkeitsrecht beeinträchtigt, so hat der Betroffene ein Recht auf Auskunft über die der Berichterstattung zugrunde liegenden, zu seiner Person gespeicherten Informationen. Die Auskunft kann verweigert werden, soweit

        • aus den Daten auf Personen, die bei der Recherche, Bearbeitung oder Veröffentlichung von Beiträgen berufsmäßig journalistisch mitwirken oder mitgewirkt haben, geschlossen werden kann,
        • aus den Daten auf die Person des Einsenders, Gewährsträgers oder Informanten von Beiträgen, Unterlagen und Mitteilungen für den redaktionellen Teil geschlossen werden kann,
        • durch die Mitteilung der recherchierten oder sonst erlangten Daten die journalistische Aufgabe des Publikationsorgans durch Ausforschung des Informationsbestandes beeinträchtigt würde oder
        • es sich als notwendig erweist, um das Recht auf Privatsphäre mit den für die Freiheit der Meinungsäußerung geltenden Vorschriften in Einklang zu bringen.

        Anmerkung: Der Umgang mit Persönlichkeitsrechten kann sich im Einzelfall auf digitalen Kanälen unterscheiden vom Umgang in der gedruckten Zeitung. Grund: Digitalveröffentlichungen sind theoretisch sofort weltweit und dauerhaft verfügbar, während eine gedruckte Lokalausgabe nur eingeschränkt zugänglich ist.

      8. Schutz der Ehre

        Es widerspricht journalistischer Ethik, mit unangemessenen Darstellungen in Wort und Bild Menschen in ihrer Ehre zu verletzen.

      9. Religion, Weltanschauung, Sitte

        Die Publikationen der Mediengruppe Main-Post verzichten darauf, religiöse, weltanschauliche oder sittliche Überzeugungen zu schmähen.

      10. Sensationsberichterstattung, Jugendschutz

        Die Publikationen der Mediengruppe Main-Post verzichten auf eine unangemessene sensationelle Darstellung von Gewalt, Brutalität und Leid. Sie beachten den Jugendschutz.

        Unangemessene Darstellung: Unangemessen sensationell ist eine Darstellung, wenn in der Berichterstattung der Mensch zum Objekt, zu einem bloßen Mittel, herabgewürdigt wird. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn über einen sterbenden oder körperlich oder seelisch leidenden Menschen in einer über das öffentliche Interesse und das Informationsinteresse der Leser hinausgehenden Art und Weise berichtet wird. Bei der Platzierung bildlicher Darstellungen von Gewalttaten und Unglücksfällen beachten die Publikationen der Mediengruppe Main-Post die möglichen Wirkungen auf Kinder und Jugendliche.

        Berichterstattung über Gewalttaten: Bei der Berichterstattung über Gewalttaten, auch angedrohte, wägen die Publikationen der Mediengruppe Main-Post das Informationsinteresse der Öffentlichkeit gegen die Interessen der Opfer und Betroffenen sorgsam ab. Sie berichten über diese Vorgänge unabhängig und authentisch, lassen sich aber dabei nicht zum Werkzeug von Verbrechern machen. Sie unternehmen keine eigenmächtigen Vermittlungsversuche zwischen Verbrechern und Polizei. Interviews mit Tätern während des Tatgeschehens darf es nicht geben. Außerdem messen Journalistinnen und Journalisten der Mediengruppe Main-Post der Perspektive der Opfer in ihrer Berichterstattung hohe Bedeutung bei. Die Perspektive von Täterinnen und Tätern beschreiben wir nur, soweit es zum Verständnis der Tat notwendig ist. Konkret bedeutet dies etwa einen Verzicht auf spekulative vermeintliche Erklärungen für Straftaten. Beispiel: Der Begriff “Triebtäter” suggeriert eine Hilflosigkeit des Täters oder der Täterin gegenüber den eigenen Trieben und entbindet von Verantwortung für die eigenen Taten. Entsprechende Hintergrundinformationen, die zum Verständnis des Tathergangs zwingend notwendig sind, müssen genau abgewogen werden. Wir vermeiden außerdem so genanntes Victim Blaming, achten also darauf, den Opfern von (sexueller) Gewalt durch unbedachte Formulierungen in unserer Berichterstattung keine Teilschuld am erlittenen Verbrechen zu geben.

        Tötungsdelikte gegen die eigene Familie: Hier berichten die Publikationen der Mediengruppe Main-Post zurückhaltend und verzichten auf verharmlosende und wertende Formulierungen. Beispiel 1: Die Verwendung des Begriffs “Familiendrama” für ein Tötungsdelikt innerhalb der Familie ist verharmlosend. Innerhalb der Familie suggeriert er ein komplexes und bühnenreifes Hintergrundgeschehen, das zur Tat geführt hat, und wird daher nicht verwendet. Beispiel 2: Der Begriff “Ehrenmord” suggeriert eine vermeintliche Ehre der Täterin oder des Täters, hat jedoch eine strafrechtliche Relevanz. Er wird daher in Publikationen der Mediengruppe Main-Post nur zurückhaltend und mit entsprechender Einordnung verwendet.

        Unglücksfälle und Katastrophen: Die Berichterstattung über Unglücksfälle und Katastrophen findet ihre Grenze im Respekt vor dem Leid von Opfern und den Gefühlen der Angehörigen. Die vom Unglück Betroffenen dürfen grundsätzlich durch die Darstellung nicht ein zweites Mal zu Opfern werden.

        Abgestimmtes Verhalten mit Behörden/Nachrichtensperre: Nachrichtensperren akzeptieren die Redaktionen der Mediengruppe Main-Post grundsätzlich nicht. Ein abgestimmtes Verhalten zwischen Medien und Polizei gibt es nur dann, wenn Leben und Gesundheit von Opfern und anderen Beteiligten durch das Handeln der Redaktion geschützt oder gerettet werden können. Dem Ersuchen von Strafverfolgungsbehörden, die Berichterstattung im Interesse der Aufklärung von Verbrechen in einem bestimmten Zeitraum, ganz oder teilweise zu unterlassen, folgen die Redaktionen der Mediengruppe Main-Post, wenn das jeweilige Ersuchen überzeugend begründet ist.

        Verbrecher-Memoiren: Die Veröffentlichung von so genannten Verbrecher-Memoiren verstößt gegen die Leitlinien der Redaktionen der Mediengruppe Main-Post, wenn Straftaten nachträglich gerechtfertigt oder relativiert werden, die Opfer unangemessen belastet und durch eine detaillierte Schilderung eines Verbrechens lediglich Sensationsbedürfnisse befriedigt werden.

        Drogen: Veröffentlichungen in den Publikationen der Mediengruppe Main-Post dürfen den Gebrauch von Drogen nicht verharmlosen.

      11. Diskriminierungssensible Berichterstattung

        Niemand darf wegen seines Geschlechts, einer Behinderung oder seiner Zugehörigkeit zu einer ethnischen, religiösen, sozialen oder nationalen Gruppe diskriminiert werden.

        Geschlechtergerechte Sprache: Die Main-Post verwendet geschlechtergerechte Schreibweisen, um Menschen sichtbarer zu machen, die kein Mann sind. Dahinter steckt die Überzeugung, dass sich durch das lange Zeit verwendete generische Maskulinum ein Großteil der Bevölkerung im besten Fall mitgemeint, oft aber explizit auch ausgeschlossen fühlt. Als Standard kommen Doppelnennungen (Beispiel: Lehrerinnen und Lehrer) und Synonyme (Beispiel: Lehrkräfte) zum Einsatz. Wenn der Platz knapp ist (etwa in Überschriften), bemühen sich die Journalistinnen und Journalisten um Alternativen, schließen das generische Maskulinum aber nicht aus. Wenn in Ausnahmefällen Gender-Konstruktionen veröffentlicht werden, dann weisen wir am Ende des Textes darauf hin, warum das so ist. Erklärtext: „In diesem Text finden Sie eine gegenderte Formulierung, weil dies der Gesprächspartnerin / dem Gesprächspartner wichtig war.“

        Folgende Sonderfälle kann es geben:

        • Leserbriefe: Verwendet eine Leserin oder ein Leser im Brief ein Sternchen, Binnen-I oder Unterstriche, so wandeln wir diese zur Doppelpunkt-Lösung (Beispiel: Politiker:innen) um.
        • Interviews und Zitate: Wenn unsere Gesprächspartnerin oder unser Gesprächspartner im Gespräch gendert, übernehmen wir die Form, die sie oder er verwendet. Wir fragen aber nach, ob sie darauf bestehen, dass dies so auch schriftlich abgebildet wird. Die bevorzugte Lösung ist, das Gesprochene an unsere Standards (siehe oben) anzupassen. Für schriftlich überlieferte Zitate gilt: Wir wandeln alle gegenderten Schreibweisen zu einem Doppelpunkt.
        • Pressemitteilungen: Wir passen etwaige Genderformen an unseren Standard an (siehe oben). Übernehmen wir aus Pressemitteilungen Zitate von Personen, in denen gegenderte Formen vorkommen, gilt für diese die Regel, die auch für andere für Zitate gilt (siehe oben).
        • Gastbeiträge: Wir bitten unsere Gäste vorab, unsere Standards zu übernehmen oder informieren sie, dass wir ihre Texte auf diese Standards anpassen werden.
        • Angelieferte Inhalte von unkritischen Quellen wie bestimmten Vereinen/Organisationen: Die Main-Post übernimmt aus Pragmatismus alle Formen, die angeliefert werden. Anmerkung: Diese Stoffe werden journalistisch nicht bearbeitet und sind entsprechend gekennzeichnet.
      12. Herkunfts- und Glaubensnennung

        Die Nennung der Herkunft von mutmaßlichen Straftäterinnen und Straftätern führt häufig zu Ressentiments gegenüber Menschen gleicher oder ähnlicher Herkunft. In der Berichterstattung über Straftaten ist deshalb darauf zu achten, dass die Erwähnung der Zugehörigkeit der Verdächtigen oder Täter zu ethnischen, religiösen oder anderen Minderheiten nicht zu einer diskriminierenden Verallgemeinerung individuellen Fehlverhalten führt. Die Zugehörigkeit soll in der Regel nicht erwähnt werden, es sei denn, es besteht ein begründetes öffentliches Interesse. Besonders ist zu beachten, dass die Erwähnung Vorurteile gegenüber Minderheiten schüren könnte.

        Grundsätzlich gilt: Es verstößt nicht gegen die Berufsethik und ist auch presserechtlich nicht verboten, die Nationalität eines Straftäters zu erwähnen. Nach dem Pressekodex muss dafür aber „ein begründetes öffentliches Interesse“ vorliegen. Reine Neugier, von wem auch immer, reicht als Begründung nicht aus. Und auch, wenn etwa die Polizei die Nationalität eines Verdächtigen nennt, ist dies für uns noch keine ausreichende Begründung dafür, dies ebenfalls zu tun. Generell ist immer der Einzelfall zu prüfen. Auf keinen Fall dürfen wir durch die Nennung bloß eine diskriminierende Stereotype bedienen oder eine Gruppe verunglimpfen. Auch sollten wir die Nationalität nicht in der Überschrift oder durch permanente Wiederholungen besonders betonen.

        Bei besonders schweren Straftaten (Mord, Totschlag, Folter, Entführung, Terrorismus, Organisierte Kriminalität) sehen wir das „begründete öffentliche Interesse“ grundsätzlich als gegeben und erwähnen i.d.R. die Nationalität des Täters oder Tatverdächtigen im Text. Dieses „begründete öffentliche Interesse“ kann auch regional begrenzt sein. Bei Bagatell- und Alltagsdelikten (kleine Polizeimeldungen) gibt es i.d.R. kein öffentliches Interesse, die Nationalität zu erwähnen. Aber auch Bagatelldelikte können – massenhaft begangen – ein erhebliches öffentliches Interesse hervorrufen (Beispiel: Hütchenspieler, Taschendiebstahl, etc.).

        Die Nationalität eines Straftäters oder Verdächtigen kann i.d.R. dann erwähnt werden (Regelwerk der Deutschen Presseagentur)

        • wenn die Umstände einer Straftat besonders außergewöhnlich sind
        • wenn es sich um eine Straftat in der Öffentlichkeit vor vielen Augenzeugen handelt
        • wenn es einen Bezug zur Tat gibt, die Nennung der Nationalität also zum Verständnis der Tat wichtig ist
        • wenn sich aus den Umständen der Tat ein besonderes Informationsinteresse der Bevölkerung an möglichst vielen Details zu Täter und Tatmotiv ableiten lässt (Beispiel Serientaten, die die Bevölkerung einer Region beunruhigen)
        • wenn es politische Diskussionen/Stellungnahmen (außerhalb der üblichen rechtsradikalen Kreise) gibt, in denen die Nationalität thematisiert wird
        • wenn die Biografie des Täters für die Berichterstattung von Bedeutung ist (Beispiel Geflüchteter, der auf der Flucht schon mehrere vergleichbare Taten begangen hat)
        • wenn die Nationalität eines Tatverdächtigen eine besondere Behandlung im Ermittlungsverfahren zur Folge hat (Beispiel Haftbefehl wegen Gefahr einer Flucht ins Heimatland)
        • wenn im öffentlichen Prozess die Nationalität des Tatverdächtigen von Verfahrensbeteiligten in besonderem Maße thematisiert wird
        • wenn es eine Öffentlichkeitsfahndung mit (Phantom)Bildern gibt.

        Herkunftsnennung bei Straftaten: Publikationen der Mediengruppe Main-Post nennen die Herkunft nur, wenn es im öffentlichen Interesse ist. Dies ist nach Ansicht der Redaktion nur dann der Fall, wenn die Information zum Verständnis des zugrundeliegenden Sachverhalts zwingend erforderlich ist. Entscheidet sich die Redaktion nach Einzelfallabwägung bewusst für eine Herkunftsnennung, begründet sie dies im redaktionellen Text, um die Entscheidung nachvollziehbar für die Leserschaft zu machen.

        Genau wie die Nennung der Herkunft, schürt die Nennung der Religionszugehörigkeit von Personen in negativ kontextualisierter Berichterstattung häufig Ressentiments gegenüber Bevölkerungsgruppen. Publikationen der Mediengruppe Main-Post nennen Glaubensbekenntnisse nur, wenn sie zwingend zum Verständnis des Sachverhalts nötig sind.

      13. Unschuldsvermutung

        Die Berichterstattung über Ermittlungsverfahren, Strafverfahren und sonstige förmliche Verfahren muss frei von Vorurteilen erfolgen. Der Grundsatz der Unschuldsvermutung gilt auch für die Publikationen der Mediengruppe Main-Post. Vorverurteilung: Die Berichterstattung über Ermittlungs- und Gerichtsverfahren dient der sorgfältigen Unterrichtung der Öffentlichkeit über Straftaten und andere Rechtsverletzungen, deren Verfolgung und richterliche Bewertung. Sie darf dabei nicht vorverurteilen. Die Publikationen der Mediengruppe Main-Post können eine Person als Täter bezeichnen, wenn sie ein Geständnis abgelegt hat und zudem Beweise gegen sie vorliegen oder wenn sie die Tat unter den Augen der Öffentlichkeit begangen hat. In der Sprache der Berichterstattung sind die Publikationen der Mediengruppe Main-Post nicht an juristische Begrifflichkeiten gebunden, die für den Leser unerheblich sind. Ziel der Berichterstattung darf in einem Rechtsstaat nicht eine soziale Zusatzbestrafung Verurteilter mit Hilfe eines „Medien-Prangers“ sein. Zwischen Verdacht und erwiesener Schuld ist in der Sprache der Berichterstattung deutlich zu unterscheiden.

        Folgeberichterstattung: Haben die Publikationen der Mediengruppe Main-Post über eine noch nicht rechtskräftige Verurteilung eines Betroffenen berichtet, sollen sie auch über einen das Verfahren rechtskräftig abschließenden Freispruch bzw. über eine deutliche Minderung des Strafvorwurfs berichten, sofern berechtigte Interessen des Betroffenen dem nicht entgegenstehen.

        Straftaten Jugendlicher: Bei der Berichterstattung über Ermittlungs- und Strafverfahren gegen Jugendliche sowie über ihr Auftreten vor Gericht sollen die Publikationen der Mediengruppe Main-Post mit Rücksicht auf die Zukunft der Betroffenen besondere Zurückhaltung üben.

      14. Medizin-Berichterstattung

        Bei Berichten über medizinische Themen ist eine unangemessene sensationelle Darstellung zu vermeiden, die unbegründete Befürchtungen oder Hoffnungen beim Leser erwecken könnte. Forschungsergebnisse, die sich in einem früheren Stadium befinden, sollten nicht als abgeschlossen oder nahezu abgeschlossen dargestellt werden.

      15. Vergünstigungen

        Die Annahme von Vorteilen jeder Art, die geeignet sein könnten, die Entscheidungsfreiheit der Redaktion zu beeinträchtigen, ist mit den Leitlinien der Redaktionen der Mediengruppe Main-Post unvereinbar. Wer sich für die Verbreitung oder Unterdrückung von Nachrichten bestechen lässt, handelt unehrenhaft und berufswidrig.

        Einladungen und Geschenke: Schon der Anschein, die Entscheidungsfreiheit der Redaktion könne beeinträchtigt werden, ist zu vermeiden. Journalisten nehmen daher keine Einladungen oder Geschenke an, deren Wert das im gesellschaftlichen Verkehr übliche und im Rahmen der beruflichen Tätigkeit notwendige Maß übersteigt. Als Richtschnur gilt, dass Geschenke, deren Wert 50 Euro übersteigt, nicht angenommen werden dürfen. Die Annahme von Bargeld ist grundsätzlich ausgeschlossen. Die Annahme von Werbeartikeln oder sonstiger geringwertiger Gegenstände ist unbedenklich. Recherche und Berichterstattung dürfen durch die Annahme von Geschenken, Einladungen oder Rabatten nicht beeinflusst, behindert oder gar verhindert werden. Journalisten bestehen darauf, dass Informationen unabhängig von der Annahme eines Geschenks oder einer Einladung gegeben werden.

        Unproblematisch sind Leistungen Dritter, die allen Medien zugutekommen und die branchenüblich akzeptiert werden, solange die Unabhängigkeit der Berichterstattung nicht infrage gestellt ist. Also zum Beispiel Essen und Give-Aways anlässlich von Pressekonferenzen, vom Organisator bezahlte Journalistenausflüge zum Besuch eines Schauplatzes, Einladungen zu Premieren und Promiveranstaltungen, etc. Auch der Besuch von kostenlosen Seminaren und Weiterbildungsveranstaltungen, die von Interessengruppen organisiert werden, ist zulässig.

      16. Rechtlicher Schutz

        Die Mediengruppe Main-Post gewährt ihren Mitarbeitern Rechtsschutz, falls sie im Rahmen ihrer beruflichen Tätigkeit mit der Justiz in Kontakt kommen.

      17. Beschwerden

        Der Umgang mit Beschwerden trägt entscheidend zur Außendarstellung der Mediengruppe Main-Post bei. Jede Redaktion hat dafür zu sorgen, dass alle Beschwerden beantwortet werden. Mitarbeiter beantworten Beschwerden, die an sie persönlich adressiert sind, selbst.

        Für Beschwerden, die einzelne Bereiche beanstanden, ist die jeweilige Führungskraft verantwortlich. Bei grundsätzlichen Fragen antwortet die Chefredaktion. Musterbriefe sind zulässig. Beschimpfungen können summarisch beantwortet werden, anonyme E-Mails (Pseudonym als Absender) oder offenkundig unsinnige Beschwerden müssen nicht beantwortet werden.

      18. Berichtigung und Entschuldigung

        Stellen Journalisten oder Redaktionen sachliche Fehler in den Publikationen der Mediengruppe Main-Post fest, berichtigen sie diese nach entsprechender Abklärung zeitnah. Die klare und unmissverständliche Korrektur schadet der Glaubwürdigkeit nicht, im Gegenteil. Fehler unterlaufen allen; es geht darum, möglichst wenige zu machen. Glaubwürdig sind diejenigen, welche offen dazu stehen und korrigieren, was korrigiert werden muss. Eine rasche Korrektur ist auch wichtig, um eine Weiterverbreitung der Fehlleistung in nachfolgenden Ausgaben oder via Archiv zu vermeiden. Richtigstellungen, also ausdrückliche Hinweise darauf, dass ein Fehler unterlaufen ist, erfolgen (verbunden mit der Korrektur) bei klaren Fehlern, also bei Fehlleistungen, die in ihrer Tragweite über reine Irrtümer oder banale Details hinausgehen. Ebenso bei Irrtümern, welche negative Konsequenzen für natürliche oder juristische Personen haben könnten. Eine Entschuldigung durch die Führungskraft oder in gravierenden Fällen durch die Chefredaktion ist dann geboten, wenn legitime Gefühle von Lesern verletzt worden sind oder wenn durch Falschinformationen das Renommee einer Person oder Organisation erheblich geschädigt worden ist.

 

Richtlinien für Wirtschaftsberichterstattung

Für die lokale Wirtschaftsberichterstattung gelten zusätzliche Richtlinien. Sie sollen in möglichst vielen Alltagssituationen hilfreich sein. Sie sind nicht nur Messlatte für die Berichterstattung aus dem Wirtschaftsleben, sondern auch Argumentation für Gespräche oder Schriftwechsel mit Kunden bzw. Lesern. Eine sinnvolle und gemeinsame Argumentation trägt auch zur guten Verständigung mit Kolleginnen und Kollegen aus der Anzeigenabteilung bei. Diese Richtlinien sollen nicht verhindern, sondern Grenzen kenntlich machen. Grundsätzlich muss es unser Ziel sein, die redaktionellen Kontakte zu allen Betrieben und Unternehmen zu verbessern. Nur über eine Basis aus Vertrauen und Kompetenz erreichen wir eine gehaltvolle Wirtschaftsberichterstattung. Wir wollen also mit den Vertretern der heimischen Wirtschaft ins Gespräch kommen und im Gespräch bleiben. Deshalb ist es gut, auf deren Wünsche kompetent reagieren zu können.

Gut ist es auch, wenn nicht die Ablehnung eines Wunsches im Vordergrund steht, sondern der Versuch, einen Weg zu finden. Ablehnungen werden unvermeidlich sein. Gute Argumente verstehen aber auch Anzeigenkunden.

Diese Richtlinien sollen also Berührungsängste zu Handel und Wirtschaft abbauen helfen, von denen ständig wichtige redaktionelle Inhalte bezogen werden müssen. Es empfiehlt sich auch deshalb, regelmäßig mit Vertretern unserer heimischen Wirtschaft und des Handels zu sprechen, weil das nicht nur eine Bereicherung für den Lokalteil bringt, sondern auch die Möglichkeit, unsere gesetzlichen und journalistisch fundierten Standpunkte zu vertreten. Gerade bei der Berichterstattung über Firmen, Dienstleistungen oder Produkte stellt sich oft nicht die Frage „Ja oder nein?“, sondern „Wie?“.

      1. Ermessensspielraum

        Journalistische Richtlinien müssen stets einen Ermessensspielraum freilassen. Der darf genutzt werden, solange einige Kriterien erfüllt sind, wenn sich auf notwendige Fragen zufriedenstellende Antworten geben lassen:

        • Liegt allgemeines Interesse vor?
        • Handelt es sich um einen interessanten Lesestoff?
        • Ist Servicecharakter gegeben?
        • Kommen wichtige Namen und Nachrichten vor?
        • Handelt es sich um eine Neuheit bzw. Besonderheit?
        • Liegt gesellschaftspolitisches Interesse vor?
        • Ist die Neuheit bzw. die Nachricht von lokaler Bedeutung?

        Grundsätzlich gilt, dass weder für Produkte noch für Firmen geworben wird. Deshalb:

        • Bei Wirtschaftsartikeln ist sprachlich die journalistische Distanz zu wahren.
        • Es empfiehlt sich meist eine nachrichtliche Weitergabe der Information.

        Wirtschaftsnachrichten können aus unterschiedlichen Gründen von Relevanz sein, beispielsweise bei:

        • Betrieben, die im Verbreitungsgebiet konkurrenzlos sind und auf dem bundesdeutschen, vielleicht sogar Weltmarkt eine bedeutende Rolle spielen,
        • Unternehmen, die erhebliche Bedeutung für den lokalen Arbeitsmarkt besitzen (der Schwerpunkt sollte sich auf diesen Faktor konzentrieren),
        • ganzen Branchen, deren Entwicklung mit Einzelbeispielen aufgezeigt werden kann (hier kommen auch kleinere Betriebe zum Zuge),
        • bei außergewöhnlichen Firmen, deren Produkte oder Herstellungsweisen als besonders originell zu bezeichnen sind, oder
        • bei Betrieben, die absolut ungewöhnliche soziale Leistungen für ihre Mitarbeiter bieten.

        Entscheidend ist, dass Veröffentlichungen völlig unabhängig von Anzeigen erfolgen. Sie können grundsätzlich keine Zugaben zu Anzeigen sein. Immer liegt eine journalistische Entscheidung zugrunde.

      2. Neueröffnungen, Umzüge, Wiedereröffnungen

        Diese sind je nach Informationswert für den Leser zu behandeln:

        Das heißt, im Normalfall ist mindestens eine Meldung angesagt.

        Entscheidend ist jeweils die journalistische Bewertung. Diese richtet sich auch nach der wirtschaftlichen Situation. In schlechten Zeiten gewinnt jede Neueröffnung journalistisch an Bedeutung. Draußen auf dem Lande hat das einzige Einzelhandelsgeschäft gewiss mehr Gewicht als eine derartige Neueröffnung in der Stadt.

        Grundsätzlich gilt: Wir hüten uns vor Übertreibungen und übergroßen Veröffentlichungen. Werbende Formulierungen oder gar Produktwerbung haben in den Texten nichts zu suchen.

      3. Ladenerweiterungen

        Umbauten innerhalb bestehender Räume sowie Sortimentserweiterungen werden redaktionell nur dann registriert, wenn es sich um…

        …außergewöhnliche Neuheiten handelt und/oder…

        …erstmals interessante Trends zu erkennen sind.

        Ausnahmen: Wenn mit den Erweiterungen Sonderaktionen mit großer Öffentlichkeitswirkung, bürgernaher oder sozialer Zielrichtung verbunden sind. Im Vordergrund einer möglichst kurzen Berichterstattung muss dann die Sonderaktion stehen.

      4. Firmenjubiläen

        Bei Firmenjubiläen spielt die Bedeutung des Unternehmens eine Rolle. Die Berichterstattung kann von einer Meldung bis zu einem größeren Bericht reichen. Echte Jubiläen sind aber lediglich bei 25, 50, 75, 100 Jahren usw. als solche anzuerkennen.

        Selbst wenn es sich nicht um ein echtes Jubiläum im Sinne der vorstehenden Erläuterungen handelt, sollten auch hier Sonderaktionen mit Öffentlichkeitswirkung und von öffentlichem Interesse zumindest registriert (bzw. angekündigt) werden.

 


 

Teil III: Arbeit in und mit sozialen Medien

 

      1. Vorbemerkung

        Soziale Medien sind ein wesentlicher Bestandteil unserer medialen Öffentlichkeit. Praktisch jeder kann in den sozialen Netzwerken Inhalte veröffentlichen, Fragen stellen und Wissen teilen. Ein wachsendes Publikum publiziert, teilt und kommentiert auf diesen Kanälen relevante Informationen. Damit ist der wohl weltweit größte Marktplatz an Informationen entstanden.

        Regionale Informationen und der direkte Kontakt zu den Menschen in der Region sind Kernkompetenzen der Mediengruppe Main-Post, insbesondere der Redaktion. Für Journalisten haben sich soziale Medien zu wichtigen Kanälen entwickelt, um zu recherchieren und zu verbreiten und nah am Leser/Nutzer zu sein. Sie bieten außerdem die Möglichkeit, als Journalist zur Marke zu werden, Transparenz für unser Tun zu schaffen, eine Community aufzubauen und auch das Wissen und die Meinung der Leser und Nutzer im direkten Austausch journalistisch zu nutzen.

        Die Chefredaktion der Mediengruppe Main-Post empfiehlt deswegen ausdrücklich allen Redakteurinnen und Redakteuren sowie allen freien Mitarbeitern, in sozialen Netzwerken aktiv zu werden. Von Reporterinnen und Reportern erwartet die Chefredaktion, dass sie soziale Medien aktiv nutzen, um ihrem Auftrag gerecht werden und das regionale Geschehen umfassend und kritisch begleiten zu können. Sie handeln dabei im direkten Auftrag des Unternehmens, sofern ihre Aktivitäten beruflicher Natur sind. Um einen größtmöglichen Nutzen aus den sozialen Netzwerken zu ziehen, hat die Chefredaktion im Folgenden Empfehlungen und Leitlinien zusammengestellt, wie Facebook & Co genutzt werden sollten.

        Wer soziale Netzwerke nutzt, begibt sich in die Öffentlichkeit. Dessen sollte sich jeder bewusst sein. Wer als Mitarbeiter der Mediengruppe Main-Post soziale Netzwerke nutzt, muss sich darüber im Klaren sein, dass seine Äußerungen und sein Verhalten das Bild des Unternehmens in der Öffentlichkeit mitprägen. Deswegen geben die „Leitlinien für Soziale Medien“ auch Orientierung darüber, wie man sich als Mitarbeiter der Main-Post in der digitalen Öffentlichkeit verhalten sollte.

      2. Welchen Nutzen liefern soziale Netzwerke?

        Aufbau eines Informanten-Netzwerks
        Menschen tummeln sich im Internet, tratschen, tauschen Infos aus und knüpfen Freundschaften. Jeder dieser Menschen kann ein potenzieller Informant sein. Das funktioniert nur, wenn man Kontakte schließt und pflegt.

        Recherche
        Veröffentlichungen, geteilte Infos und Kommentare geben darüber Aufschluss, welche Themen diskutiert werden und welche schon keine Relevanz mehr besitzen. Soziale Netzwerke bieten damit einen großen Fundus an Themen.

        Leser-Bindung
        Offenheit schafft Vertrauen! Mit der Teilhabe an den sozialen Netzwerken nehmen wir die Themen der Menschen ernst! Wir zeigen die Gesichter, die hinter den Geschichten in der Main-Post stehen. Wir machen uns nahbar und damit menschlich.

        Journalismus als Prozess
        Themen entwickeln sich auch nach der Veröffentlichung eines Artikels weiter. Wir können die Diskussion im Internet fortführen und ggf. daraus wieder neue Themen generieren oder bestehende fortführen.

        Neue Leser gewinnen oder häufiger auf unsere Angebote lenken
        Indem wir auf Themen in der Zeitung oder in unseren Online-Angeboten hinweisen, diese verlinken und teilen, betreiben wir in den sozialen Netzwerken klassisches Redaktionsmarketing. Das erzeugt eine zusätzliche Öffentlichkeit und steigert die Reichweite sowie unsere publizistische Bedeutung.

      3. Was macht soziale Medien manchmal so schwierig?

        Der Dialog
        Journalisten waren lange einen eindimensionalen Weg der Kommunikation gewöhnt: Sie haben gesendet, andere empfangen. Soziale Medien sind immer und unbedingt interaktiv. Es zählt der Dialog. Wer gefragt wird, sollte antworten.

        Die eigene Aktivität
        Soziale Medien sind keine Nachrichten-Kanäle, die uns mit Informationen beliefern. Informiert ist nur derjenige, der ein Netzwerk pflegt und viel fragt.

        Die Vielfalt
        Soziale Medien sind vielfältig. Es gibt berufliche Netzwerke, Netzwerke, bei denen das private im Mittelpunkt steht, andere, bei denen Kurznachrichten ausgetauscht werden. Überall wird anders kommuniziert und nicht alle sozialen Medien sind für jeden (Journalisten) relevant.

      4. Offizielle Main-Post-Accounts

        Die Main-Post betreibt eine Reihe offizieller Social-Media-Kanäle.

        Für die Social-Media-Angebote gelten die gleichen journalistischen Leitlinien wie für alle anderen Publikationen der Mediengruppe Main-Post.

        Weitere offizielle Main-Post-Accounts müssen mit der Abteilung Digitale Medien abgestimmt werden.

      5. Allgemeine Grundsätze für die Nutzung der sozialen Netzwerke

        Wer seinen Account beruflich nutzt, muss in der Regel als Person mit seinem echten Namen erkennbar sein und sich bei der Recherche als Main-Post-Mitarbeiter zu erkennen geben.

        Für die Kommunikation und die Verbreitung von Informationen gelten die journalistischen Leitlinien der Redaktionen der Mediengruppe Main-Post.

        Für Äußerungen und Verhalten ist jeder Mitarbeiter selbst verantwortlich.

        Wir denken vor einer Veröffentlichung darüber nach, ob diese Äußerung inhaltlich korrekt ist, so dass sie auch in einer der herkömmlichen Publikationen der Mediengruppe Main-Post veröffentlicht werden kann.

        Wir respektieren die ausdrücklichen und allgemein üblichen Verhaltensregeln in sozialen Netzwerken. Die ausdrücklichen Verhaltensregeln finden sich in aller Regel in den AGB der jeweiligen Plattform.

        Wir verhalten uns anderen Menschen genauso respektvoll gegenüber, wie wir dies bei einem offiziellen Termin im realen Leben auch tun sollten.

 


 

Teil IV: Einsatz von Künstlicher Intelligenz

Der Einsatz von Künstlicher Intelligenz (KI) bietet unseren Publikationen große Chancen. Wenn wir KI transparent und verantwortungsvoll nutzen, kann sie unsere Redakteurinnen und Redakteure unterstützen und ihnen mehr Raum für den Kern ihres Berufs lassen. Der Wert einzigartiger, von Menschen geschaffener Inhalte, wird dadurch steigen. Zugleich sehen wir uns in der Verantwortung, die Verbreitung von Plagiaten und Desinformation durch KI zu verhindern. Vor diesem Hintergrund geben wir uns folgende Leitlinien für den Umgang mit KI.

Offenheit und Neugier

 

      • Der verantwortliche Einsatz Künstlicher Intelligenz in der redaktionellen Arbeit ist gestattet. Wir ermuntern die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter zum Experimentieren mit neuen Tools und Möglichkeiten unter klaren Rahmenbedingungen.
      • Die Chefredaktionen fördern die Aus- und Weiterbildung unserer Kolleginnen und Kollegen auch mit Blick auf den Einsatz von KI. Wir setzen auf regelmäßigen Input von externen Fachleuten und fördern den Austausch innerhalb der Redaktionen, zwischen den Standorten und mit anderen Verlagen.

 

Hilfsmittel und Assistent

 

      • KI darf und soll eingesetzt werden, um Produktionsprozesse zu optimieren, aber auch um die Berichterstattung zu unterstützen, zu verbessern und zu beschleunigen. Das Ziel ist, dadurch mehr Freiraum für wertvolle journalistische Arbeit zu gewinnen. Anwendungsfälle für KI sind zum Beispiel Korrekturlesen und Kürzen von Texten oder Formulierungsvorschläge für Überschriften und Teaser.

 

Verantwortung und Sicherheit

 

      • Die Verantwortung für mit KI veröffentlichte Inhalte tragen stets Menschen - die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter unserer Publikationen.
      • Kein Inhalt entsteht ausschließlich durch KI. KI verarbeitet Inhalte, die vorab von unseren Redaktionen recherchiert, geschaffen und geprüft wurden. Zum Beispiel können aus langen Texten durch KI kürzere Formate entstehen, oder KI kann Texte in andere Sprachen übersetzen. Die Redaktion prüft die Qualität der Ergebnisse.
      • Beim Einsatz von Künstlicher Intelligenz gelten unsere journalistischen Standards beziehungsweise Leitlinien und der Pressekodex.
      • Beim Einsatz von KI achten wir darauf, dass die Tools technisch sicher sind, alle rechtlichen Vorgaben erfüllen und den Datenschutz wahren. Wir geben keine Kunden- beziehungsweise persönlichen Daten an KI-Anbieter weiter; ausgenommen sind Daten, deren Veröffentlichung in unseren Publikationen gestattet ist. Der Schutz von Quellen, Informantinnen und Informanten ist in jedem Fall sicherzustellen.
      • Die Regeln zum Einsatz von KI gelten auch für Inhalte, die uns von freien Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern zur Verfügung gestellt werden. Die Redaktionen stellen sicher, dass Freie Mitarbeiter diese Leitlinien kennen und einhalten.

 

Grenzen und Risiken

 

      • Bei der Recherche verlassen wir uns nicht auf KI-Tools. Sie können Journalistinnen und Journalisten aber bei Recherche unterstützen, etwa beim Auswerten von Datensätzen.
      • Antworten und Vorschläge von KI-Tools wirken oft sehr überzeugend. Daher sind mögliche Fehler manchmal nicht sofort zu entdecken. Umso wichtiger ist es, jede KI-Antwort vor der Übernahme in die Berichterstattung sorgfältig zu überprüfen. Für Fehler, die KI in unsere Berichterstattung einbaut, ist am Ende immer die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter verantwortlich.

 

Transparenz und Kennzeichnung

 

      • Bilder, Illustrationen und multimediale Inhalte, die mit Hilfe von KI generiert sind, kennzeichnen wir eindeutig und transparent.
      • Originäre Texte, die maßgeblich durch KI erstellt wurden, kennzeichnen wir ebenfalls eindeutig und transparent.
      • Wir informieren unsere Leserinnen und Leser über den Einsatz von KI in unseren Publikationen und pflegen einen offenen Dialog darüber.

 

Die Fähigkeiten und damit der mögliche Einsatz von KI befinden sich in einer dynamischen Entwicklung. Diese beobachten wir genau und analysieren, was diese Neuerungen für den Einsatz von KI in unserer journalistischen Arbeit bedeutet. Die Chefredaktion behält sich daher vor, die KI-Leitlinien anzupassen.

 
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