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Würzburg
Verkehrsüberwachung: Wer Knöllchen ausgeben darf
Das Oberlandesgericht Frankfurt hat entschieden, dass Kommunen keine privaten Unternehmen für die Verkehrsüberwachung engagieren dürfen. In Bayern galt das schon vorher.
Kommunen dürfen keine privaten Dienstleister zur Verkehrsüberwachung einsetzen. Das geht aus einer Entscheidung des Oberlandesgerichts (OLG) Frankfurt hervor.
Foto: Bernd Wüstneck, dpa | Kommunen dürfen keine privaten Dienstleister zur Verkehrsüberwachung einsetzen. Das geht aus einer Entscheidung des Oberlandesgerichts (OLG) Frankfurt hervor.
Corbinian Wildmeister
Corbinian Wildmeister
 |  aktualisiert: 26.01.2020 02:10 Uhr

Für Kommunen, Autofahrer und Falschparker in Bayern hat die Knöllchen-Entscheidung des Oberlandesgerichts Frankfurt nach Angaben des Bayerischen Städtetags keine Auswirkungen. Das hessische Gericht hatte am Montag entschieden, dass Kommunen keine privaten Dienstleister zur Verkehrsüberwachung einsetzen dürfen.

Geklagt hatte ein Mann, der 2017 einen Strafzettel bekommen hatte – und zwar von einem Leiharbeiter einer privaten Firma, der für die Stadt Frankfurt als „Stadtpolizist“ eingesetzt wurde. Das Recht, Ordnungswidrigkeiten zu ahnden, sei ausschließlich dem Staat zugewiesen, urteilte das OLG. Mehr als 700 000 Parkverstöße wurden in Frankfurt im Jahr 2018 von privaten Dienstleistern geahndet – mit einem Sanktionswert von über zehn Millionen Euro. Und alle Knöllchen, die seit 2018 ausgestellt wurden, könnten nun anfechtbar sein.

112 unterfränkische Gemeinden sind in der Verkehrsüberwachung aktiv

In Bayern dürften nur der Staat, also die Polizei, und die Gemeinden – selbst oder über von ihnen dafür gegründete Zweckverbände – Ordnungswidrigkeiten im ruhenden Verkehr ahnden, erklärt Wilfried Schober vom Bayerischen Gemeindetag. "Bei uns hat das Innenministerium schon 2006 den Kommunen untersagt, für die kommunale Verkehrsüberwachung Private zu beauftragen", sagt auch ein Sprecher des Bayerischen Städtetags. Es ist zwar möglich, Teilaufgaben an private Unternehmen zu delegieren, aber nur sehr eingeschränkt und nur wenn Aufgaben der Verkehrsüberwachung nicht zur selbstständigen Erledigung übertragen werden. Die Kommune sei die "Herrin des Ermittlungsverfahrens", so der Sprecher.

Nicht betroffen von der Regelung ist unter anderem die Verkehrsüberwachung auf dem Gelände der Deutschen Bahn, zum Beispiel am Würzburger Hauptbahnhof, oder auf privaten Parkplätzen wie vor Supermärkten.

"Für uns als Regierung sehen wir keine Handlungsnotwendigkeit", sagt Johannes Hardenacke, Pressesprecher der Regierung von Unterfranken, und verweist auf bestehende Regelungen in Bayern. Im Regierungsbezirk Unterfranken sind laut Hardenacke von 308 Städten, Märkten und Gemeinden insgesamt 112 in der Verkehrsüberwachung aktiv.

Verkehrsüberwachung (KVÜ) Pleichach arbeitet mit privaten Dienstleistern zusammen 

Im Jahr 2018 überwachten 84 davon den ruhenden Verkehr und 91 die Einhaltung der Höchstgeschwindigkeit. "Der weitaus überwiegende Teil der Gemeinden" übernehme die Verkehrsüberwachung selbst oder bediene sich dabei der kommunalen Zusammenarbeit. So sind beispielsweise einige Gemeinden im Landkreis Schweinfurt, darunter Schonungen und Werneck, Mitglieder im Zweckverband kommunale Verkehrsüberwachung Südostbayern. 

Es gebe auch Einzelfälle, in denen Gemeinden mit privaten Dienstleistern kooperieren, räumt Hardenacke ein. Wie diese Zusammenarbeit im Einzelfall aussieht, ist der Regierung nicht bekannt.

Beispiele für Gemeinden, die auf private Dienstleister zurückgreifen, sind unter anderem Unterpleichfeld und Bergtheim im Landkreis Würzburg. Beide arbeiten mit der kommunalen Verkehrsüberwachung (KVÜ) Pleichach zusammen. Diese hat wiederum zur Überwachung des ruhenden Verkehrs den Dienstleister ESD Verkehrsdienste engagiert und zur Überwachung des fließenden Verkehrs die gemeinnützige Gesellschaft für Kriminalprävention und Verkehrssicherheit.

"Die Rechtslage im Freistaat Bayern unterscheidet sich erheblich von derjenigen des Bundeslandes Hessen", sagt Andreas Faulhaber von der Verwaltungsgemeinschaft Bergtheim. Die Zuhilfenahme privater Unternehmen bleibe nach wie vor rechtssicher und zulässig. Diese Formulierungen finden sich auch in einem Informationsschreiben von ESD Verkehrsdienste.

Mitarbeit: Thomas Fritz und Manfred Schweidler

 
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