Die Ausbreitung des Corona-Virus beschäftigt nicht nur Mediziner und Einsatzkräfte - sondern auch Firmen. Und ihre Mitarbeiter. Was sollten Arbeitnehmer wissen? Arbeitsrecht-Experte Bernd Spengler gibt Auskunft.
Bernd Spengler: Der Mitarbeiter, der nun in Quarantäne ist, erhält Verdienstausfall. Ist er erkrankt, erhält er normale Entgelt-Fortzahlung wie bei jeder anderen Erkrankung.
Spengler: Nein, natürlich nicht, denn der Mitarbeiter weiß ja in der Regel nichts von seiner Infektion.
Spengler: Grundsätzlich besteht keine Offenbarungspflicht über den Grund der Erkrankung gegenüber dem Arbeitgeber.
Anders ist dies aber in Krankenhäusern, Schulen, Kitas, Pflegeeinrichtungen oder anderen Betrieben, in denen eine Gefährdung durch die Infektion für Patienten oder zu betreuende Menschen besteht. Generell werden aber wohl die meisten Arbeitnehmer aus Gründen der Kollegialität ihrem Chef eine Mitteilung machen. Behördlich dürfte der Arbeitgeber wohl sowieso davon erfahren.
Spengler: Sollte die Verbreitung des Corona-Virus zu ähnlichen Maßnahmen wie in China oder Italien führen, um die weitere Verbreitung von zu verhindern, könnten Beschäftigungsverbote erteilt werden, oder die Beobachtung bzw. Quarantäne einzelner Personen angeordnet werden. Ein Anspruch auf Entgeltfortzahlung besteht bei einem infektionsschutzrechtlichen Beschäftigungsverbots wegen des bloßen Verdachts einer Krankheit also nicht. Der betroffene Mitarbeiter hat aber Anspruch auf Entschädigungsleistung gemäß Paragraf 56 Absatz 1 IfSG, der sich an der Höhe des Krankengeldanspruchs orientiert.
Spengler: Nein, aber es besteht die Möglichkeit, in solchen Fällen über die Kurzarbeiterregelungen eventuell den wirtschaftlichen Schaden zu minimieren.
Spengler: Dieser Fall gehört zum Betriebsrisiko des Arbeitgebers, weshalb die Mitarbeiter grundsätzlich Anspruch auf Ihr Gehalt haben. In Deutschland können Unternehmen aber zusammen mit der Belegschaft und den Betriebsräten flexibler reagieren, nämlich durch Home-Office, den Abbau von Überstunden und das Ausnutzen von Arbeitszeitkonten. Der Gesundheitsschutz der Mitarbeiter steht ja auch im ureigensten Interesse der Unternehmer.
Spengler: Grundsätzlich stellt die Gefahr vor einer Ansteckung auch bei Grippewellen keinen rechtlichen Grund dar, nicht zur Arbeit zu erscheinen. Etwas anderes gilt bei Schwangeren oder Menschen, die ärztlicherseits dokumentiert einer Risikogruppe angehören, bei Corona also insbesondere Asthmatikern, immungeschwächten Menschen oder solchen mit schweren Bronchial- und Lungenleiden.