Die Europäische Union meint es gut mit den Landwirten in ihrem Geltungsbereich. So gab es bis 2012 beispielsweise eine so genannte Eiweißpflanzenprämie, wenn der Agrarökonom auf seinem Ackerland den Anbau von Erbsen, Ackerbohnen ganzflächig nach ortsüblichen Normen forcierte. Genau einen solchen Zuschuss beantragte vor zwei Jahren ein 47-jähriger Landwirt vom Untermain beim Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten (AELF). Dazu noch eine Betriebsprämie als Inhaber eines landwirtschaftlichen Unternehmens für die eigenverantwortliche Bewirtschaftung seines Betriebes. Zu Unrecht, wie Prüfer des AELF meinten. Denn die angegebenen Ackerflächen seien nie mit den vorgeschriebenen Nutzpflanzen, sondern unter anderem mit Sommergetreide bepflanzt gewesen. Jetzt erhob der Landwirt Einspruch gegen einen Strafbefehl über insgesamt 825 Euro.
Falsche Angaben
Zur Auszahlung sind die beantragten Fördergelder nie gelangt, jedoch ist schon der Versuch strafbar, sich diese durch falsche Angaben zu erschwindeln. Vor Gericht versucht der 47-Jährige wortreich, die Vorwürfe mit allerlei Fotomaterial zu entkräften. Luftaufnahmen, anhand derer der Prüfer des Landwirtschaftsamtes beweisen wollte, dass auf den Ackerflächen statt Erbsen Sommergerste angebaut wurde, seien zu alt. Außerdem sei der Mann vom Amt sich vor Ort bei der Prüfung selbst nicht sicher gewesen, ob der Boden tatsächlich „falsch“ bewirtschaftet worden sei.
Die schriftlichen Protokolle über den Prüfbesuch, aus denen klar hervorgeht, dass die Ackerflächen anders als vorgeschrieben genutzt wurden, will der Angeklagte nicht glauben – auch die Aussage eines Nachbarn, wonach auf den Flächen nie etwas anderes als Grünland gewesen sei.
Von der Richterin wird dem 47-Jährigen aufgrund der gegen ihn sprechenden Beweislast nahegelegt, seinen Einspruch gegen die 825 Euro Geldstrafe zurückzuziehen.
Ohnehin ist der Betrag an der untersten Grenze, weitere Gutachten, Nachermittlungen durch die Polizei und ein großer Bahnhof vor Gericht mit Zeugenvernehmungen würden ein Vielfaches dessen kosten. Doch der Angeklagte bleibt stur. Erst berät er sich in einer Sitzungspause mit seinem Anwalt, der ihn ganz realistisch von einer Rücknahme des Einspruchs überzeugen will.
Dann versucht der Landwirt, eine Woche Bedenkzeit heraus zu handeln. „Sie hatten fast ein halbes Jahr Zeit, sich auf das heutige Verfahren vorzubereiten,“ meint die Staatsanwältin sichtlich verärgert über die Sturheit und das Zeitschinden des 47-Jährigen. Schon im Vorfeld habe sein Anwalt Schwierigkeiten gehabt, mit seinem Mandanten überhaupt in Kontakt zu treten.
Kurze Bedenkzeit
„Das ist unfair, dass ich mich jetzt sofort entscheiden soll,“ entgegnet der wegen Sachbeschädigung, Körperverletzung und Diebstahls vorgeahndete Landwirt. Die Richterin lässt sich zumindest auf ein paar Stunden Bedenkzeit ein – die der Angeklagte letztlich dann doch noch dazu nutzt, den Einspruch gegen den Strafbefehl zurückzuziehen.