Klaus-Jürgen Müller muss seine Rückstände bei den Fernwärmerechnungen nun doch begleichen. Das hat das Landgericht Würzburg in einer Berufungsverhandlung entschieden. Müller schuldet der Fernwärmeversorgung Ochsenfurt (FWO) 1504,73 Euro nebst Zinsen. Das Urteil des Landgerichts hebt damit die erstinstanzliche Entscheidung des Amtsgerichtes auf, in der Müller – wie berichtet – noch Recht bekommen hatte.
Klaus-Jürgen Müller ist einer von vier Sprechern der BI Info, einer Interessengemeinschaft von Fernwärmenutzern aus Ochsenfurt. Seit Jahren bezahlt er nur einen Teil seiner Wärmeabrechnungen, weil er der Meinung ist, dass die Berechnung des Wärmepreises nicht rechtens sei. Sein Argument: Bei der Energieerzeugung in der Ochsenfurter Zuckerfabrik werde nur Kohle und Erdgas verwendet und deswegen dürfe die FWO in der Berechnung nicht den Faktor für leichtes Heizöl verwenden, begründet er sein Vorgehen. Müller ist nicht der einzige Kunde, der sich so verhält. Auch andere überweisen nicht den vollen Rechnungsbetrag.
Bevor die Zahlungsrückstände verjähren, leitete die FWO das Mahnverfahren ein. Bei Müller kam es zu einem Zivilverfahren vor dem Amtsgericht Würzburg. Dieses ging noch zu seinen Gunsten aus: Weil leichtes Heizöl in der Zuckerfabrik nicht zur Erzeugung der Wärme verwendet wird, sah das Gericht einen Verstoß gegen § 24 Absatz 4 der Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Versorgung mit Fernwärme (AVBFernwärmeV).
Berufung erfolgreich
Gegen diese Entscheidung legte die FWO Berufung ein. Mit Erfolg. Die Gesellschaft sieht einen solchen Verstoß nicht gegeben, weil die Ochsenfurter Zuckerfabrik auch den Preis für leichtes Heizöl bei seiner Preisberechnung heranziehe. Der Rechtsanwalt der FWO bezieht sich dabei auf eine Entscheidung des Bundesgerichtshofes aus dem Jahr 2014.
Weil die FWO von der Zuckerfabrik nicht den Brennstoff zur Wärmeerzeugung, sondern bereits das Endprodukt Wärme beziehe, könne diese BGH-Entscheidung aber nicht greifen, beurteilte das Landgericht zunächst die Situation.
Somit gelte weiter der Grundsatz, „dass die Preisanpassungsklausel so gestaltet sein muss, dass sie sowohl die Kostenentwicklung bei der Erzeugung und Bereitstellung von Fernwärme durch das Unternehmen (Kostenelement) als auch die jeweiligen Verhältnisse auf dem Wärmemarkt (Marktelement) angemessen berücksichtigen müsste“. Bislang hatte die FWO dem Gericht nicht dargelegt, welcher Brennstoff zur Wärmeerzeugung in der Zuckerfabrik eigentlich eingesetzt wird. Das sei aber unerlässlich, um eine Entscheidung treffen zu können, so das Landgericht.
In einem weiteren Schriftsatz hat die Ochsenfurter Fernwärme-Gesellschaft deshalb nun dem Gericht erklärt, dass die von der Zuckerfabrik gelieferte Wärme ausschließlich aus Erdgas, das von der Gasversorgung Unterfranken (gasuf) an die Zuckerfabrik geliefert werde, hergestellt wird. Müller bestreitet dies. Er sagt, die Wärme könnte auch teilweise mit Kohle erzeugt werden.
Nach den erneuten Ausführungen der FWO sieht das Landgericht jetzt die geforderte Kostenorientierung gegeben, weil sich auch im Vertrag zwischen Südzucker AG und gasuf die Preisänderungen auf die jeweiligen Notierungen für leichtes Heizöl orientieren. Und weil in der gesamten Bezugskette – gasuf, Südzucker, FWO, Müller – ausschließlich leichtes Heizöl für die Berechnung des Preises herangezogen werde, sei der Brennstoff auch geeignet, die Kosten angemessen abzubilden (AZ 42 S 2122/13).
Gang nach Karlsruhe?
Klaus-Jürgen Müller sieht dies freilich anders. Er will gegen das Urteil des Landgerichtes Würzburg in Revision gehen. Diese ist beim Bundesgerichtshof in Karlsruhe möglich.
Wie die FWO nun weiter vorgehen will, auch was die ausstehenden Zahlungen weiterer Kunden betrifft, soll in der nächsten Sitzung des Verwaltungsrates besprochen werden.