Das Landratsamt als Baugenehmigungsbehörde und die Stadt Uffenheim versuchen Bauwerbern durchaus vieles zu ermöglichen. Manchmal geht es aber nicht, weswegen im Falle eines Falles auch ein Rückbau notwendig werden kann. Manchmal stimmen auch die Vorstellungen von Stadt und Landratsamt nicht überein. Beides gab es in der jüngsten Sitzung des Bau- und Verwaltungsausschusses.
Nicht das erste Mal beschäftigte sich der Bau- und Verwaltungsausschuss mit einem Bauvorhaben in der Wiesenstraße 14 in Uffenheim. Der Bauwerber hatte eine Nutzungsergänzung für die teilweise Nutzung der Halle als nicht gewerbliche Werkstatt sowie des Außenbereichs als Lagerfläche für Waren aller Art beantragt. Der Bauantrag auf Nutzungsergänzung der bestehenden Lagerhalle beinhaltet auch die Errichtung von zwei Hebebühnen in der südwestlichen Ecke der Halle. Eine Konkretisierung des Begriffs "Waren aller Art" wurde laut Mitteilung der Verwaltung in der angeforderten Betriebsbeschreibung mit "Verschiedenes, keine Gefahrstoffe" benannt. Dazu hatte die Stadt aber ihr gemeindliches Einvernehmen nicht erteilt.
Landratsamt fordert Stadt auf, ihr Einvernehmen zu erteilen
Das Landratsamt hat nun mit Schreiben vom 3. November mitgeteilt, dass das Vorhaben im bauplanungsrechtlichen Innenbereich und außerhalb eines Bebauungsplangebietes liegt. Die bestehende Art der baulichen Nutzung sei einem Mischgebiet zuzuordnen. Die geplanten Lagerhallen lägen damit laut Betriebsbeschreibung innerhalb des Rahmens bereits vorhandener Nutzungen und seien unter Auflagen (Beschränkung der Nutzung auf die Tagzeit außerhalb der Ruhezeiten) als nicht wesentlich störender Gewerbebetrieb bauplanungsrechtlich zulässig. Auch die Nutzung füge sich in die Bandbreite eines Mischgebietes ein. Deshalb forderte das Landratsamt die Stadt auf, ihr Einvernehmen zu erteilen, andernfalls sei das Landratsamt gesetzlich gezwungen, das gemeindliche Einvernehmen zu ersetzen.
Der Ausschuss blieb jedoch bei seiner Haltung. Denn Anlieger hätten bemängelt, dass die gesetzlich vorgeschriebenen Ruhezeiten von den Antragstellern in der Vergangenheit nicht eingehalten worden seien. Auch an Sonntagen sei gewerkelt worden, hieß es. Wie schon einmal gefordert, soll das Landratsamt erst einmal prüfen, ob alle Auflagen, speziell die des Umweltschutzes, eingehalten würden.
Nachträglicher Antrag von Landschaftsbaubetrieb abgelehnt
Mit sieben gegen eine Stimme lehnte der Ausschuss außerdem den nachträglichen Antrag auf Vorbescheid eines Garten- und Landschaftsbaubetriebs auf Genehmigung einer Lagerhalle und eines Lagerplatzes ab. Das Landratsamt hatte die nicht genehmigten baulichen Anlagen wie Wellblechhalle, Bauwagen, Wechselcontainer und Lagerflächen für Schotter, Steine, Holz und Mutterboden entdeckt.
"Aufgrund der Ortsrandlage sind weder die Wellblechhalle noch die übrigen baulichen Anlagen genehmigungsfähig, da unter anderem die Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege, die natürliche Eigenart der Landschaft und ihr Erholungswert beeinträchtigt werden," teilte das Landratsamt mit. Die Behörde hat den Betrieb aufgefordert, die nicht genehmigten Anlagen bis Ende des Jahres zu beseitigen.
Und zuguterletzt hat ein Bauwerber an der Grenze seines Grundstückes in der Raiffeisenstraße einen Carport ohne die Baugenehmigung errichtet. Der Ausschuss lehnte die überschrittene Baugrenze mehrheitlich ab, dem Flachdach wurde zugestimmt. Sitzungsleiter und Bürgermeister-Stellvertreter Hermann Schuch erläuterte, dass nun das Landratsamt entscheiden müsse.