97 Beschäftigte der Finanzkontrolle Schwarzarbeit (FKS) des Hauptzollamts Schweinfurt waren am 30. November im Rahmen einer bundesweiten Schwerpunktprüfung erfolgreich im Einsatz. Die Einsatzkräfte der Dienstorte Bamberg, Schweinfurt und Würzburg überprüften 37 Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber der Gebäudereinigungsbranche und die in den Reinigungsobjekten angetroffenen 193 tätigen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, um die Einhaltung sozialversicherungsrechtlicher Pflichten und die rechtmäßige Zahlung des gesetzlich festgelegten Mindestlohns sicherzustellen. Außerdem sollte der unrechtmäßige Bezug von Sozialleistungen wie Arbeitslosengeld I und II und die illegale Beschäftigung von Ausländern aufgedeckt werden. Darüber informiert das Hauptzollamt Schweinfurt in einer Pressemitteilung, der auch die folgenden Informationen entnommen sind.
Die Gebäudereinigungsbranche ist geprägt von geringfügiger Beschäftigung und zählt zu einer der beschäftigungsstärksten Branchen, sodass der Zoll bei seiner Aufgabenwahrnehmung nach dem Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz einen besonderen Fokus darauf legt. Zu den Tätigkeiten in diesem Bereich gehören beispielsweise die Innenreinigung von Gebäuden aller Art wie Büros, Geschäfte, Wohnhäuser, Krankenhäuser oder auch Schulen. Mit ihren kontinuierlichen Prüfungen sorgen die Beschäftigten des Zolls dafür, dass es nicht zu höheren Ausfällen von Sozialversicherungs- und Steuerbeiträgen, einer stärkeren Wettbewerbsverzerrung zu Ungunsten der Unternehmen, die sich an die gesetzlichen Vorgaben halten, oder auch einer mangelhaften Absicherung bei Krankheit, Arbeitslosigkeit oder für das Alter kommt.
Zöllner entdecken mehrere Unstimmigkeiten
In sechs Fällen deckten die Zöllnerinnen und Zöllner Unstimmigkeiten bei der Entrichtung von Sozialversicherungsbeiträgen auf. Eine Beanstandung umfasste den Vorwurf der illegalen Beschäftigung von Ausländern, da die angetroffene Arbeitskraft nicht den erforderlichen Aufenthaltstitel, der zu einem Aufenthalt in Deutschland berechtigt, vorweisen konnte. In fünf Fällen besteht der Verdacht, dass der gesetzliche Mindestlohn nicht gezahlt wurde. Darüber hinaus wurden zwölf sonstige Verstöße (wie beispielsweise Sofortmeldeverstöße, Verstöße gegen die Pflicht zum ordnungsgemäßen Führen der Arbeitszeitaufzeichnungen) festgestellt.
An die durchgeführten Prüfungen schließen sich nun umfangreiche Nachprüfungen an, indem die vor Ort erhobenen Daten der Arbeitskräfte mit der Lohn- und Finanzbuchhaltung der Unternehmen abgeglichen werden.
Seit dem 1. Oktober 2022 gilt ein tariflicher, bundeseinheitlicher Branchen-Mindestlohn, auch für alle nicht an den Tarifvertrag Mindestlohn gebundenen Arbeitgebenden und Arbeitnehmende, einschließlich derer, die von einem Arbeitgeber oder einer Arbeitgeberin mit Sitz im Ausland nach Deutschland entsandt werden. Die Mindestlöhne betragen derzeit für die Lohngruppe 1 13 Euro und für die Lohngruppe 6 16,20 Euro. Hier müssen auch die Wegezeiten von einem Objekt zum nächsten oder Umkleide- und Rüstzeiten (Aus- und Anziehen von Hygienekleidung, Auf- und Abrüsten von Putzwagen) als Arbeitszeit angerechnet werden. Hier kommt es dem Zoll zufolge häufig zu Mindestlohnverstößen.
Allgemeine Informationen zur Arbeit des Zolls im Bereich der Finanzkontrolle Schwarzarbeit stehen auch auf www.zoll.de zur Verfügung.