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Veitshöchheim
Neues Umsatzsteuerrecht greift jetzt in Veitshöchheim
Dieter Gürz
 |  aktualisiert: 18.02.2023 02:32 Uhr

"Kommunen dürfen keinen unlauteren Wettbewerbsvorteil gegenüber der privaten Wirtschaft haben", so lautet eine EU-Richtlinie, die dazu führte, dass der Bundesgesetzgeber zum Jahresbeginn 2017 zur Umsetzung der Wettbewerbsneutralität den Paragrafen 2 b in das Umsatzsteuergesetz einfügte, der besagt, dass alle von der öffentlichen Hand erbrachten Leistungen der Besteuerung unterliegen, wenn diese im Wettbewerb mit Privaten am Markt angeboten werden. 

Der Veitshöchheimer Gemeinderat wendet dieses neue Recht jetzt an. Laut Bürgermeister Jürgen Götz hat die Gemeinde bereits im vergangenen Jahr mit einer neu geschaffenen Stelle in der Kämmerei und der Einstellung von Julia Günther die Grundlagen dafür geschaffen, waren bis Jahresende bereits alle notwendigen Vorarbeiten für die Anwendung des neuen Rechts zum 1. Januar 2023 abgeschlossen, Mieter und ähnliches bereits schriftlich informiert.

Es gibt noch einige offene Fragen für die Gemeinde

Ab jetzt sind nach seinen Worten auch unternehmerische Tätigkeiten wie der Verkauf von Kopien, Kaffee und Getränken in der Bücherei, Kulturveranstaltungen mit Eintritt, der Verkauf von Stammbüchern im Bürgerbüro, die Vermietung von Stellplätzen auf abgeschlossenen Grundstücken oder die Vermietung des Klo-Wagens umsatzsteuerpflichtig. Ausgenommen seien auch weiterhin hoheitliche Aufgaben, also etwa das Ausstellen eines Personalausweises.

Im Detail muss laut Bürgermeister noch geprüft und gegebenenfalls vom Gemeinderat entschieden werden, ob man Verteuerungen durch Zuschlag der Umsatzsteuer an die Bürger weitergibt, oder diese in die bisherigen Entgelte einrechnet. Bei der Freiwilligen Feuerwehr müsse zu gegebener Zeit auch die Gebührenordnung geändert werden für Leistungen wie die Ölbeseitigung. Am besten läuft es für die Gemeinde, wenn ihre auf öffentlich-rechtlicher Grundlage erbrachten Leistungen nicht marktrelevant sind – das heißt nur von der öffentlichen Hand erbracht werden können – oder pro Jahr den Wert von 17 500 Euro nicht übersteigen. Denn dann sind diese Leistungen nicht umsatzsteuerrelevant.

 
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