Einen Hebesatz von 380 Prozent hatte die Stadt Eibelstadt seit 2022 für beide Grundsteuerarten angewandt. Bei der erforderlichen Anpassung entsprechend des neuen Grundsteuergesetzes befürwortete der Stadtrat einen Inflationsausgleich.
"Aufkommensneutral" soll die Neuregelung für die Kommunen sein "und nicht als Gelegenheit dienen, übermäßige Mehreinnahmen zu generieren". Eine Anpassung an die Inflation diene jedoch der Sicherstellung der Aufgabenerfüllung und sei somit angemessen, wurde in Eibelstadt argumentiert. Die Grundsteuer diene vor allem kommunalen Aufgaben wie dem Straßenbau, der Finanzierung der Feuerwehr, von Kindergärten und Schulen, Kultur- und Freizeitangeboten sowie der Umlagen an den Landkreis, die Verwaltungsgemeinschaft oder Zweckverbände.
Zu berücksichtigen sei, dass die kommunalen Haushalte ausgeglichen werden müssten
Das durchschnittliche Aufkommen der letzten Jahre hatte in Eibelstadt bei der Grundsteuer A für landwirtschaftlich genutzte Flächen 10.000 Euro und bei der Grundsteuer B, den bebauten Grundstücken, 466.000 Euro betragen. Um diese Summen mit den bis dato vom Finanzamt festgestellten neuen Grundsteuermessbeträgen zu erreichen, wären ab Januar 270 Prozent (A) und 373 Prozent (B) als Hebesätze zu veranschlagen gewesen.
Zu berücksichtigen sei allerdings, dass die kommunalen Haushalte ausgeglichen werden müssten, hieß es im Sachvortrag. Erschwert würde dies durch drastische Ausgabenerhöhungen. Neue Pflichtaufgaben wie die Kleinkind- und Ganztagsbetreuung der Grundschüler sind hier zu nennen und nicht zuletzt die allgemeine Preissteigerung. Es sei deshalb angemessen, die Hebesätze um die Preissteigerungen der vergangenen Jahre anzupassen und somit die fehlenden Einnahmen zu refinanzieren.
13,87 Prozent Inflation wurden für die zwei Jahre seit der letzten Hebesatz-Anpassung veranschlagt. Damit seien dann rund 11.400 Euro für die Grundsteuer A und 531.000 Euro für die Grundsteuer B zu erzielen. Für den Stadtrat war das schlüssig und sinnvoll. Er beschloss, geglättet und abgerundet, 300 Prozent (A) bzw. 420 Prozent (B) in der neuen Hebesatzung festzulegen.