
Ungleicher konnte die Verteilung im Parlamentarischen Rat kaum sein: 61 Männer und nur vier Frauen brüten zwischen September 1948 und Mai 1949 über einem Grundgesetz für die drei westlichen Besatzungszonen. Dass diese Männerrunde die Forderung nach Gleichberechtigung – neben Menschenwürde und Persönlichkeitsrecht – an den Anfang ihres Werks stellt, sagt viel aus über den Geist am Bonner Tagungsort.
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Man blickt nach vorn. Definiert die Eckpfeiler einer freiheitlich-demokratischen Gesellschaft. Schreibt Grundrechte der Bürger gegenüber dem Staat fest. Das Grundgesetz ist ein Wertekodex, den man gezielt vor erneuter Aushöhlung zu schützen sucht. Das Drama der Weimarer Republik wirkt nach.

Die Mitglieder des Parlamentarischen Rates ziehen Lehren daraus, bauen das konstruktive Misstrauensvotum ein, beschränken die Macht des Präsidenten – und misstrauen dem Volk: Plebiszite sieht das Grundgesetz nicht vor. Doch ist dieses Misstrauen heute noch berechtigt? Die Frage ist immer häufiger zu hören.
Wünsche nach Grundgesetzänderungen und Erweiterungen
Schon mehr als 60-mal wurde das Grundgesetz geändert. Was zeigt: Es mag gut sein – perfekt ist es nicht, und schon gar keine „Bibel“, wie der Würzburger Staatsrechtler und Grundgesetz-Experte Horst Dreier mahnt. Die 146 Artikel unterliegen dem Wandel der Zeit, Anpassungen sind geboten. In der Bundestagsdebatte am Donnerstag wurde bei aller Wertschätzung für die Stabilität im Land eine Weiterentwicklung gefordert – mit Blick auf Digitalisierung, Klimaschutz oder Kinderrechte. Auch das Verhältnis von Bund und Ländern wollen manche auf den Prüfstand stellen.

Dem würde der Würzburger Verfassungsvater Hannsheinz Bauer wohl beipflichten. Er war mit 39 Jahren das drittjüngste Mitglied im Parlamentarischen Rat. Der langjährige SPD-Landtags-, Bundestags- und Europaratsabgeordnete hatte sich in seinen letzten Interviews für mehr Kompetenzen des Bundes ausgesprochen. Und: für mehr Europa.
Bauer starb als letzter Vertreter des Parlamentarischen Rates im Juli 2005. Zwei Jahre später wurde bekannt, dass er von der Stasi als Informeller Mitarbeiter geführt worden wa
Mit dem Grundgesetz entstand die Bundesrepublik als Weststaat
Wenn am 23. Mai der 70. Grundgesetz-Geburtstag gefeiert wird, gehört zur Wahrheit eine gewisse Widersprüchlichkeit: Die Weststaatsgründung 1949 zeichnete die Teilung Deutschlands vor. Gleichzeitig formulierte das Grundgesetz – als Provisorium und eben nicht als „Verfassung“ – in seiner Präambel das Ziel, die „Einheit und Freiheit Deutschlands zu vollenden.“

Was am 3. Oktober 1990 durch den Beitritt der neuen Bundesländer nach Artikel 23 geschah. Eine neue, gesamtdeutsche Verfassung nach Artikel 146 auszuarbeiten – dafür fehlte die Zeit, zu groß war der öffentliche Druck. Und zu sehr hingen die alten Länder an ihrem Grundgesetz. Es hatte sich bewährt. Und vieles, was 1949 konstitutionell errungen wurde, ist heute selbstverständlich.
Das sollte es nicht sein. Schon gar nicht, wenn es um die Grundrechte geht. Zum Jubiläum haben wir neun Frauen und neun Männer aus Mainfranken befragt. Sie erklären, warum die Grundrechte so zentral sind. Und wo wir heute noch um sie kämpfen sollten.
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Art. 1 Menschenwürde – Menschenrechte
(1) Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie zu achten und zu schützen ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt. (2) Das Deutsche Volk bekennt sich darum zu unverletzlichen und unveräußerlichen Menschenrechten als Grundlage jeder menschlichen Gemeinschaft, des Friedens und der Gerechtigkeit in der Welt. (...)

Antonella Caprini (38), Inhaberin von „Sprachwelten“ (Sprachschule u.a. für Geflüchtete), Würzburg:
„Die Würde des Menschen ist unantastbar. Und doch wird sie täglich mit Füßen getreten. Schauen wir nur auf das Mittelmeer, wo Menschen zu Tausenden auf der Flucht ertrinken, weil Europa sie abweist. Oder der Rassismus in unserem Alltag. Es sollte eher heißen: „Die Würde des Menschen ist verwundbar und es ist Aufgabe von jederfrau und jedermann, sie zu respektieren und zu achten, hochzuschätzen und zu ehren, zu verteidigen und zu schützen.“ Der so oft zitierte Satz „Die Würde des Menschen ist unantastbar“ ist ein Appell an jeden Menschen, damit der heute Stärkere den Schwächeren nicht verschlingt und jedem das eigene und gleiche Recht auf Dasein und Freiheit gewährleistet wird.“
Art. 2 Persönliche Freiheitsrechte
(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit (...). (2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur aufgrund eines Gesetzes eingegriffen werden.

Brita Richl (53), Dipl.-Sozialarbeiterin, seit 1991 Leitung des AWO Frauenhauses Würzburg:
"In meiner Arbeit im AWO Frauenhaus begegne ich Frauen und Kindern, deren Recht auf körperliche Unversehrtheit in der Beziehung, in der Familie nicht gewahrt wurde. Täglich werden in Deutschland, quer durch alle Schichten, Frauen und Kinder körperlich, psychisch und sexuell verletzt und in ihrer persönlichen Entfaltung und Freiheit eingeschränkt. Jeden zweiten Tag wird eine Frau in Deutschland von ihrem Partner ermordet. Dieser alltäglichen Gewalt entgegenzutreten, den Betroffenen zu einem gewaltfreien Leben zu verhelfen, das sehe ich in der Frauenhausarbeit als meine Aufgabe an. Wir dürfen es als Gesellschaft nicht länger hinnehmen, dass die im Grundgesetz garantierten Rechte täglich dort gebrochen werden, wo sich Frauen und Kinder eigentlich sicher fühlen sollten: in der Beziehung, in der eigenen Familie.“
Art. 3 Gleichheit vor dem Gesetz
(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich. (2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die Durchsetzung der Gleichberechtigung (...) (3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, Rasse, Sprache, Heimat, Herkunft, seines Glaubens, religiöser oder politischer Anschauungen benachteiligt o. bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

Katja Klein (54), Pressereferentin der Hochschule Würzburg-Schweinfurt, 54, Schöffin Landgericht (2014-2018): „'Ohne Unterschied macht Gleichheit keinen Spaß‘, stellte der Kabarettist Dieter Hildebrandt für sich fest. Artikel 3 des Grundgesetzes gibt die paradox anmutende Grundlage, nach der Gleiches ungleich behandelt werden kann und Ungleiches nicht gleich behandelt werden muss, um am Ende sagen zu können: Es gilt die Gleichheit aller Menschen vor dem Gesetz. Der unter dem Eindruck systematischer Verfolgung von Menschen formulierte Artikel ermöglicht auch der Hochschule, allen Studierenden gleichberechtigt Lehre, Forschung, Förderung und Entwicklung anzubieten. Auch als Schöffin habe ich erlebt, wie wertvoll es ist, in einem demokratischen Rechtsstaat zu leben und als Bindeglied zwischen Staat und Bürgern mitwirken zu können.“
Art. 4 Glaubens- und Gewissensfreiheit
(1) Die Freiheit des Glaubens, des Gewissens und die Freiheit des religiösen und weltanschaulichen Bekenntnisses sind unverletzlich. (2) Die ungestörte Religionsausübung wird gewährleistet. (3) Niemand darf gegen sein Gewissen zum Kriegsdienst mit der Waffe gezwungen werden. (...)

Safiye Klein (43), Krankenschwester, Pro-Dialog-Beauftragte in der Moschee Kitzingen, Mitglied des Integrationsbeirates Kitzingen: „Ich genieße die Religionsfreiheit hier genauso wie die Meinungsfreiheit und bin froh, dass es sie gibt! Man bekommt trotzdem nichts geschenkt. Um etwas zu erreichen, muss man dafür kämpfen. Wir wissen, dass wir in einem überwiegend christlich geprägten Land leben und deshalb viele Sachen für uns nicht selbstverständlich sind wie zum Beispiel flächendeckender Islamunterricht an Schulen. Eine bedeckte Muslima darf hier viele Berufe nicht ausüben. Von vielen Politikern wird immer wieder verlangt, unseren Glauben hier zu einem deutschen Islam zu reformieren, was einen großen Druck auf uns ausübt. ,O ihr Menschen, wir haben euch zu Völkern und Stämmen gemacht, auf das ihr euch kennen lernt‘ (Koran 49:13).“
Art. 5 Freiheit der Meinung, Kunst und Wissenschaft
(1) Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. Die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Film werden gewährleistet. Eine Zensur findet nicht statt. (…)

Michaela Schneider (41), freie Journalistin, Bayerischer Journalistenverband (Mitgliedermagazin), Würzburg: „Überall und zu allen Zeiten war und ist Meinungsfreiheit ein grundlegendes Recht, ohne das eine freiheitliche und demokratische Gesellschaft nicht bestehen kann. Es ist nicht nur das Recht, sondern die Pflicht von Journalisten, ständig zu hinterfragen, zu prüfen und Missstände zu kommunizieren. Pressefreiheit gerät auch vor unsrer Haustür in Gefahr: Wenn Behörden oder Rathäuser Auskünfte verweigern, zu denen sie verpflichtet wären; wenn die AfD bestimmten Pressevertretern den Zutritt zu Parteiveranstaltungen versagt; wenn Journalisten bei Demonstrationen – vor allem am rechten Rand – nur mehr unter Polizeischutz berichten können. Meinungsfreiheit – und damit einhergehend die Pressefreiheit – ist die Basis aller anderen Freiheiten in einer demokratischen Gesellschaft, das sollten wir uns täglich aufs Neue bewusst machen.“
Art. 6 Ehe – Familie – Kinder
(1) Ehe und Familie stehen unter dem besonderen Schutze der staatlichen Ordnung. (2) Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinschaft. (...)

Steffi Leutner (44), seit 15 Jahren stv. Einsatzleiterin der Familienpflegestation der Ritaschwestern Würzburg: „Der Schutz von Ehe und Familie ist von großer Bedeutung. Das Recht der Eltern auf Pflege und Erziehung der Kinder muss gleichermaßen das Recht der Kinder sein. Sie brauchen für eine gesunde Entwicklung Liebe und Fürsorge, Angenommensein, Wertschätzung, Orientierung und die Vermittlung von Glaube und Werten. Damit sie zu gesunden, verantwortungsvollen Menschen heranwachsen, sind eine gewaltfreie, an Alter und Bedürfnissen orientierte Erziehung und eine ihrer Persönlichkeit entsprechende Bildung notwendig. Seit über 100 Jahren engagieren wir uns für Familien, die Hilfe brauchen. Dabei erleben wir, wie schnell Familien an ihre Grenzen stoßen, wenn Krankheit oder Überforderung sie einschränken. Familien, die in einer Not- oder Krisensituation sind, Teilfamilien und Familien, denen das soziale Netz von Angehörigen oder Freunden fehlt, brauchen in besonderer Weise die Fürsorge der Gemeinschaft.“
Art. 7 Schulwesen
(1) Das gesamte Schulwesen steht unter der Aufsicht des Staates. (2) Die Erziehungsberechtigten haben das Recht, über die Teilnahme des Kindes am Religionsunterricht zu bestimmen. (3) Der Religionsunterricht ist in den öffentlichen Schulen mit Ausnahme der bekenntnisfreien Schulen ordentliches Lehrfach. (...) Kein Lehrer darf gegen seinen Willen verpflichtet werden, Religionsunterricht zu erteilen. (4) Das Recht zur Errichtung von privaten Schulen wird gewährleistet. (...)

Margarete Klement (59), Lehrerin für Religionslehre und Sport am Deutschhaus-Gymnasium Würzburg: „Aufzuwachsen mit der Chance, sich in der Schule durch Talent und Anstrengung viel Wissen anzueignen, ist ein großes Glück. Die Welt der Literatur, der Naturwissenschaften, der Sprachen, der Religionen und die Vermittlung von Wissen über das faszinierende Leben in anderen Ländern und Erdteilen eröffnen einen weiten Horizont und ermöglichen, einen Beruf, entsprechend seinen Interessen und Neigungen zu finden. Die Vermittlung von Kenntnissen über die Religionen, einschließlich ihrer geschichtlichen Entwicklung, ermöglichen eine tolerante Haltung im Umgang mit ihnen und ihren Mitgliedern. Einerseits Neugierde, aber auch das Staunen über die Menschen und ihren Wunsch, dem Leben einen Sinn zu geben, bleiben bis heute.“
Art. 8 Recht auf Versammlungsfreiheit
(1) Alle Deutschen haben das Recht, sich ohne Anmeldung oder Erlaubnis friedlich und ohne Waffen zu versammeln. (2) Für Versammlungen unter freiem Himmel kann dieses Recht durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes beschränkt werden.

Olivia Lambert (16), Schülerin am Siebold-Gymnasium Würzburg, Mitglied im Orga-Team von Fridays for Future: „Versammlungsfreiheit bedeutet für mich, dass jeder, egal wer, auf die Straße gehen darf, um für seine Rechte zu kämpfen. Artikel 8 bedeutet für mich, dass jeder, egal welchen Beruf er ausübt, das Recht auf Streiken hat. Auch Schüler haben, trotz Schulpflicht, das Recht und die Pflicht, sich gegen die heutige Klima- und Umweltpolitik zu wehren. Der jungen Generation bleibt heute nichts anderes mehr übrig, als dieses Recht zu nutzen, um wahrgenommen zu werden.“
Art. 9 Vereinigungs- und Koalitionsfreiheit
(1) Alle Deutschen haben das Recht, Vereine und Gesellschaften zu bilden. (2) Vereinigungen, deren Zwecke oder deren Tätigkeit den Strafgesetzen zuwiderlaufen oder die sich gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder gegen den Gedanken der Völkerverständigung richten, sind verboten. (...)

Christoph Hoffmann (67), Präsident des Verbandes Würzburger Sportvereine: „Das Grundrecht, Vereine und Gesellschaften zu bilden, hat sowohl aus Sicht jedes Gemeinwesens als auch der Sportvereine nach wie vor große Bedeutung – unterlegt zum Beispiel durch die Quantität von 45 000 organisierten Sportlern in Würzburg. In erster Linie denke ich hier aber an die Qualität der Vereinsarbeit, vor allem in Mannschaftssportarten, im Kinder- und Jugendbereich an die Vermittlung von Werten wie Gemeinschaftsgefühl, Freundschaft, Fairness, Toleranz oder Respekt. Beim Sporttreiben im Verein finden Menschen erfahrungsgemäß ohne Rücksicht auf Alter, Geschlecht, gesellschaftlichen Status, Herkunft oder Religion am leichtesten zusammen. Diese wichtige soziale Aufgabe, die unsere Sportvereine hier leisten, ist für jeden Staat unverzichtbar. Insofern steht das Grundrecht zur Vereinigungsfreiheit für mich außer Frage.“
Art. 10 Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnis
(1) Das Briefgeheimnis sowie das Post- und Fernmeldegeheimnis sind unverletzlich. (2) Beschränkungen dürfen nur auf Grund eines Gesetzes angeordnet werden. Dient die Beschränkung dem Schutze der freiheitlichen demokratischen Grundordnung oder des Bestandes oder der Sicherung des Bundes oder eines Landes, so kann das Gesetz bestimmen, dass sie dem Betroffenen nicht mitgeteilt wird und dass an die Stelle des Rechtsweges die Nachprüfung durch von der Volksvertretung bestellte Organe und Hilfsorgane tritt.

Chan-jo Jun (45), Fachanwalt für IT-Recht, Würzburg (bekannt u.a. wegen seiner Klage gegen Facebook): „In Zeiten des Internets steht Artikel 10 Grundgesetz heftig unter Beschuss. Was für Telefon und Post selbstverständlich war, nämlich der besondere Schutz vor Abhörmaßnahmen oder Ausspähungen, ist beileibe nicht Standard für neue Dienste, die sich zunächst wenig um deutsche Grundrechte scheren. Unter dem Gesichtspunkt der Technologiefreundlichkeit, werden für WhatsApp und Co. Ausnahmen in der Rechtsdurchsetzung geduldet, während sich deutsche Unternehmen an strenge Regeln halten müssen. Erneut ist die Politik gefordert, Grundrechte der Bürger auch gegen Lobbyarbeit durchzusetzen.“
Art. 11 Freizügigkeit
(1) Alle Deutschen genießen Freizügigkeit im ganzen Bundesgebiet. (2) Dieses Recht darf nur (...) für die Fälle eingeschränkt werden, in denen eine ausreichende Lebensgrundlage nicht vorhanden (...) oder es zur Abwehr einer drohenden Gefahr für den Bestand oder die freiheitliche demokratische Grundordnung (...), Bekämpfung von Seuchengefahr, Naturkatastrophen oder besonders schweren Unglücksfällen, zum Schutze der Jugend vor Verwahrlosung oder um strafbaren Handlungen vorzubeugen, erforderlich ist.

Susanne Selbach (50), Lernpädagogin/Coach, Erlabrunn (Lkr. Würzburg), 14 Umzüge in 27 Jahren: „Der Artikel 11 ist Ausdruck meiner persönlichen und wirtschaftlichen Freiheit. Durch das Recht auf Freizügigkeit konnte ich meinen Berufswunsch realisieren und uneingeschränkt mein berufliches Weiterkommen vorantreiben. So war ich finanziell unabhängig und konnte mich persönlich entfalten. Als ich meinen Mann kennenlernte, hatte ich die Möglichkeit, mich frei zu entscheiden, mit ihm zusammen umziehen, was für uns heute eine Selbstverständlichkeit ist. Artikel 11 ermöglicht uns, dort zu leben, wo wir leben wollen, vorausgesetzt, ich kann die jeweiligen Mieten zahlen, was sicherlich eine Einschränkung des Artikels bedeutet. Meines Erachtens wird dieses Grundrecht und die damit verbundene Freiheit von vielen gar nicht wahrgenommen.“
Art. 12/12a Berufsfreiheit/ Dienstpflichten Art. 12
(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. (...) Art. 12a (1) Männer können (...) zum Dienst in Streitkräften, Bundesgrenzschutz oder Zivilschutzverband verpflichtet werden. (2) Wer aus Gewissensgründen den Kriegsdienst mit der Waffe verweigert, kann zu einem Ersatzdienst verpflichtet werden. (...)

Walter Kolbow (75), ehemaliger SPD-Bundestagsabgeordneter und Staatssekretär im Verteidigungsministerium, Würzburg: „Wir mussten uns nach dem Abitur entscheiden, ob wir der 18-monatigen Wehrpflicht nachkommen oder den Wehrdienst verweigern wollten. Wir entschieden uns alle, zur Bundeswehr zu gehen. Der Artikel 12 a hatte damit eine lebensprägende Bedeutung für mich, denn ich entschloss mich, zwei Jahre freiwillig zur Bundeswehr zu gehen. Ich war Soldat und wurde Reserveoffizier der Luftwaffe im Range eines Hauptmanns. Als ich 1980 in den Bundestag gewählt wurde, war diese militärische Ausbildung für mich auch der Grund, in den Verteidigungsausschuss zu gehen, dem ich bis 2009 angehörte. So war der Artikel 12 a des Grundgesetzes für mich ein praktischer und lebensnaher Begleiter, der mich menschlich und charakterlich positiv geprägt hat.“
Art. 13 Unverletzlichkeit der Wohnung
(1) Die Wohnung ist unverletzlich. (2) Durchsuchungen dürfen nur durch den Richter, bei Gefahr im Verzuge auch durch die (...) anderen Organe angeordnet und (...) durchgeführt werden. (...) (3) Begründen bestimmte Tatsachen den Verdacht, dass jemand eine (...) besonders schwere Straftat begangen hat, so dürfen (...) aufgrund richterlicher Anordnung technische Mittel zur akustischen Überwachung von Wohnungen (...) eingesetzt werden (...)

Bernhard Ackermann (48), Rechtsanwalt und Vorsitzender des Mietervereins Schweinfurt:„Grundsätzlich steht die unter Art. 13 garantierte Unverletzlichkeit der Wohnung über dem Eigentumsinteresse des Vermieters. Mit Abschluss des Mietvertrages hat man als Mieter ein Recht auf ungestörten Besitz an der Wohnung erworben. Dieses Recht gilt auch gegenüber dem Vermieter. Nur in besonderen Ausnahmefällen muss man daher den Zutritt des Vermieters, grundsätzlich auch nur nach vorheriger und rechtzeitiger Ankündigung, dulden. Ein generelles Besichtigungsrecht des Vermieters gibt es nicht. Auch ist es dem Vermieter nicht gestattet, gegen den Willen des Mieters Fotos von den bewohnten Räumlichkeiten anzufertigen. Zur Bedeutung von Artikel 13: Er gewährleistet die räumliche Privatsphäre und sichert so die freie Entfaltung der Persönlichkeit."
Art.14 Eigentum, Erbrecht, Enteignung
(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt. (2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen. (3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. (...)

Prof. Peter Bofinger (64), Professor für Volkswirtschaftslehre, 2004-2019 Mitglied der „Fünf Weisen“, Würzburg: „Dieser Artikel formuliert ein Prinzip, das als 'stakeholder-Ansatz' immer mehr an Bedeutung gewinnt: Ein Unternehmen ist nicht nur seinen Aktionären, sondern allen Akteuren, mit denen es agiert, und darüber hinaus seinem ganzen politischen und ökologischen Umfeld zu einem verantwortungsvollen Handeln verpflichtet. Für viele Unternehmer ist dies selbstverständlich, nicht zuletzt weil sich ein gutes Verhältnis mit den Arbeitnehmern, den Kunden und den Lieferanten auch in wirtschaftlichem Erfolg niederschlägt. Demgegenüber hat es sich für Großunternehmen wie die Deutsche Bank oder Volkswagen am Ende nicht ausgezahlt, dass sie wegen einer kurzfristigen Gewinnmaximierung ihre gesamtwirtschaftliche und gesellschaftliche Verantwortung vernachlässigt haben.“
Art. 15 Vergesellschaftung
Grund und Boden, Naturschätze und Produktionsmittel können zum Zwecke der Vergesellschaftung durch ein Gesetz, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt, in Gemeineigentum oder in andere Formen der Gemeinwirtschaft überführt werden. Für die Entschädigung gilt Artikel 14 Abs. 3 Satz 3 und 4 entsprechend.

Frank Firsching (54), DGB Regionsgeschäftsführer Unterfranken, Schweinfurt: „Vergesellschaften ist kein Teufelszeug, sondern Eigentümerwechsel durch Enteignung gegen Entschädigung. Damit wird nicht etwa die Marktwirtschaft oder das Eigentum abgeschafft. Denn der Marktwirtschaft ist es egal, ob sich ein Anbieter am Markt in privatem oder öffentlichem Eigentum befindet. Dieser Artikel sorgt lediglich dafür, dass es möglich ist, allgemeine Interessen gegen Einzelinteressen durchzusetzen. Wie modern und notwendig dieser Artikel ist, zeigt die Tatsache, dass in Deutschland aktuell 65 Grundstücke vergesellschaftet werden, weil verschiedene Straßenbaumaßnahmen sonst nicht durchführbar wären. Wie unverzichtbar vergesellschaftete Unternehmen für die Versorgung von Grundbedürfnissen der Bevölkerung sind, zeigen beispielsweise Stadtwerke, kommunale Wohnungsbaugesellschaften oder öffentliche Kultureinrichtungen.“
Art. 16/16a Staatsangehörigkeit – Auslieferung/Asylrecht
Art 16 (1) Die deutsche Staatsangehörigkeit darf nicht entzogen werden. (...) (2) Kein Deutscher darf an das Ausland ausgeliefert werden. (...) Art. 16a (1) Politisch Verfolgte genießen Asylrecht. (...)

Addis Mulugeta (36), Journalist und Betriebswirt aus Äthiopien, Würzburger Friedenspreisträger: „Geflüchtete werden vom deutschen Asylrecht ungleich behandelt. Der Weg zum Artikel 16a ist leider vielen Geflüchteten versperrt, weniger als ein Prozent können ihn beanspruchen. Doch Menschen, die wegen Krieg oder Bürgerkrieg ihre Heimat verlassen müssen und nur nach der Genfer Flüchtlingskonvention ein Bleiberecht bekommen, werden genauso verfolgt und bedroht wie Geflüchtete nach Artikel 16a. Wer ist politisch verfolgt? Die Politik eines Landes entscheidet über alles. Krieg, Konflikte, Landraub und Hungersnöte sind politische Entscheidungen. Die Genfer Flüchtlingskonvention ist für viele mehr eine Rettung als Artikel 16a. Das Gesetz bringt auch keinen einheitlichen Standard: Unterbringung und Integrationschancen von Geflüchteten, ein Recht auf Bildung und Arbeit unterscheiden sich je nach Bundesland. Ob man Asyl bekommt, ist immer die Entscheidung eines einzelnen Sachbearbeiters oder einer Sachbearbeiterin.“
Art. 17/17a Petitionsrecht/ Einschränkungen
Art 17 Jedermann hat das Recht, sich einzeln oder in Gemeinschaft mit anderen schriftlich mit Bitten oder Beschwerden an die zuständigen Stellen und an die Volksvertretung zu wenden.

Paul Lehrieder (59), CSU-Bundestagsabgeordneter, Petitionsausschuss, Gaukönigshofen (Lkr. Würzburg): „Artikel 17 genießt für mich hohen Stellenwert, da ich mit ihm seit 2005 durch meine Arbeit im Petitionsausschuss in Kontakt komme. Jedermann kann sich mit schriftlichen Bitten oder Beschwerden an den Ausschuss wenden, der prüft und berät. Er ist ein Seismograf, der die Stimmung in der Bevölkerung aufzeichnet und feststellen kann, wie sich Gesetze auf den Bürger auswirken. Dabei kann der Ausschuss überprüfen, ob Gesetze ihr Ziel erreicht haben, kritisch geprüft werden sollten oder der Bundestag in einem konkreten Fall aktiv werden sollte. Ein so umfangreiches Recht ist nicht überall in den Ländern an der Tagesordnung. Petitionen können auch online eingereicht und auf der Plattform diskutiert werden. Erreichen sie ein gewisses Quorum, hat der Petent das Recht, sein Anliegen öffentlich mit den Abgeordneten zu diskutieren. Davon zu unterscheiden sind private Petitionsplattformen im Internet – sie sind rechtlich nicht bindend und vor allem zum Diskutieren da.“
Art. 18/19 Grundrechtsverwirkung/Einschränkungen
Art. 18 Wer die Freiheit der Meinungsäußerung, insbesondere die Pressefreiheit, die Lehrfreiheit, die Versammlungsfreiheit, die Vereinigungsfreiheit, das Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnis, das Eigentum oder das Asylrecht zum Kampfe gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung missbraucht, verwirkt diese Grundrechte. (...)

Prof. Dr. Dr. Eric Hilgendorf (58), Jurist und Rechtsphilosoph, Universität Würzburg: „Unter dem Eindruck des Scheiterns von Weimar normiert das Grundgesetz eine 'streitbare Demokratie', die sich gegen ihre Feinde zur Wehr setzen kann. Eine wichtige, bislang zum Glück kaum praktisch relevant gewordene Möglichkeit ist die in Art. 18 geregelte Verwirkung von Grundrechten. Wichtig ist die Bestimmung vor allem wegen ihres Bekenntnisses zur freiheitlich demokratischen Grundordnung. Das Bundesverfassungsgericht versteht darunter 'eine Ordnung, die unter Ausschluss jeglicher Gewalt- und Willkürherrschaft eine rechtsstaatliche Herrschaftsordnung auf der Grundlage der Selbstbestimmung des Volkes nach dem Willen der jeweiligen Mehrheit und der Freiheit und Gleichheit darstellt'. Der historische Hintergrund klingt nach. Heute sind es vor allem Vertreter des politischen Islam, die die freiheitlich demokratische Grundordnung infrage stellen.“