Die Flächenkontrollen bei den landwirtschaftlichen Betrieben werden seit diesem Jahr in Bayern mit Hilfe von Satellitendaten durchgeführt. Antragstellende können auf die Feststellungen aus der Analyse der Satellitendaten des Flächenmonitoring-Systems (FMS) reagieren und damit vor allem Sanktionen vermeiden. Ab sofort sind diese Informationen im Serviceportal ibalis (www.ibalis.bayern.de) unter dem Menüpunkt "Kontrolle" in der Rubrik "FMS-Ergebnisübersicht" freigeschaltet. Das schreibt das Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten Kitzingen-Würzburg (AELF) in einer Pressemitteilung. Die folgenden Informationen sind dieser Mitteilung entnommen.
Wichtig für den Mehrfachantrag
Die Hinweise gelten für alle Antragstellenden von landwirtschaftlichen Flächenfördermaßnahmen wie Direktzahlungsprämien (DZP), Agrarumwelt- und Klimamaßnahmen (KULAP/VNP) oder die Ausgleichzulage in benachteiligten Gebieten (AGZ).
Bezüglich der Änderungsmöglichkeiten bis zum 31. Oktober wird auch auf die "Vorabprüfung" im Register Mehrfachantrag hingewiesen. Das AELF empfiehlt allen Antragstellenden, sich hier baldmöglichst für ihren Betrieb zu informieren.
Bis 31. Oktober beim AELF melden
Sofern bei allen Flächen des Betriebs eine grüne Ampel angezeigt wird, haben Antragstellende die Bedingungen für die beantragte Fördermaßnahme erfüllt und müssen nichts weiter unternehmen.
Sind für einzelne Flächen allerdings rote Ampeln zu sehen, sollte bis spätestens 31. Oktober mit dem AELF Kontakt aufgenommen werden. Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter am Amt unterstützen bei allen Fragen zu den Ergebnissen und erklären die Möglichkeiten, wie auf das Ergebnis zu reagieren ist.
Möglicher Ausgleich von fehlenden Tätigkeiten
Wird wegen nicht erkannter Mindesttätigkeit auf Brachen oder auf Dauer-/Grünlandflächen eine gelbe oder rote Ampel ausgewiesen, kann diese fehlende Mindesttätigkeit noch bis 15. November auf der Fläche erbracht werden.
Bei Betrieben in der Kontrollstichprobe für Förderbedingungen, die nicht durch Satellitendaten überprüft werden können, enthält die oben genannte Seite im ibalis auch diese Ergebnisse. Aufgrund EU-rechtlicher Vorgaben kann der Landwirt oder die Landwirtin allerdings auf diese Feststellungen hin den Sachverhalt nicht mehr bereinigen.