Stephan Haering kennt das Bistum Würzburg aus seiner Zeit als Professor für Kirchenrecht an der Universität Würzburg. Seit 2001 ist der katholische Theologe Inhaber des Lehrstuhls für Kirchenrecht, insbesondere Verwaltungsrecht sowie Kirchliche Rechtsgeschichte an der Universität München; darüber hinaus Richter am Erzbischöflichen Konsistorium und Metropolitangericht München, Richter am Kirchlichen Arbeitsgerichtshof in Bonn und Berater der Ökumenekommission der Deutschen Bischofskonferenz. Seine Einschätzung über die unterschiedlichen Auslegungen der Wahlordnung für die Kirchenverwaltungswahl: „Das kommt nicht nur im Bistum Würzburg vor.“
Frage: Professor Haering, seit wann gibt es Kirchenstiftungen und warum?
Stephan Haering: Das reicht Jahrhunderte zurück, bis ins Mittelalter. Kirchenstiftungen haben eine sehr lange Tradition – und eine wichtige Funktion: Sie verwalten das Vermögen der jeweiligen Pfarreien. Daneben gibt es in den Pfarreien noch die Pfründestiftungen. Sie sind beziehungsweise waren für den Unterhalt des Pfarrers zuständig.
Die Vermögensverwaltung wird auch von ehrenamtlich tätigen Gemeindemitgliedern betreut. Welchen Einfluss haben sie wirklich?
Haering: Auch die Laienmitwirkung hat eine lange Tradition in der lokalen kirchlichen Vermögensverwaltung. Und die Ehrenamtlichen haben eine hohe Einflussmöglichkeit. Denn der hauptamtliche Kirchenverwaltungsvorstand – der Pfarrer – hat ebenso wie die ehrenamtlichen Kirchenverwaltungsmitglieder nur eine Stimme. Wenn Entscheidungen anstehen, kann der Pfarrer also in der Regel überstimmt werden, auch dann, wenn es noch einen stellvertretenden hauptamtlichen Vorstand gibt. Das ist der Fall ab zwei beziehungsweise drei ehrenamtlichen Mitgliedern. Wie viele diesem Gremium angehören, ist von der Zahl der Gläubigen beziehungsweise Wahlberechtigten in einer Pfarrei abhängig.
Nun wurden gerade in den bayerischen Diözesen die Kirchenverwaltungswahlen durchgeführt. Warum gibt es in vielen Gemeinden Probleme ehrenamtliche Kandidaten zu finden – bei diesem für die Pfarrei doch sehr wichtigen Gremium?
Haering: Das ist in heutiger Zeit, in der die Zahl der Kirchgänger immer kleiner wird und die Tendenz zur Individualisierung weiter zugenommen hat, nicht so verwunderlich. Viele Menschen wollen keine zusätzliche Verantwortung übernehmen; diese Erfahrung macht man nicht nur im kirchlichen Bereich. In einer Kirchenverwaltung kommt viel Arbeit auf die Mitglieder zu – in deren Freizeit. Das erfordert hohes und langfristiges Engagement. Kirchenverwaltungsmitglieder werden für sechs Jahre gewählt. Das ist vielen zu lang.
Wenn ehrenamtliche Mitglieder so viel Macht haben: Wird von den Hauptamtlichen trotz der Probleme dennoch ein besonderes Augenmerk auf die Auswahl der Kandidaten gelegt?
Haering: Das kann sicher der Fall sein. Aber zur Wahl können sich generell alle stellen, die die Voraussetzungen, die in der Wahlordnung beschrieben sind, erfüllen. Wenn sie gewählt werden, gehören sie dem Gremium an.
Die Wahlordnung scheint unterschiedlich gehandhabt zu werden – etwa was Paragraf 3 Absatz 2 anbelangt. So kamen zum Beispiel in Rimpar und auch anderswo manche nicht auf die Kandidatenliste – offiziell wegen fehlender Unterstützerunterschriften.
Haering: Fehlende Unterstützter-Unterschriften können sicher ein Instrument sein, um bestimmte Personen nicht zuzulassen. Aber für alle Pfarreien gilt die Wahlordnung gleichermaßen. Es gibt keine Ausnahmen. Und wenn es anders gehandhabt wird, dann führt das doch nur zu einem anfechtbaren Wahlergebnis.
Wird die Wahl nicht ungültig, wenn die Wahlordnung nicht eingehalten wird?
Haering: Es gibt die Möglichkeit Einspruch zu erheben. Wenn das unterbleibt, dann wird auch eine rechtlich fehlerhafte Wahl wirksam. Das kann in jedem Bistum vorkommen, nicht nur in Würzburg, und nicht nur bei Kirchenwahlen. Das gilt vielfach auch im staatlichen Bereich, dass an sich fehlerhafte Rechtshandlungen wirksam werden, wenn in einer festgelegten Frist keine Beanstandung erfolgt.
Wo kein Kläger also kein Richter?
Haering: Das kann man so sagen. Meist ist es aber so, dass die ehrenamtlichen Mitglieder großes Vertrauen in ihren Pfarrer haben im Sinne von – er wird schon alles recht machen – und hinterfragen seine Entscheidungen nicht.
Wer entscheidet über die Einsprüche?
Haering: Zuerst der Wahlausschuss mit seinem Vorstand. Es gibt auch Fälle, wo ein Eingreifen der oberen Behörde, also der Bistumsleitung, nötig ist. Das ist jedoch nicht immer der Fall, sondern eine Frage der besonderen Umstände.
Ist das Eingreifen von oben gerechtfertigt, wenn zum Beispiel die unterschiedliche Anwendung der Wahlordnung zu Einsprüchen führt?
Haering: Wie gesagt, wenn etwas nicht rechtskonform ist, führt das nicht dazu, dass eine Wahl von vorn herein ungültig ist. Oft ist es so, dass eine fehlerhafte Rechtshandlung durch die Zeit geheilt wird. Und es gibt ja kurzfristig Möglichkeiten, eine eventuelle Schlamperei des Wahlausschusses auszugleichen. Etwa durch eine Wahlverschiebung, in der zum Beispiel nicht eingehaltene Fristen ausgeglichen werden – oder bei der dann die nötigen Unterschriften vorliegen. Diese Unterstützung kann übrigens nicht nur durch Unterschriften außenstehender Personen erfolgen, sondern die Kandidaten können sich auch gegenseitig unterstützen.
Sollte eine Wahlordnung nicht besser eindeutig sein anstatt von Pfarrei zu Pfarrei interpretierbar? Manche Kandidaten wussten bislang gar nicht, dass sie Unterstützer benötigen. Sie seien einfach gefragt – und gewählt worden.
Haering: Mit scheint die Wahlordnung durchaus eindeutig zu sein, aber sie wird nicht immer korrekt angewendet. Das dürfte in den meisten Fällen mit Unkenntnis oder Oberflächlichkeit zusammenhängen, man kann aber auch eine manipulative Anwendung nicht völlig ausschließen.