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Kein Grund zur Angst vor Fehlern bei der Ersten Hilfe
Würzburg (guba/regi) "Und wenn ich etwas falsch mache, werde ich hinterher verklagt." Die Angst vor Fehlern, die Furcht, Unfallopfern durch eine nicht sachgerechte Hilfe weitere Verletzungen zuzufügen, ist einer der meistgenannten Gründe, wenn Menschen erklären sollen, warum sie nicht Erste Hilfe ...
Redaktion
 |  aktualisiert: 15.12.2020 12:41 Uhr
Die Angst vor dem Gesetz ist in diesem Fall allerdings unnötig - ganz im Gegenteil: "Grundsätzlich macht sich jeder wegen unterlassener Hilfeleistung strafbar, wenn er bei einem Notfall nicht die ihm bestmögliche, das heißt seinen Fähigkeiten entsprechende Hilfe leistet" sagt Edgar Nestmeier, Sachgebietsleiter Ausbildung beim Bayerischen Roten Kreuz (BRK) in Würzburg.

Eine Bedingung knüpft der Gesetzgeber an die Hilfeleistung: Sie soll sofort erfolgen. Erst mal abwarten, bis vielleicht jemand vorbeikommt, der es möglicherweise besser kann, gilt nicht. Auf der anderen Seite erwartet niemand Unmögliches, die Zumutbarkeit spielt in diesem Fall immer eine wichtige Rolle. "Kein Nichtschwimmer soll Ertrinkende retten, niemand muss seine Kinder am Abgrund steht lassen, um einen Abgestürzten aus dem Hang zu holen", erklärt Nestmeier. Allerdings wird dann erwartet, dass weitere

Wer Hilfe leistet, kann grundsätzlich nicht zum Schadenersatz herangezogen werden, nicht für zerschnittene Kleidung und auch nicht für ungewollte Verletzungen, die dem Opfer als Folge einer Erste-Hilfe-Maßnahme zugefügt wurden. Dies gilt auch dann, wenn die Maßnahme nicht zum gewünschten Erfolg geführt hat. Natürlich gibt es auch für diese Regeln Ausnahmen: Grobe Fahrlässigkeit, zum Beispiel, wenn die Unfallstelle auf einer stark befahrenen Straße nicht abgesichert wird. Oder Vorsatz, wenn der Helfer seinem "Patienten" bewusst und gewollt eine Verletzung zufügt oder es in Kauf nimmt, dass der Verletzte durch weitere Fahrzeuge zusätzlich verletzt werden könnte.

Die Angst vor eigenen Schäden lässt der Gesetzgeber übrigens auch nicht als Ausrede zu. "Jeder Ersthelfer kann grundsätzlich Ersatz für seinen Schaden vom Verletzten oder dessen Haftpflichtversicherung verlangen, zum Beispiel für verunreinigte oder beschädigte Kleidung", so Nestmeier.

Prinzipiell ist jeder Ersthelfer kraft Gesetz beitragsfrei im Rahmen der gesetzlichen Unfallversicherung gegen alle erdenklichen Personen- und Sachschäden versichert, die ihm bei der Hilfeleistung passieren können. Selbst wenn ihm bei der Hilfeleistung ein Fehler unterlaufen sollte, bleibt er also straffrei, da er in jedem Falle Hilfe leistete, um jemanden zu helfen.

"Würzburg lernt Leben retten"
heißt die Aktion der Arbeits-
gemeinschaft Erste Hilfe in Zu-
sammenarbeit mit VOLKSBLATT
und MAIN-POST. Ziel ist es, inner-
halb eines Jahres möglichst viele
Menschen in Stadt und Landkreis
fit in Erster Hilfe und Lebens-
rettenden Sofortmaßnahmen zu
machen. Ein Beitrag dazu sind
regelmäßige Berichte zum Thema
Erste Hilfe.

 
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