Der Landkreis Würzburg hat am Freitag an fünf aufeinanderfolgenden Tagen die 7-Tage-Inzidenz von 100 unterschritten. Somit gelten nach einem Karenztag ab diesem Sonntag gelockerte Regeln im Landkreis. Auch für die Schulen und Kitas bedeutet das Änderungen. Hier ein Überblick:
Präsenz- oder Wechselunterricht an allen Schulen
Wie das Landratsamt Würzburg mitteilt, findet an allen Schulen Präsenzunterricht, soweit dabei der Mindestabstand von 1,5 Meter durchgehend und zuverlässig eingehalten werden kann, oder Wechselunterricht statt. Die konkrete Entscheidung, ob Präsenz- oder Wechselunterricht stattfindet, obliege der jeweiligen Einrichtung.
Zwei Mal wöchentlich Corona-Test
Am Präsenzunterricht und an Präsenzphasen des Wechselunterrichts sowie an der Notbetreuung und Mittagsbetreuung dürfen laut Landratsamt nur Schülerinnen und Schüler teilnehmen, wenn sie sich zwei Mal wöchentlich einem Test in Bezug auf eine Infektion mit dem Coronavirus unterziehen. Hierfür haben die Schülerinnen und Schüler zu Beginn des Schultages über ein schriftliches oder elektronisches negatives Ergebnis eines PCR- oder POC-Antigentests zu verfügen und dieses auf Anforderung vorzuweisen oder müssen in der Schule unter Aufsicht einen Selbsttest mit negativem Ergebnis vorgenommen haben.
Die dem Testergebnis zu Grunde liegende Testung oder der in der Schule vorgenommene Selbsttest dürfen höchstens 48 Stunden vor Beginn des jeweiligen Schultags vorgenommen worden sein, so das Landratsamt.
Kindertagesbetreuung nur in festen Gruppen
Kindertageseinrichtungen, Kindertagespflegestellen, Ferientagesbetreuung und organisierten Spielgruppen für Kinder können nur öffnen, sofern die Betreuung in festen Gruppen erfolgt (eingeschränkter Regelbetrieb).
Schülerinnen und Schüler dürfen an den Betreuungsangeboten nur teilnehmen, wenn sie entsprechend den für den Präsenzunterricht geltenden Vorgaben in Bezug auf eine Infektion mit dem Coronavirus getestet sind.
Außerschulische Bildung in Präsenzform nur mit Mindestabstand oder Maske
Angebote der beruflichen Aus-, Fort- und Weiterbildung, Erste-Hilfe-Kurse und die Ausbildung von Angehörigen der Feuerwehr, des Rettungsdienstes und des Technischen Hilfswerks sind in Präsenzform zulässig, wenn zwischen allen Beteiligten ein Mindestabstand von 1,5 Metern gewahrt ist.
Es besteht laut Landratsamt Maskenpflicht, soweit der Mindestabstand nicht zuverlässig eingehalten werden kann, insbesondere in Verkehrs- und Begegnungsbereichen, sowie bei Präsenzveranstaltungen am Platz. Soweit die Einhaltung des Mindestabstands aufgrund der Art einer Prüfung nicht möglich ist, seien gleichermaßen wirksame anderweitige Schutzmaßnahmen zu treffen.
Musikunterricht nur als Einzelunterricht in Präsenzform
Instrumental- und Gesangsunterricht darf nur als Einzelunterricht in Präsenzform stattfinden. Dabei ist ein Mindestabstand von zwei Metern durchgehend und zuverlässig einzuhalten. Für das Lehrpersonal gilt eine Pflicht zum Tragen einer medizinischen Gesichtsmaske im Rahmen der arbeitsschutzrechtlichen Bestimmungen. Für Schülerinnen und Schüler gilt FFP2-Maskenpflicht; diese Pflichten entfallen nur, soweit und solange das aktive Musizieren eine Maskenpflicht nicht zulässt, weiter muss der Betreiber ein Schutz- und Hygienekonzept vorhalten.