Pflegebedürftige Personen, die die für ihre Pflege notwendigen Aufwendungen nicht aus der eigenen Tasche zahlen können und bei denen die Leistungen der Pflegekasse nicht ausreichen, erhalten zur Unterstützung die sogenannte „Hilfe zur Pflege“. Laut dem neuen Teilhabegesetz sind ab Januar 2019 immer die Bezirke Ansprechpartner der Betroffenen.
Die bayerischen Bezirke waren schon bisher für die „stationäre Form dieser Sozialleistung“ zuständig, während die Landkreise und die kreisfreien Städte zur ambulanten Hilfe zur Pflege verpflichtet waren, heißt es in einer Pressemitteilung des Bezirks Unterfranken. Künftig sind die Bezirke in allen Fällen verantwortlich.
Vorteil: Vertraute Umgebung
Ambulante Pflege findet in der Regel in der eigenen Wohnung mit Unterstützung von Angehörigen oder eines Pflegedienstes statt. Für die Betroffenen hat dies den Vorteil, möglichst lange in einer vertrauten Umgebung bleiben zu können. Zur ambulanten Pflege zählt auch, wenn der oder die Betroffene in eine Pflege-Wohngemeinschaft umzieht.
Konkret heißt das: Für Personen, die bereits ambulante Hilfe zur Pflege erhalten oder bis zum Jahresende eine solche beantragen, ändert sich zunächst nichts. Sie erhalten ihre Leistungen weiterhin von der gewohnten Stelle in ihrer kreisfreien Stadt oder dem Landratsamt. Ab Januar werden dann Mitarbeiter des Bezirks alle Anträge auf Gewährung der Hilfe zur Pflege bearbeiten. An den Kriterien für und der Höhe von Leistungen ändert sich durch die Neuordnung nichts.
Weitere Details und Ansprechpartner finden sich auf der Homepage des Bezirks Unterfranken: www.bezirk-unterfranken.de. Informationen gibt es auch telefonisch unter (09 31) 79 59 0 oder nach Terminvereinbarung beim Bezirk Unterfranken, Silcherstraße 5, 97074 Würzburg.