Dass die aktuellen Ausgangsbeschränkungen ein Regelwerk mit vielen Fußangeln sind, dieser Eindruck drängt sich dem einen oder anderen vielleicht auf. Und das, wie ein kürzlich bei uns eingetrudelter Polizeibericht offenbart, nicht ganz zu Unrecht. Da ermittelte die Ochsenfurter Polizei drei Tatverdächtige, die mindestens einen Einbruch begangen haben sollen. Diese drei bekommen es jetzt aber nicht nur mit dem Strafgesetzbuch zu tun, sondern auch noch mit der aktuellen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung, denn, so schreibt die Polizei: "Einbrechen ist kein triftiger Grund zum Verlassen der Wohnung."
Bevor Sie sich jetzt unkontrollierbaren Heiterkeitsausbrüchen hingeben, sollten wir doch erst mal ganz nüchtern der Frage nachgehen, ob das denn überhaupt zutrifft. Denn § 4 III Nr.1 der Verordnung stellt klar, dass zu den triftigen Gründen, die zum Verlassen den Wohnung berechtigen, auch die Ausübung beruflicher Tätigkeiten zählt. Schon klar, werden Sie jetzt vielleicht erwidern, aber ein Einbruch kann doch unmöglich zu den beruflichen Tätigkeiten zählen.
Ist Einbrechen ein Beruf?
Gemach, gemach. Gucken wir doch mal nach, was unter einem Beruf überhaupt zu verstehen ist. Nach der Definition des Bundesverfassungsgerichts ist ein Beruf "jede auf Dauer angelegte, der Schaffung und Erhaltung einer Lebensgrundlage dienende, Betätigung anzusehen, die nicht schlechthin gemeinschädlich ist". Ja nun - schade. Dass Einbrechen gemeinschädlich ist, wird sich leider kaum bestreiten lassen. Mit dieser Definition kommen wir also schon mal nicht weiter.
Aber immerhin kennt sogar das Strafgesetzbuch so etwas wie die gewerbsmäßige Begehung von Straftaten. "Gewerbsmäßig handelt, wer sich aus wiederholter Tatbegehung eine nicht nur vorübergehende, nicht ganz unerhebliche Einnahmequelle verschaffen will", hat der Bundesgerichtshof die Sache mal definiert. Leider steckt da das Wort "Tatbegehung" drin, und Straftaten sind, wie wir ja schon zur Kenntnis nehmen mussten, dem Bereich der Gemeinschädlichkeit zuzuordnen.
Bewegung an frischer Luft
Die letzte denkbare Rechtfertigung könnte nur noch § 4 III Nr.7 der Verordnung hergeben: Sport und Bewegung an frischer Luft. Während der Einbruch an sich hiervon nicht umfasst sein dürfte (er dient schließlich dazu, sich Zutritt zu geschlossenen Räumen zu verschaffen), könnte die anschließende Flucht vor der Polizei bei etwas gutem Willen schon als "Bewegung an frischer Luft" definiert werden - sofern sie zu Fuß erfolgt. Aber ob das vom Normzweck erfasst ist, dürfte wohl mehr als zweifelhaft sein. Alles in allem wird die Polizei demnach den Sachverhalt schon richtig bewertet haben: Einbrechen ist kein triftiger Grund zum Verlassen der Wohnung.