Die Reform der Grundsteuer befindet sich auf der Zielgeraden. Viele Grundstücks-Eigentümer haben den Bescheid über die Feststellung des Grundsteuerwerts für ihren Grundbesitz mittlerweile vorliegen. Mit Beginn des neuen Jahres wird die Grundsteuer dann entsprechend der neuen Hebesätze der Gemeinden erhoben. Im Gemeinderat Frickenhausen am Main wurde der Hebesatz nun anhand einer neuen Satzung festgelegt.
Die Grundsteuer fällt auf Grundbesitz an und muss von den Eigentümern gezahlt werden. Hierzu gehören bebaute und unbebaute Grundstücke sowie Betriebe der Land- und Forstwirtschaft. Die Einnahmen fließen direkt den Gemeinden zu und zählen zu den wichtigsten Einnahmequellen, mit denen beispielsweise Schulen, Kitas, Büchereien finanziert oder Investitionen in Straßen, Radwege , Brücken getätigt werden.
Im Jahr 2018 wurde das derzeitige System zur Steuerbewertung durch das Bundesverfassungsgericht für verfassungswidrig erklärt, da es gleichartige Grundstücke unterschiedlich behandele. Die bisherige Berechnung der Grundsteuer basiert auf Jahrzehnte alten Grundstückswerten aus dem Jahr 1964. Dieser Wert wird mit dem einheitlichen Faktor, der sogenannten Steuermesszahl, und dem Hebesatz, der von den Gemeinden festgelegt wird, multipliziert. Die Gesetzesreform hat neue Bewertungsregeln festgelegt, anhand derer Eigentümer ihre Grundstücks- und Gebäudeflächen teils aufwändig ermitteln und an das Finanzamt übermitteln mussten.
Ab dem 1. Januar 2025 muss die Grundsteuer nun auf Grundlage des neuen Rechts erhoben werden. Laut Bundesfinanzministerium werde mit der Reform keine Veränderung des Grundsteueraufkommens verfolgt, daher seien Städte und Gemeinden aufgefordert, "Belastungsänderungen durch eine gegebenenfalls erforderliche Anpassung des Hebesatzes auszugleichen, um ein konstantes Grundsteueraufkommen zu sichern." Eine rechtliche Bindung an diese Forderung gibt es allerdings nicht, die Gemeinden sind in der Entscheidung über den Hebesatz eigenverantwortlich.
In Frickenhausen entschied der Gemeinderat nun den Hebesatz auf Grundlage der Inflationsrate anzupassen. Für land- und forstwirtschaftliche Betriebe (Grundsteuer A) erhöht sich der Hebesatz nun um 40 auf 340 Prozent. Für bebaute und unbebaute Grundstücke (Grundsteuer B) steigt der Hebesatz von 362 auf 400 Prozent. Alle Ausgaben der Gemeinde seien laut Günther Hoffmann seit der letzten Festlegung des Hebesatzes von Preissteigerungen betroffen. Als wichtigste Einnahmequelle der Gemeinde müssten hier entsprechend Anpassungen an dem Hebesatz vorgenommen werden, um einen Haushaltsausgleich gewährleisten zu können. Wie hoch die zukünftige Grundsteuer-Belastung sein wird, können Grundbesitzer mit der Formel "Messbetrag mal Hebesatz ist gleich Grundsteuer" berechnen.