In der vergangenen Sitzung des Gemeinderates schlug Bürgermeister Florian Hirsch dem Gremium vor, die Übersetzung des Gerichtsbuches des Ortsteiles Auernhofen als Fördermaßnahmen für das Regionalbudget anzumelden. Das Gerichtsbuch aus dem Jahr 1580 ist im Original erhalten. Es enthält die Protokolle des Rügegerichtes.
Ein Rügegericht war zuständig für die "niedrige Gerichtsbarkeit" regelte Streitigkeiten unter der Bevölkerung, hielt Verträge fest, klärte einfache Vorfälle und setzte, falls erforderlich auch Strafen, zumeist Geldbußen, fest. Das Auernhöfer Gerichtsbuch enthält zudem die Gerichtsordnung von 1580 und ist ein Dokument des dörflichen Lebens zur Zeit der Renaissance und darüber hinaus. In ihm sind sämtliche Protokolle über alle Rechtsvorgänge aus der Zeit von 1580 bis 1728 verzeichnet. Es stellt damit eine einmalige Sammlung der Rechtsprechung und der Besitzverhältnisse dar.
Urteile ins Gerichtsbuch eingetragen
Bis 1550 hatten die Bürger von Auernhofen das Zentgericht Reichardsroth an den Zentgerichtstagen zu besuchen und "zu schirmen". Dieses Gericht, auch als Hoch- und Blutgericht bezeichnet, urteilte über schwere Verbrechen. Gerichtsherr war die Reichsstadt Rothenburg. Weil sie sich im Bauernkrieg aber auf die Seite der aufständischen Bauern stellte, wurde ihre Zent Reichardsroth wesentlich gekürzt und der Gerichtssitz vom Johannitersitz "zum Rödlein" nach Rothenburg vor das Galgentor verlegt. Neben Auernhofen wurden 14 weitere Gaudörfer aus dieser Zent herausgenommen und wurden nun der Zent Uffenheim zugeteilt.
Das Auernhöfer Gerichtsbuch beginnt mit seinen Aufzeichnungen im Jahr 1580. Es gibt die Gerichtsordnung der damaligen Zeit wieder. Es regelt die Aufgaben der Gerichtspersonen, sprich der Schöffen, deren Berufung und deren gesellschaftlichen Stand. In das Gerichtsbuch trug der Gerichtschreiber aber auch alle ergangenen Urteile ein, daneben auch Heiratsverträge, Testamente, Vormundschaftsabschlüsse und wichtige herrschaftliche Verordnungen.
Frevel und Vergehen
Im Originaltext heißt es in dem Buch: "Das Ruggericht urteilt über Frevel und Vergehen, über Eigentumsschädigungen, Beleidigungen, Ruhestörungen, Schlägereien und Zänkereien. Es verhängt Bußen, die dem Amt Uffenheim zufließen."
Das Gerichtsbuch wurde auf Anordnung des brandenburgischen Rats Wolff Christoff von Lendersheim, Amtmann zu Uffenheim, des Castners Claus Grötsch und des Vogts und Richters Michael Blanck von dem Notarius publicus und Stadtschreiber Gabriel Brotsorger zu Uffenheim angelegt.
Als Gerichtspersonen setzte man ein: Schultheis Jacob Hirsch, Leonhart Nickell, Blasius Koberlein, Hanns Pfeuffer, Hanns Muller, Michael Meder, alles zu Aurnhoven.
Thoman Fuchs, Georg Roth zu Wallmersbach, Bastian Duell und Peter Kistner, Jos Erman zu Simmershofen.
Bei Amtsantritt Eid ablegen
Als das Gerichtsbuch 1580 angelegt wurde, waren drei auswärtige Gerichtspersonen zum Besuch der Ruggerichtstage in Auernhofen verpflichtet. Im Jahr 1608 waren es neun aus sechs Dörfern.
Diese Gerichtspersonen wie auch ihre Nachfolger hatten bei Antritt ihres Amtes einen Eid abzulegen und wurden vor der Eidesleistung entsprechend belehrt.Sie sollten gerecht urteilen ohne Ansehen der Person, ohne eigene Vorteile zu suchen. Interessant auch, dass die Verhandlungen nichtöffentlich waren und sowohl die Ereignisse vor Gericht wie auch die Urteile vertraulich blieben.
Über die Zuständigkeit des Ruggerichtes Auernhofen steht in dem Buch: "Alle hohe und niedere Obrigkeit zu Veldt und Dorff, auch auff allen Hoffstädten ist brandenburgisch, gen Uffenheim gehörig. Sie haben ihr eigenes Gericht, das durch den Vogt zu Uffenheim jährlich dreimal gehegt wird und um Walburgi (30. April), um Michaeli (29.September) und Trium Regum (6.Januar/Dreikönigstag) zusammentritt. Zu diesem Gericht gehörten außer den Auernhofener Bürgern noch drei Simmershöfer, zwei Holzhäuser, ein Hemmersheimer, ein Wallmersbacher, ein Sechselbacher und ein Lipprichhäuser brandenburg-ansbachischer Lehensuntertan."
Ein paar grobe Leintücher
Eine Niederschrift über einen Vertrag, der mit Datum vom 14. Oktober 1594 protokolliert wurde: Georg Meder war mit seinem Bruder Hans Meder und seinem Schwager Wilhelm Vogel, Bauer in Aub, zur Errichtung eines Voraus (vorweggenommene Erbfolge) vor dem Gericht Auernhofen erschienen. In die Urkunde wurden folgende Regelungen aufgenommen:
1. Georg Meder erhält als Erbteil seiner Mutter 200 Gulden, eine Kuh, ein gerichtetes Bett samt zwei Paar flächsernen Leintüchern und ein paar grobe Leintücher, dann ein flächsernes Tischtuch, Handtuch und eine Truhe. Meders Geschwister bekamen ebenfalls 200 Gulden Heimsteuer bei ihrer Heirat.
2. Weil Georg Meder seine Mutter in ihrer 'langwürigen unnut armseligen Krankheit' mit aller Liebe und Treue pflegte, erhält er Gulden zusätzlich.
3. Der Mutter Feldgüter sind ‚bey ihrem Leben‘ (zu Lebzeiten) verteilt worden. Georg Meder erhält nach deren Tod neundreiviertel kleine Morgen Ackers in drey Veldern (Winterung, Sommerung, Brache – Dreifelderwirtschaft).
4. Ihre anderen Kinder erhalten bei ihrer Hochzeit zehn Gulden zur Bestreitung der Hochzeitskosten, das soll Georg Meder bei seiner Trauung auch bekommen.