
Im Winter, wenn im Garten (fast) nichts zu tun ist, hat ein Hobbygärtner viel Zeit zu überlegen, wie der Garten im Frühjahr gestaltet werden soll. Wie wäre es denn mal mit ein paar neuen, exotischen Pflanzen? Bei diesen Gedankengängen sollte man sich vorab gut informieren, welche Pflanzen im Garten nichts zu suchen haben. Wir verraten, welche Pflanzen im Garten verboten sind und welche Strafen einen in Deutschland erwarten, sollte man sich nicht an die Verbote halten.
Wann und von wem werden Arten verboten?
Das Verbot von Arten wird zum einen durch die EU-Verordnung zur „Prävention und zum Management der Einbringung und Ausbreitung invasiver, gebietsfremder Arten“ geregelt. Diese Verordnung umfasst sowohl den Handel als auch die Zucht, Haltung und Freisetzung solcher Arten in die Natur. Sie listet Tier- als auch Pflanzenarten auf, die nicht in der EU heimisch sind. Eine Art fällt unter diese Verordnung, wenn sie laut Definition „die Biodiversität und die damit verbundenen Ökosystemdienstleistungen gefährdet oder nachteilig beeinflusst“. Dies muss in einem Ausmaß geschehen, das ein koordiniertes Vorgehen auf Ebene der gesamten Union notwendig macht.
Dagegen ist zum anderen das Verbot des Anbaus von Pflanzen, die psychoaktive Substanzen enthalten, landesweit und nicht EU-weit geregelt. Pflanzen, die zur Herstellung von bewusstseinserweiternden Drogen werden, sind in Deutschland nach dem Betäubungsmittelgesetz verboten. Eine Ausnahme bildet - unter bestimmten Auflagen - der private Anbau von Cannabis. Dazu später mehr.
Bedrohung heimischer Pflanzen durch invasive Arten
Manch eine invasive Art mag einen sehr harmlosen Namen haben und unscheinbar aussehen, wie etwa der Japanische Hopfen oder die gewöhnliche Scheidenpflanze. Andere invasive Pflanzen haben schon eher einen düsteren, gefährlichen Namen wie das Drüsige Springkraut oder die Schmalblättrige Wasserpest. Deren Namen deuten bereits auf ihre aggressive Verbreitung und Verdrängung heimischer Arten hin. Doch jede dieser 40 verbotenen invasiven Pflanzen haben eines gemeinsam: Je nachdem, in welcher Region sie sich ausbreiten, können sie ernsthafte negative Folgen für die Biodiversität oder die Gesundheit von Mensch und Tier in der gesamten Europäischen Union haben. Daher dürfen sie auch nicht in heimischen Gärten beziehungsweise Gartenteichen angebaut werden.
Folgende im Garten verbotene invasive Arten kommen in Deutschland bereits in der Natur vor:
- Götterbaum (Ailanthus altissima)
- Gewöhnliche Seidenpflanze (Asclepias syriaca)
- Karolina-Haarnixe (Cabomba caroliniana)
- Rundblättriger Baumwürger (Celastrus orbiculatus)
- Wasserhyazinthe (Eichhornia crassipes)
- Schmalblättrige Wasserpest (Elodea nuttallii)
- Riesenbärenklau (Heracleum mantegazzianum)
- Sosnowskyi Bärenklau (Heracleum sosnowskyi)
- Japanischer Hopfen (Humulus scandens)
- Großer Wassernabel (Hydrocotyle ranunculoides)
- Drüsiges Springkraut (Impatiens glandulifera)
- Himalaja-Bergknöterich (Koenigia polystachya)
- Wechselblatt-Wasserpest (Lagarosiphon major)
- Großblütiges Heusenkraut (Ludwigia grandiflora)
- Flutendes Heusenkraut (Ludwigia peploides)
- Gelbe Scheincalla (Lysichiton americanus)
- Brasilianisches Tausendblatt (Myriophyllum aquaticum)
- Verschiedenblättriges Tausendblatt (Myriophyllum heterophyllum)
- Karottenkraut (Parthenium hysterophorus)
- Durchwachsener Knöterich (Persicaria perfoliata)
- Wassersalat (Pistia stratiotes)
- Lästiger Schwimmfarn (Salvinia molesta)
Diese weiteren Pflanzenarten wachsen bisher in Deutschland nicht wild in der Natur:
- Weidenblatt-Akazie (Acacia saligna)
- Alligatorkraut (Alternanthera philoxeroides)
- Blaustängelige Besensegge (Andropogon virginicus)
- Kreuzstrauch (Baccharis halimifolia)
- Ballonwein (Cardiospermum grandiflorum)
- Anden-Pampasgras (Cortaderia jubata)
- Steppengras (Ehrharta calycina)
- Chilenischer Riesenrhabarber (Gunnera tinctoria)
- Falscher Wasserfreund (Gymnocoronis spilanthoides)
- Nadelblättriges Nadelkissen (Hakea sericea)
- Persischer Bärenklau (Heracleum persicum)
- Chinesischer Buschklee (Lespedeza cuneata)
- Japanischer Kletterfarn (Lygodium japonicum)
- Japanisches Stelzengras (Microstegium vimineum)
- Afrikanisches Lampenputzergras (Pennisetum setaceum)
- Mesquitebaum (Prosopis juliflora)
- Kudzu (Pueraria montana var. Lobata)
- Okamuras Braunalge (Rugulopteryx okamurae)
- Chinesischer Talgbaum (Triadica sebifera)
Pflanzen, die unter das Betäubungsmittelgesetz fallen
Das Betäubungsmittelgesetz regelt den Umgang mit Pflanzen, die psychoaktive Substanzen enthalten. Zu den bekanntesten Pflanzen, die unter dieses Gesetz fallen, gehören:
- Schlafmohn: Die roten bis lila Blühten des Schlafmohns mögen einen schönen Anblick bieten. Doch die harmlos aussehenden Blumen dienen zur Herstellung von den mitunter gefährlichsten Drogen. Denn daraus lässt sich nicht nur der beliebte und harmlose Speisemohn für Gebäck herstellen. Aus den morphinhaltigen Samen lässt sich Opiumsaft gewinnen. Dieser dient zur Herstellung von Mophium – unter anderem ein für die Medizin wichtiges Schmerzmittel - aber auch Opium und Heroin. Daher braucht es für den privaten und gewerblichen Anbau von Schlafmohn in Deutschland - auch für Speisemohn - eine besondere, amtliche Genehmigung, die hierzulande nur wenige Personen besitzen.
- Kokastrauch: Der Cocastrauch, auch „Kokastrauch“ geschrieben, ist in den nördlichen Anden in Südamerika heimisch. Deren Blätter sind die Grundlage zur Herstellung der Droge Kokain. Durch eine chemische Aufarbeitung wird aus den getrockneten Blättern das berühmt-berüchtigte weiße Pulver hergestellt, das stark abhängig macht und in Deutschland streng verboten ist. Daher ist auch das Anbauen von Kokasträuchern hierzulande im Garten strengstens untersagt.
Ist der Anbau von Cannabis im Garten erlaubt?
Bekanntlich darf seit 2024 jeder Erwachsener in Deutschland bis zu drei Cannabispflanzen anbauen. Wer THC-haltiges Cannabis auch im Garten anbauen möchte, muss jedoch bestimmte Bedingungen erfüllen. Eines muss dabei stets gewährleistet sein: Die Pflanzen dürfen nicht für Minderjährige zugänglich sein. Dafür müssen sich die Pflanzen in einem abgezäunten Bereich, ohne Zugriff und Einsicht von außen, befinden. Davon ausgenommen ist Nutz- oder Faserhanf, mit weniger als 0,2 Prozent THC-Gehalt.
Rechtliche Konsequenzen beim Anbau verbotener Pflanzen
- Bußgelder: Bei Verstößen gegen das Betäubungsmittelgesetz oder Naturschutzregelungen können laut Bundesnaturschutzgesetz hohe Geldstrafen verhängt werden. Im schlimmsten Fall sind zu 50.000 Euro Bußgeld fällig.
- Strafrechtliche Konsequenzen: Im Falle des Anbaus von Pflanzen, die unter das BtMG fallen, drohen Freiheitsstrafen, insbesondere wenn der Anbau in größerem Umfang erfolgt und somit über den Eigenkonsum hinaus geht. Mit der Teillegalisierung im letzten Jahr sanken zumindest beim Cannabis die Strafen erheblich.
- Zivilrechtliche Folgen: Invasive Arten, die Schäden an Nachbargrundstücken verursachen, können zivilrechtliche Schadensersatzforderungen nach sich ziehen.
So vermeiden Sie verbotene Pflanzen im Garten
Bei dieser langen Liste mag nun manch einer besorgt sein, ob er oder sie nicht bereits einige verbotene Pflanzenarten im Garten hat. Doch Hobbygärtner dürfen aufatmen: Viele der Arten, die auf der EU-Liste stehen, sind keine klassischen Gartenpflanzen und dürften in Ihrem Garten ohnehin nicht vorkommen, viele von ihnen sind Wasserpflanzen. Andere, wie der Götterbaum, sind dagegen viel zu groß für die meisten Privatgärten. Andere ähneln sich manch heimische Art sehr, mit der man sie leicht ersetzen kann, wie zum Beispiel das Amerikanische Pampasgras (Cortaderia selloana) für das verbotene Anden-Pampasgras (Cortaderia jubata).