Von der Größenordnung her war der Ladendiebstahl einer 42 Jahre alten Altenpflegehelferin in einem Kaufhaus eher eine Kleinigkeit: eine Glühlampe, ein Haarclip und ein Mini-Messerchen zum Ladenpreis von 3,59 Euro. Allerdings brachte die Frau zur Verhandlung vor dem Würzburger Amtsgericht bereits sieben Vorstrafen mit, sie verbüßte auch schon Freiheitsstrafen, darunter eine von über zwei Jahren wegen einer Drogengeschichte und eine wegen Schwarz-Fahrens.
„Saublöd gelaufen“, sagte die Angeklagte, was in der Anklageschrift steht, stimme und tue ihr auch wirklich leid, aber sie müsse erklären, wie es dazu kam. Glühlampe, Haarclip und Mini-Messerchen habe sie kaufen und wirklich bezahlen wollen, auf dem Weg zur Kasse habe sie aber dann schnell noch einen Schlafanzug anprobiert. In der engen Umkleidekabine sei, was sich wie ein Vorwurf an die Adresse des Kaufhauses anhörte, keine Ablage gewesen. Sie hätte ihre Ware daher auf den Boden legen müssen, wäre dann vielleicht versehentlich darauf getreten und deswegen habe sie die noch nicht bezahlten Artikel in eine Tüte gesteckt.
„Kopflos gehandelt“
Die Schlafanzughose habe nicht gepasst und als „zu allem Unglück“ auch noch ihr Handy klingelte, habe sie fürs Gespräch schnell nach draußen gehen wollen und das Bezahlen glatt vergessen. „Kopflos“ habe sie gehandelt, nicht in Diebstahls-Absicht.
Da die zur Zeit arbeitslose Altenpflegehelferin gestanden hat, der Schaden sehr gering war, und die „Beute“ sofort zurückgegeben werden konnte, hielt die Staatsanwältin trotz der sieben Einträge im Strafregister eine Geldstrafe von 1350 Euro (90 Tagessätze zu je 15 Euro) für noch vertretbar. Rechtsanwalt Klaus Spiegel, der sonst gerne ausführlich argumentiert, sagte in seinem Plädoyer nur, dass er genau dasselbe wie die Staatsanwältin vortragen wollte und sonst nichts. Und die Angeklagte erklärte in ihrem sogenannten letzten Wort, dass sie für eine Geldstrafe in der angesprochenen Höhe „offen“ sei. Dem schloss sich dann auch Richter Thomas Behl mit ei-nem ebenfalls sehr kurzen Hinweis auf den geringen Warenwert und einen tatsächlich nicht eingetretenen Schaden an.
Haftbefehl aufgehoben
Das Urteil wurde sofort rechtskräftig, der Haftbefehl gegen die 42-Jährige – verhängt, weil sie zum ersten Verhandlungstermin Ende August nicht erschienen war – wurde aufgehoben. Hinter Gitter kam die Frau deswegen nicht. Erst hat die Polizei sie nicht finden können. Dann war der Verteidiger vor kurzem mit seiner Mandantin bei Gericht erschienen und die Frau hatte versprochen, dass sie zum nächsten Termin pünktlich da sein werde. Das hatte der Richter ihr so abgenommen und es traf zu.