Wer mit seinen Kindern in den Faschingsferien in einem Risikogebiet Urlaub gemacht hat, darf seinen Nachwuchs zwei Wochen lang weder in die Schule noch in den Kindergarten schicken. Diese Verfügung hat das Bayerische Gesundheitsministerium am Samstag erlassen.
In einer Pressemitteilung weist Bayerns Gesundheitsministerin Melanie Huml darauf hin, dass ihre Behörde die allgemein gültige Verfügung in Absprache mit den Ministerien für Unterricht und Kultus sowie für Familie, Arbeit und Soziales erlassen habe. In der am Samstagmitag verbreiteten Pressemitteilung ist zu lesen, dass die betroffenen Buben und Mädchen weder Schulen, Kindertagesstätten, Kindertagespflegestellen noch Heilpädagogische Tagesstätten besuchen dürfen. In der Anordnung heißt es, dass die betroffenen Kinder 14 Tage nach ihrer Rückkehr zu Hause betreut werden müssen. Wenn also zum Beispiel ein Schulkind am Ende der Faschingsferien am 1. März aus einem Risikogebiet nach Bayern zurückgekehrt ist, darf es die gesamte nächste Woche nicht in die Schule gehen.
Gezielte Nachforschungen soll es nicht geben
Wird Lehrkräften oder dem Betreuungspersonal bekannt, dass sich einer ihrer Schutzbefohlenen in den entsprechenden Gebieten aufgehalten hat, dürften die betreffenden Jungen und Mädchen nicht mehr betreut werden, heißt es in der Mitteilung des Bayrischen Gesundheitsministeriums weiter. Aber: Es sei nicht Aufgabe des Personals, die Kinder gezielt auszufragen.
"Kinder und Jugendliche sind besonders schutzbedürftig. Dabei ist die Übertragungsgefahr bei Kindern besonders hoch, weil kindliches Spiel in den frühkindlichen Einrichtungen regelmäßig einen spontanen engen körperlichen Kontakt der Kinder untereinander mit sich bringt", heißt es in der Begründung der Allgemeinverfügung. Das Betreuungspersonal sei nicht in der Lage, entsprechende Vorsichtsmaßnahmen dauerhaft sicherzustellen.
Verfügung gilt bis auf Widerruf
Nach Abwägung aller Umstände sei die allgemeingültige Anordnung erforderlich, um die Verbreitung der Infektion im Bereich der Schulen und der Kinderbetreuung zu unterbinden. "Diese Anordnung betrifft die Kindertagespflege auch dann, wenn nur ein Kind betreut wird. Denn auch dann ist eine Übertragung auf weitere Kinder nicht ausgeschlossen. Die Anordnung ist nicht befristet. Bei entsprechender erneuter Risikoeinschätzung wird die Allgemeinverfügung aufgehoben", zitiert das Schreiben einen Sprecher des Gesundheitsministeriums.
Als Risikogebiete nach den Definitionen des Robert-Koch-Insitus gelten derzeit die Provinz Hubei in China, die Provin Ghom im Iran und die Provinz Nord-Gyeongsang in Südkorea. In Italien sind Südtirol (Provinz Bozen) in der Region Trentino-Südtirol, die Region Emilia-Romagna, die Region Lombardei und die Stadt Vo in der Provinz Padua in der Region Venetien betroffen.
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Ohhh, war ja gar nicht im Artikel beschrieben.
Ganz schön schnelle unser Gesundheitsministerium, oder?