Auf elf Seiten begründet der Leiter des Geschäftsbereichs „Kommunales und Ordnung“, Michael Pahlke, die Entscheidung des Amtes. So betreffe das Bürgerbegehren zwar sehr wohl eine Angelegenheit des „eigenen Wirkungskreises der Gemeinde Veitshöchheim“, da der ausschließlich von Fußgängern und Radfahrern genutzte Steg im rechtlichen Sinne eine Gemeindeverbindungsstraße darstelle. Und bei der betreffe ein, wenn auch nur geringer Teil der Baulast die Gemeinde Veitshöchheim.
Unzulässig ist das Bürgerbegehren aus Sicht der Juristen des Landratsamtes aber deshalb, weil ein teilweiser Widerspruch „in sich“ bei der Fragestellung vorliege. Bei einer Teilfrage des Begehrens fehle die notwendige Begründung nach Artikel 18a, Absatz 4 der Gemeindeordnung. Außerdem gebe es keine eindeutige Zuordnung bei der Benennung der Stellvertreter.
„Jetzt muss unser Gemeinderat am 1. März entscheiden, ob er das Bürgerbegehren dennoch zulassen will“, erklärt Dieter Gürz, geschäftsleitender Beamter bei der Gemeindeverwaltung in Veitshöchheim.
Der Gemeindeverwaltung seien die von der Rechtsaufsicht am Landratsamt angesprochenen Diskrepanzen auch aufgefallen. Aus diesem Grund habe man die Juristen am Landratsamt um eine Stellungnahme gebeten, um eine Beschlussvorlage für die Ratssitzung am 1. März erstellen zu können. „Da steht es dem Gemeinderat dann aber frei, das Bürgerbegehren trotz der ablehnenden Stellungnahme der Rechtsaufsicht zuzulassen“, sagt Gürz.
Am Tag zuvor, dem 28. Februar, werde das Wasserstraßen-Neubauamt Aschaffenburg den Gemeinderäten von Veitshöchheim und Margetshöchheim gemeinsam die Planungen für den neuen Steg präsentieren.
Der Veitshöchheimer Rechtsanwalt Wolfgang Kunkel ist einer der Vertreter des Bürgerbegehrens. „Ich habe die Unterlagen erst am späten Dienstagnachmittag erhalten und noch nicht eingehend studieren können. Ich halte aber Teile der Begründung der Rechtsaufsicht für gewagt“, sagt er. Kunkel und seine Mitstreiter für das Begehren wollen sich an diesem Donnerstag treffen und das weitere Vorgehen besprechen.