Betriebe mit durchschnittlich 20 oder mehr Arbeitsplätzen sind verpflichtet, mindestens fünf Prozent ihrer Stellen mit schwerbehinderten Menschen zu besetzen. Die Beschäftigungsdaten für das Jahr 2024 müssen bis zum 31. März 2025 bei der zuständigen Agentur für Arbeit gemeldet werden. Diese Frist ist nicht verlängerbar. Die Meldung kann am einfachsten elektronisch erfolgen, wofür keine händische Unterschrift nötig ist. Arbeitgeber können die kostenlose Software IW-Elan nutzen, die auf www.iw-elan.de verfügbar ist. Diese Software unterstützt bei der Erstellung und dem Versand der Anzeige. Arbeitgeber, die ihrer Beschäftigungspflicht nicht nachkommen, müssen eine Ausgleichsabgabe an das Integrations- oder Inklusionsamt zahlen. Die Höhe der Abgabe kann mit IW-Elan berechnet werden. Ab dem 1. Januar 2024 hat sich die Ausgleichsabgabe für Arbeitgeber erhöht, die keinen schwerbehinderten Menschen beschäftigen. Die Mittel aus der Abgabe fördern die Teilhabe schwerbehinderter Menschen, etwa durch Arbeitsplatzgestaltung oder Eingliederungszuschüsse.
Weitere Informationen sind auf www.arbeitsagentur.de verfügbar. Der Arbeitgeber-Service bietet Beratung unter Tel.: (0800) 4555520 an.