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Würzburg
Bauherr darf mit Wärmedämmung nicht ins Nachbargrundstück
Vier Jahre lang stritten sich zwei Würzburger um 18 Zentimeter. Der eine wollte sein Haus isolieren und damit über die Grundstücksgrenze. Das Landesgericht entschied.
Vier Jahre lang stritten zwei Würzburger Hausbesitzer über drei Instanzen, ob der eine mit seiner Wärmedämmung 18 Zentimeter über die Grundstücksgrenze darf. 'Nein', sagte jetzt das Bayerische Oberste Landesgericht.
Foto: Christin Klose, dpa | Vier Jahre lang stritten zwei Würzburger Hausbesitzer über drei Instanzen, ob der eine mit seiner Wärmedämmung 18 Zentimeter über die Grundstücksgrenze darf. "Nein", sagte jetzt das Bayerische Oberste Landesgericht.
Manfred Schweidler
 |  aktualisiert: 03.12.2019 11:39 Uhr

Selbst wenn es um lumpige 18 Zentimeter geht, sind ganz einfache Vorgänge manchmal nicht einfach zu verstehen. Erst recht nicht, wenn zwei Nachbarn in Streit geraten und Juristen in drei Instanzen prüfen müssen, ob denn das Überschreiten der Grundstücksgrenze um 18 Zentimeter Recht oder Unrecht ist. 

Worum es im Nachbarschaftsstreit ging

Die Entscheidung lautet etwas langatmig so: "Das Bayerische Oberste Landesgericht hat entschieden, dass ein Nachbar den Überbau seines Grundstücks mit einer Wärmedämmung, die  auf der grenzseitigen Außenwand des Nachbarhauses angebracht werden soll, nicht zu dulden hat, wenn eine alternativ in Betracht kommende Ausführung als Innendämmung mit vertretbarem Aufwand bewerkstelligt werden kann."

Sie verstehen nur Bahnhof? Wir erklären es Ihnen: Ein Häuslebauer im Raum Würzburg hatte sein Haus genau auf die Grenze zum Nachbarn gebaut. Nun wollte er die Außenwand mit einer 18 Zentimeter dicken Dämmung versehen - so dass sie ins Grundstück des Nachbarn geragt hätte. Der Streit darum, ob das erlaubt ist, dauert schon vier Jahre. Der Kläger behauptete, eine vergleichbare Wärmedämmung sei auf andere Weise, nämlich durch Innendämmung, nicht zu erreichen.

Der Weg durch drei Instanzen

Das zuständige Amtsgericht gab der Klage des umweltbewussten Bauherrn erstinstanzlich zumindest zum Teil Recht und verurteilte den Nachbarn, die Anbringung einer Außendämmung von fünf Zentimeter Stärke zu dulden. Im Übrigen wies es die Klage ab. Das Landgericht Würzburg holte in der Berufung ein Gutachten zur erforderlichen Dämmung nach der Energieeinsparverordnung (EnEV) ein. Dann wies es die Klage ab, ließ aber die Revision zu.

Und die wurde jetzt vom Bayerische Obersten Landesgericht zurückgewiesen. Es sah keine Pflicht des Nachbarn, die Grenzüberschreitung dulden zu müssen. Eine Duldungspflicht bestehe nur, solange eine vergleichbare Wärmedämmung auf andere Weise als durch eine Außendämmung mit vertretbarem Aufwand nicht vorgenommen werden kann.

"Vertretbarer Aufwand" war der Knackpunkt

Dabei reicht es nicht, nur die Baukosten für die Dämmungsweisen zu vergleichen. Das Bayerische Oberste Landesgericht lobte in seiner Entscheidung ausdrücklich die Rechtsprechung des Landgerichts Würzburg: Es habe den „vertretbaren Aufwand“ richtig beurteilt. Das Urteil bedeutet allerdings nicht, dass Gerichte in anderen Bundesländern ebenso urteilen müssten. Strittig war in diesem Fall eine bayerische Landesvorschrift, die den „Überbau durch Wärmedämmung“ regelt.

 
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  • la-tini@gmx.de
    Unfassbar mit was sich die Gerichte herumschlagen müssen. Auf die Alternative mit der Innendämmung ist der Bauherr sicher auch in Vorfeld hinweisen worden, aber nein, Streit auf Biegen und Brechen.
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  • fw@widdi.de
    Nicht dämmen ist noch besser. Viele Häuser lassen nachträgliche Dämmung nur schwer zu. Bei wievielen Altbauten gab es danach Schommel oder verfaulte Balken? Wenn die Dämmung dann noch ne schlechte Relation zur Energieeinsparung hat.... dann weissman: Dämmpflichz ist nur n Konjunkturprogramm aber nichts nachhaltig sinnvolles.... es sibd immer Einzelfälle
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  • post@herbertstapff.de
    Dem Text kann nicht entnommen werden, ob es sich um einen Neu- oder Bestandsbau handelt. Beim Neubau wurde hier geschludert, denn hier kann ich grenzgerecht bauen. Anders beim Altbau: zig-tausende Häusern stehen auf der Grenze. Die Regierung fordert Verbesserungsmaßnahmen beim CO2-Ausstoß und forciert damit die Wärmedämmung von Häusern. Wie soll dies funktionieren, wenn Richter diese Verbesserung dann nicht zulassen? Innendämmung ist bei Bestandsbauten in den seltensten Fällen gleichwertig und bauphysikalisch unproblematisch zu praktizieren.
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  • artur.weber@t-online.de
    In meinen Augen ist das eine Frage der Planung. Wenn ich neu baue, und will 18 cm Wärmedämmung auf die Außenwände aufbringen, dann muss ich eben diese 18 cm schon beim Rohbau berücksichtigen. So einfach ist das. Kommen dann auf den Rohbau die 18 cm Dämmung drauf, bin ich mit meiner fertigen Außenkante der Mauer genau auf der Grenze.
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  • Einwohner
    Immerhin gehört ja auch jemandem das andere Grundstück und da kann ich nicht einfach ein Stück in Beschlag nehmen. Das Stück kaufen wenn man sich einig wird wäre ein Weg.
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