Viele Eltern sind unsicher, wie es nach Ende des Schuljahrs mit der Zahlung des Kindergeldes weitergeht. Muss sich das Kind eventuell sogar arbeitslos melden, bis es mit Ausbildung oder Studium beginnt? Grundsätzlich erhalten Eltern für Kinder bis zum 18. Lebensjahr Kindergeld, informiert die Agentur für Arbeit in einer Pressemitteilung. Aber auch nach der Vollendung des 18. Lebensjahres könne Anspruch auf Kindergeld bestehen, zum Beispiel, wenn das Kind eine Schul- oder Berufsausbildung, ein Studium oder ein Praktikum absolviert.
Auch während des Bundesfreiwilligendienstes oder ähnlicher Dienste (FSJ, FÖJ, anerkannte Freiwilligendienste im Ausland) könne Kindergeld gezahlt werden. Da es nach dem Schulende aber in der Regel nicht nahtlos weitergeht, gebe es Kindergeld auch während einer Übergangsphase von längstens vier Monaten zwischen zwei Ausbildungsabschnitten, so die Agentur.
Aber auch wenn sich die Unterbrechung unverschuldet länger hinziehe, könne für ein Kind weiter Kindergeld gezahlt werden. Voraussetzung dafür sei, dass es sich aktiv um einen Ausbildungs- oder Studienplatzplatz bemüht oder nach einer Zusage auf den Beginn der Ausbildung oder des Studiums wartet. Hierfür genüge die Zusendung eines Nachweises über den Ausbildungs- oder Studienbeginn oder einer Schulbescheinigung an die Familienkasse vor Ort. Eine Arbeitslosmeldung bei der Agentur für Arbeit sei nicht erforderlich. Wichtig sei, die Pläne des Kindes nach Schulzeitende schriftlich mitzuteilen. So könnten die Zahlungen aufrechterhalten werden.
Nachweise über Ausbildungs- oder Studienbeginn sowie Schulbescheinigungen könnten über das Online-Angebot unter www.familienkasse.de elektronisch übermittelt werden. Über den Internetauftritt sind neben weiteren Angeboten auch weiterführende Informationen, Antragsformulare und Nachweisvordrucke verfügbar.
Telefonisch ist die Familienkasse Montag bis Freitag von 8 bis 18 Uhr kostenfrei erreichbar unter (0800) 4555530.