Aufgrund von Turbulenzen an den Agrarmärkten infolge der russischen Invasion in der Ukraine ist es zu einem erheblichen Anstieg von Agrarpreisen und auch der Futtermittelpreise gekommen. Das geht aus einer Meldung vom Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten Schweinfurt hervor, dem auch die folgenden Informationen entnommen sind:
In diesem Sommer ist deshalb die Nutzung des Aufwuchses auf ökologischen Vorrangflächen, die als Brache (ÖVF-Bracheflächen) angelegt oder mit Zwischenfrüchten (ÖVF-Zwischenfrüchten) bestellt sind, wie folgt erlaubt. Dies soll das Potenzial an Grundfutter erhöhen und einen Beitrag zur Verbesserung der Futterversorgung leisten.
ÖVF-Bracheflächen (Nutzugscode 062)
Auf diesen Flächen kann im Jahr 2022 der Aufwuchs seit dem 1. Juli durch Beweidung mit Tieren oder durch Schnittnutzung für Futterzwecke in der Tierhaltung genutzt werden. Die Futternutzung muss von den Landwirtinnen und Landwirten nicht angezeigt werden. Die ÖVF-Bracheflächen können zur Futternutzung auch durch Weitergabe an Dritte im Rahmen der Nachbarschaftshilfe verwendet werden.
Sofern die vorstehend genannten Flächen jedoch in KULAP- oder VNP-Maßnahmen einbezogen sind, müssen die entsprechenden Auflagen beachtet werden.
Sonstige Bracheflächen (glöZ-Flächen; Nutzungscode 591, 592)
Die oben genannte Ausnahmeregelung für eine Futtergewinnung auf ÖVF-Bracheflächen gilt nicht für sonstige Bracheflächen. Wird bei diesen Flächen nach der Antragstellung die Nutzung wieder aufgenommen, ist die tatsächlich angebaute Kultur unverzüglich nachzumelden. Dies ist auch erforderlich, wenn der Aufwuchs verkauft, als Futter, Einstreu in der Tierhaltung oder als Substrat in Biogasanlagen genutzt wird. Erfolgt die Aufnahme der Nutzung vom 1. April bis 30. Juni, ist die Meldung mindestens drei Tage vor Nutzungsaufnahme schriftlich erforderlich.
ÖVF-Zwischenfrüchte/Untersaaten
Diese Flächen können analog zu den ÖVF-Bracheflächen genutzt werden. Hier ist kein Anzeigeverfahren erforderlich. Es wird jedoch darauf hingewiesen, dass alle anderen Auflagen bei ÖVF-Zwischenfrüchten, wie z. B. Saatgutmischung aus mindestens zwei Arten, weiterhin bestehen bleiben.
Bei der Kombination von ÖVF-Zwischenfrüchten mit der KULAP-Maßnahme B36 "Winterbegrünung mit Wildsaaten" darf bis einschließlich 15. Februar des Folgejahres keine Futternutzung erfolgen.